Sitzung: 20.06.2024 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 27, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: BV/FB6/040/2024
Der Rat der Stadt
Wassenberg nimmt die Vorlage mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:
Sachverhalt:
Mit der Richtlinie 2002/49/EG
des Europäischen Parlaments und des Rats vom 25. Juni 2002 über die Bewertung
und die Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie),
veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft am 18. Juli 2002,
wurde bereits vor über 20 Jahren eine Richtlinie zu Schallimmissionen
verabschiedet. Ähnlich wie das Bundes-Immissionsschutzgetz (BImSchG) zielt die
EU-Umgebungslärmrichtlinie darauf ab, schädliche Umwelteinwirkungen durch
Umgebungslärm zu vermeiden und zu vermindern.
Hierzu sind für bestimmte
Gebiete und Lärmquellen strategische Lärmkarten zu erstellen, die
Öffentlichkeit zu informieren und Lärmaktionspläne aufzustellen.
Für die Stadt Wassenberg wurde
bisher noch kein Lärmaktionsplan aufgestellt, weshalb im Zuge der 4. Stufe der
Lärmaktionsplanung erstmalig ein Lärmaktionsplan aufzustellen ist. Die
Mindestanforderungen an den Lärmaktionsplan ergeben sich aus § 47d Absatz 2
BImSchG in Verbindung mit Anhang V der EU-Umgebungslärmrichtlinie.
Der für die Stadt Wassenberg
aufgestellte Entwurf des Lärmaktionsplanes sieht verschiedene Maßnahmen
insbesondere für die Straße L117 vor; es wird auf den beigefügten
Lärmaktionsplan verwiesen.
Nach Durchführung der Phase I zur Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der
Entwurf der Lärmaktionsplanung für die Stadt Wassenberg dem Ausschuss für
Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten in seiner Sitzung am 05. März 2024
vorgestellt und u. a. der Beschluss zur Durchführung der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit
(Offenlage, Phase II der Öffentlichkeitsbeteiligung) auf Grundlage des
vorgestellten Entwurfs der Lärmaktionsplanung beschlossen.
Anschließend erfolgte im Zeitraum vom 15. März 2024 bis 30. April 2024
die Offenlage des Entwurfs mit Gelegenheit zur Stellungnahme für Bürgerinnen
und Bürger. Diese erfolgte über das Online-Portal „Beteiligung NRW“
(https://beteiligung.nrw.de). Auf die Offenlage wurde ortsüblich hingewiesen
(Bekanntmachung vom 6. März 2024 im Amtsblatt der Stadt Wassenberg, Verlinkung
zum Beteiligungsportal auf der Homepage der Stadt Wassenberg, Pressemitteilung
14/2024 der Stadt Wassenberg vom 6. März 2024). Die Heinsberger Zeitung hat am
27. März 2024 über die Aufstellung des Lärmaktionsplans und die
Beteiligungsmöglichkeit im Rahmen der Offenlage berichtet.
Zudem erfolgte die Beteiligung von TÖB und anderen Behörden.
Angeschrieben wurden die Bezirksregierung Köln, der Kreis Heinsberg, und der
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW), da die kartierten
lärmbelasteten Bereiche ausschließlich an klassifizierten Straßen in der
Baulast des Landes Nordrhein-Westfalen liegen. Zudem wurden die Nachbarkommunen
Stadt Erkelenz, Stadt Hückelhoven, Stadt Heinsberg und Stadt Wegberg beteiligt.
Im Rahmen der Durchführung der II Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung
ist eine Stellungnahme aus der Bürgerschaft eingegangen und drei Stellungnahmen
von TÖB bzw. Behörden. Die Abwägung zu den eingereichten Stellungnahmen ist im
beigefügten Lärmaktionsplan unter Ziffern 7.2 und 7.3 dargelegt. Die einzelnen
Stellungnahmen können dem Anhang 3 des Lärmaktionsplans entnommen werden.
Der Kreis Heinsberg und die Stadt Wegberg bringen keine Anregungen oder
Bedenken vor.
