Sitzung: 12.12.2024 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 31, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: BV/FB5/107/2024
Der Rat nimmt die
Beschlussvorlage der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Durch Beschluss des Rates vom 21.03.2024 ist die neue Benutzungs- und
Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt
Wassenberg mit Wirkung ab dem 01.04.2024 in Kraft getreten.
Mit der neuen Satzung sind Regelungen hinsichtlich des
Benutzungsverhältnisses (z. B. Einweisung und Aufnahme in die Einrichtung,
Aufsicht, Hausordnung. Haftung sowie Beendigung des Benutzungsverhältnisses)
festgelegt und klargestellt worden.
Die Gebührenerhebung erfolgt nunmehr über einen monatlichen Pauschalbetrag
pro Person. Hierfür ist eine umfassende Neukalkulation der Benutzungsgebühren
auf Grundlage der Teilergebnisplanung des Haushalts erfolgt.
Festgelegt wurde ebenfalls, dass die Gebührenkalkulation jährlich nach
den Grundsätzen von kostenrechnenden Einrichtungen erneuert werden solle.
In der laufenden Haushaltsausführung des Jahres 2024 ist nunmehr
festgestellt worden, dass sich gegenüber der Haushaltsplanung deutliche
Mehraufwendungen ergeben werden. Dies betrifft insbesondere Aufwendungen für
Energie und Wasser, für die Unterhaltung der Gebäude sowie für
Sicherheitsdienstleistungen.
Begründet sind diese Mehraufwendungen in der weiter angestiegenen Zahl
der unterbrachten Personen, in der Erweiterung des Gebäudebestands sowie in der
allgemeinen Preisentwicklung dieser Leistungen.
Investitionen und Sanierungsaufwendungen, die über die Zuweisungen des
Ukraine-Sondervermögens finanziert werden, sind in dieser Kalkulation bereits
unberücksichtigt.
Personalaufwendungen, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen
unterliegen aktuell jedoch nur geringen Steigerungen.
Diese Entwicklungen führen im Zeitraum 01.04.2024 (seit Inkrafttreten
der neuen Gebührensatzung) bis 31.12.2024 zu einem Fehlbetrag von
voraussichtlich 121.125 €.
Nach den Grundsätzen der Gebührenkalkulation soll dieser Fehlbetrag
nunmehr innerhalb der nächsten drei Jahre ausgeglichen werden.
Für das Jahr 2025 wird eine ähnliche Kostenentwicklung erwartet. Gemäß
dem Entwurf zum Haushaltsplan 2025 ergibt sich ein Gebührenbedarf von 638.500 €
(zzgl. einem Drittel des Verlustvortrags aus dem Vorjahr, mithin 40.735 €).
Weitere maßgebliche Kalkulationsgrundlage ist die voraussichtliche
Belegungszahl. Hierbei wird die Höchstzahl der vergangenen 12 Monate angesetzt,
wobei für das Jahr 2025 mit einer weiter durchgehend hohen Belegung gerechnet
wird.
Es wird daher für die Gebührenkalkulation 2025 von einer Belegungszahl
von 241 Personen ausgegangen, was auch der aktuellen Belegung zum 01.11.2024
entspricht.
Gemäß des vorliegenden umlagefähigen Aufwands und der voraussichtlichen
Belegungszahl ergibt sich somit für das Jahr 2025 folgende Nutzungsgebühr:
- 234,74 € / Person / Monat (Vorjahr
179,78 €)
Für eine zuvor angeregte Staffelung der Benutzungsgebühren im Rahmen
einer Sozialklausel wird aktuell kein Bedarf gesehen, da die Kosten der
Unterkunft für den wesentlichen Anteil der Personen vollständig über die
Leistungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes übernommen werden. Von
allen im Übergangsheim untergebrachten Personen, die sich im lfd. Asylverfahren
befinden oder geduldet sind, sind aktuell nur 14 Personen erwerbstätig, davon
11 Einzelpersonen, 1 Person mit Partner:in sowie eine Person mit Partner:in und
einem Kind. Eine Sozialklausel, die z. B. kinderreiche Familien oder Alleinstehende
mit Kindern hinsichtlich der zu zahlenden Unterkunftskosten entlasten würde,
käme insofern gar nicht zum Zuge.
In den Fällen außerhalb eines lfd. Asylverfahrens werden die Kosten der
Unterkunft durch das Jobcenter übernommen, sofern Bedürftigkeit vorliegt.
Lediglich Personen, die über ein so hohes Einkommen verfügen, dass sie unter
Berücksichtigung der für Erwerbstätigkeit vorgesehenen Freibeträge nicht mehr
als bedürftig gelten, sind insofern persönlich von der Gebührenerhebung
betroffen. Überwiegend handelt es sich hier um Personen, die nicht mehr
zwingend im Übergangsheim untergebracht werden müssten, sondern auch eigene
Wohnungen beziehen könnten.
Für eine weitere Anpassung inhaltlicher Regelungen über die Nutzung der Einrichtungen wird aktuell ebenfalls kein Bedarf gesehen.
Beschluss: (einstimmig)
Der Rat nimmt die Gebührenbedarfsberechnung zu den Unterkünften für
Flüchtlinge und Obdachlose zur Kenntnis, beschließt die im Entwurf vorgelegte
1. Änderungssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für
Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Wassenberg und setzt diese mit Wirkung vom
01.01.2025 in Kraft.