Betreff
Gültigkeit der Kommunalwahlen 2014 (Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Wassenberg)
Vorlage
BV/Wahl/062/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag des Wahlleiters:

 

Aufgrund des Ergebnisses der nach § 66 der Kommunalwahlordnung erfolgten Vorprüfung schlägt der Wahlprüfungsausschuss dem Stadtrat folgenden Beschluss vor:

 

„Nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss am 16.09.2014 wird festgestellt, dass keiner der unter § 40 Abs. 1 Buchstabe a – c in Verbindung mit den §§ 46 b und 46 e des Kommunalwahlgesetzes genannten Fälle vorliegt.

 

Gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d des Kommunalwahlgesetzes wird die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Wassenberg am 25.05.2014 für gültig erklärt.“


Sachverhalt:

 

Das Ergebnis der Kommunalwahlen (Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Wassenberg) vom 25.05.2014 wurde im Amtsblatt vom 30.05.2014 (Nr. 12/2014) bekanntgegeben.

 

Gegen die Gültigkeit der Wahl konnten gem. § 39 des Kommunalwahlgesetzes binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einsprüche erhoben werden, wenn eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstaben a – c für erforderlich gehalten wurde.

 

§ 40 Abs. 1 besagt, dass die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen hat:

 

a)        Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, ist das Ausscheiden dieses Vertreters einzuordnen.

 

b)        Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).

 

c)        Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.

 

Da keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben wurden und auch keiner der unter § 40 Abs. 1 Buchstabe a – c genannten Fälle vorliegt, ist die Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d für gültig zu erklären.

 

Auf der Grundlage des vorliegenden umseitigen Beschlussvorschlags soll der Rat in seiner nächsten Sitzung (30.09.2014) den Beschluss über die Gültigkeit der Kommunalwahlen (Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Wassenberg) vom 25.05.2014 fassen. Ein Beschluss der Vertretung der Stadt Wassenberg über die Gültigkeit der Wahl ist damit unabhängig vom Vorliegen von Einsprüchen immer erforderlich.

 

Gegen den Beschluss der Vertretung der Stadt Wassenberg kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage nach § 41 Kommunalwahlgesetz erhoben werden.