Die Anregung aus der Bürgerschaft bezieht sich auf die L117 bzw. B221.
Es wird zum einen angemerkt, dass sich durch Zusammenlegung der L117 mit der
B221 der Lärm erheblich erhöht habe und eine schnelle Weiterführung der B221n
sehr hilfreich wäre. Zum anderen wird angemerkt, dass aufgrund der Fällung der
Bäume auf dem Wall zwischen Grüner Weg und Weilerstraße als wirksame Lösung nur
eine Lärmschutzwand in Frage kommen würde.
Aus der Stellungnahme der Bürgerschaft ergibt sich kein Änderungsbedarf
der in Ziffer 6.2 des Lärmaktionsplans genannten Maßnahmen zur Lärmminderung.
Die Prüfung, ob eine Erhöhung der Lärmschutzeinrichtung auf der westlichen
Straßenseite durch eine Wand auf dem bestehenden Lärmschutzwall möglich ist,
ist bereits als Maßnahme benannt. Die B221n ist mit den Ortsumgehungen
Wassenberg und Unterbruch in Planung bzw. im vordringlichen Bedarf des
Bundesverkehrwegeplanes 2030.
Seitens Straßen.NRW wird ausgeführt, dass mit dem Lärmaktionsplan
grundsätzlich kein Einvernehmen hergestellt werden könne, da für Straßen.NRW
prinzipiell das nationale Recht gilt, auf dessen Grundlage sowohl die
Ermittlung von Betroffenheiten als auch die Möglchkeiten der Maßnahmenumsetzung
erfolgt. Hiermit ist gemeint, dass im Hinblick auf die Festlegung eventuell
erforderlicher Maßnahmen zum Lärmschutz zunächst eine Berechnung nach den RLS
erforderlich ist. Des Weiteren werden folgende weitere Hinweise gegeben:
-
Schallschutzfenster
müssen vom Grundstückseigentümer beantragt werden. Im Rahmen des Verfahrens
werden sowohl baurechtliche als auch schalltechnische Belange geprüft.
-
Verkehrsrechtliche
Maßnahmen sind bei der Kreisverkehrsbehörde zu beantragen. Straßen.NRW wird als
TÖB gehört und gibt eine entsprechende Stellungnahme bzw. Empfehlung ab.
Angeordnet werden verkehrsrechtliche Maßnahmen durch die Kreisverkehrsbehörde.
-
Lärmoptimierende
Straßenbeläge sind ausschließlich im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen in
Abhängigkeit gesetzlicher Vorgaben umsetzbar.
Zur Prüfung solcher Maßnahmen zum Lärmschutz ist eine Berechnung nach
den RLS erforderlich.
Aus der Stellungnahme von Straßen.NRW ergibt sich ebenfalls kein
Änderungsbedarf der in Ziffer 6.2 des Lärmaktionsplans genannten Maßnahmen zur
Lärmminderung, da bereits in Ziffer 4 darauf verwiesen wird, dass die
EU-Umgebungslärmrichtlinie keine Grenz-, Auslöse- oder Richtwerte beinhaltet,
die verpflichtend einzuhalten wären und damit auch keine Rechtsansprüche zur
Durchsetzung von Maßnahmen des Lärmaktionsplans abgeleitet werden können. Vor
Umsetzung der in Ziffer 6.2 genannten Maßnahmen ist somit jeweils eine
Einzelfallprüfung nach nationalem Recht erforderlich.
Im Ergebnis ergibt sich aus den Stellungnahmen kein Änderungsbedarf des bereits vorgelegten Entwurfs des Lärmaktionsplanes.
Beschluss: (einstimmig)
a) Dem Ergebnis und der Abwägung der eingereichten Stellungnahmen der
Phase II der Öffentlichkeitsbeteiligung, wie unter Ziffern 7.2 und 7.3 im
Lärmaktionsplan dargestellt, wird zugestimmt.
b) Der Lärmaktionsplan für das Stadtgebiet Wassenberg wird in der vorliegenden Form verabschiedet.