Betreff
Aufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen;
hier: Beteiligung der öffentlichen Stellen
Vorlage
BV/FB6/082/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Da die Belange der Stadt Wassenberg im Verfahren zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen nur unzureichend berücksichtigt werden und durch Festlegungen insbesondere im Kapitel 6.1-1 erheblich eingeschränkt werden, lehnt die Stadt Wassenberg den Landesentwicklungsplan in der vorliegenden Entwurfsfassung vom

22. September 2015 ab.

 

Des Weiteren schließt sich die Stadt Wassenberg der Bewertung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 30. Oktober 2015 in vollem Umfange an.

 


Sachverhalt:

Vorgenannter Betreff war bereits Beratungsgegenstand der Planungs- und Umweltausschusssitzung am 23. November 2015 (Top 5.).

 

Zu dem überarbeiteten Entwurf des LEP NRW hat der Städte- und Gemeindebund NRW zwischenzeitlich eine umfassende Bewertung abgegeben; diese wurde bereits mit der Mitteilungsvorlage zur Planungs- und Umweltausschusssitzung am 23.11.2015 übersandt.

 

In Übereinstimmung mit dieser Bewertung stellt die Stadt Wassenberg fest, dass insbesondere die raumordnerischen Festlegungen des LEP-Entwurfes zum Siedlungsraum eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung der Kommunen erheblich erschweren und ihre Planungshoheit unangemessen einschränken. Die Stadt Wassenberg schließt sich den Anregungen und der Bewertung des Städte- und Gemeindebundes NRW an und fordert die Landesplanungsbehörde auf, den Entwurf des LEP erneut zu überarbeiten.

 

Zu den nachfolgenden Grundsätzen und Zielen im Entwurf des LEP NRW wird wie folgt erneut Stellung genommen:

 

1.                  Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung (Ziel 6.1-1; ehemals

6.1.-2)

Die Vorgabe, planerisch gesicherte Reserveflächen, die den prognostizierten Bedarf

überschreiten, zurückzunehmen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, ist abzulehnen. Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen im Flächennutzungsplan betrifft, verletzt sie die grundsätzlich verankerte kommunale Planungshoheit ebenso wie die höherrangige Regelung des § 6 BauGB, welche die Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksplanungsbehörde) regelt.

 

2.                  Flächentausch (Ziel 6.1-1; ehemals 6.1-10)

Die Zielvorgabe 6.1-1 zum Flächentausch, wonach der Freiraum nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan wieder als Freiraum bzw. als innerstädtische Freifläche festgelegt wird, ist zu restriktiv formuliert und sollte nur als Grundsatz aufgenommen werden. Die Kommunen handhaben dieses Instrument seit Jahren, es kann aber nicht allein der Maßstab für weitere Entwicklungen sein.

 

 

Erfreulich ist aus Sicht der Stadt Wassenberg in diesem Verfahren festzuhalten, dass entgegen der ursprünglichen Absicht die Landesplanungsbehörde die Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile (Grundsatz 6.2-3) -kleinere Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohner- künftig gewährleisten wird.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                            

Kostenstelle/Konto