Beschlussvorschlag:
Der Landesentwicklungsplan wird in der vorliegenden Entwurfsfassung
von der Stadt Wassenberg abgelehnt, da insbesondere die Belange der
Kommunen im ländlichen Raum nur unzureichend berücksichtigt werden
und durch Festlegungen in Kapitel 6 und 7 die kommunale Planungshoheit
erheblich einschränkt wird. Im Übrigen unterstützt die Stadt Wassenberg
die Bewertung des Städte- und Gemeindebundes vom 16. Oktober 2013 zum
Entwurf des Landesentwicklungsplanes in vollem Umfang.
Sachverhalt:
Am 25. Juni 2013 hat die Landesregierung den Entwurf des neuen
Landesentwicklungsplanes NRW gebilligt und das zu seiner Aufstellung
erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen. Mit Erlass vom 15. August
2013 sind die Unterlagen zur Neuaufstellung des LEP NRW von der
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen der Stadt Wassenberg zur
Stellungnahme bis zum 28. Februar 2013 zugeleitet worden.
Der Entwurf des LEP NRW besteht aus einem 310-seitigen Text sowie einer
Karte mit zeichnerischen Festlegungen und kann im Internet unter
http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/ eingesehen werden.
Der LEP NRW enthält Grundsätze und Ziele in folgenden Kapiteln:
- Räumliche Struktur des Landes
- Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
- Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
- Regionale Kooperation und grenzübergreifende Zusammenarbeit
- Siedlungsraum
- Freiraum
- Verkehr und technische Infrastruktur
- Rohstoffversorgung
- Energieversorgung
Zu dem Entwurf des LEP NRW hat der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-
Westfalen zwischenzeitlich eine Bewertung abgegeben. Die Bewertung des
Städte- und Gemeindebundes vom 16. Oktober 2013 ist der Einladung zu
dieser Sitzung als Anlage 1 beigefügt.
In Übereinstimmung mit dieser Bewertung stellt die Stadt Heinsberg fest, dass
insbesondere die raumordnerischen Festlegungen des LEP-Entwurfs zum
Siedlungsraum eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung
der Kommunen erheblich erschweren und ihre Planungshoheit unangemessen
einschränken. Die Stadt Wassenberg lehnt den LEP-Entwurf daher in der
vorliegenden Fassung ab und fordert die Landesplanungsbehörde auf, den
Entwurf zu überarbeiten und dabei die Anregungen der Bewertung des Städte und
Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen.
Ergänzend wurden die Fraktionen im Rat der Stadt Wassenberg mit Schreiben vom
28. November 2013 vorab informiert. Diesem nochmals in Kopie beigefügten Schreiben
war auch eine Presseinformation des Städte- und Gemeindebundes NRW vom
15. November 2013 beigeheftet (Anlage 2).
Zu den nachfolgenden Grundsätzen und Zielen im Entwurf des LEP NRW
wird wie folgt Stellung genommen:
1.
Rücknahme von Siedlungsflächenreserven (Ziel 6.1-2)
Die Vorgabe, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch
nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, ist abzulehnen.
Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen im Flächennutzungsplan
betrifft, verletzt sie die grundsätzlich verankerte kommunale
Planungshoheit ebenso wie die höherrangige Regelung des § 6 BauGB,
welche die Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch die höhere
Verwaltungsbehörde (Bezirksplanungsbehörde) regelt.
2.
Flächentausch (Ziel 6.1-10)
Die Zielvorgabe 6.1-10 zum Flächentausch, wonach der Freiraum
nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn zugleich an
anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan
wieder als Freiraum bzw. als innerstädtische Freifläche festgelegt
wird, ist zu restriktiv formuliert und sollte nur als Grundsatz
aufgenommen werden. Die Kommunen handhaben dieses
Instrument seit Jahren, es kann aber nicht allein der Maßstab für
weitere Entwicklungen sein.
3.
Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile (Grundsatz 6.2-3)
Das dem LEP NRW zugrunde liegende Konzept der Stärkung
zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner Siedlungsbereiche zur
Gewährleistung einer tragfähigen Infrastruktur darf den kleineren
Ortsteilen einer Stadt nicht sämtliche Entwicklungsperspektive
nehmen. Das Anliegen dieses Grundsatzes ist es, ein wesentliches
Anwachsen Allgemeiner Siedlungsbereiche ohne zentralörtlich
bedeutsame Infrastruktur, die insbesondere in kleineren Ortsteilen
mit weniger als 2.000 Einwohnern gesehen werden, zu vermeiden.
Kleinere Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern sollen auf ihre
Eigenentwicklung beschränkt werden. Mit diesem Grundsatz
werden die Entwicklungsmöglichkeiten kleinerer Ortsteile
gehemmt. Die Entwicklungsfähigkeit dieser Ortsteile sollte nicht nur
von dem Faktor der Einwohnergröße abhängig gemacht werden,
sondern sollte in erster Linie durch die Stadt abgewogen und
eingeschätzt werden können. Falls andere Faktoren für eine
Entwicklung kleinerer Ortsteile sprechen, sollte die Kommune die
Möglichkeit besitzen, diese Entwicklungen positiv zu begleiten.
4.
Freiraum (Grundsatz 7.1-1)
Zum Kapitel 7 Freiraum ist beim Grundsatz 7.1-1 mit dem Inhalt
„Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen" ausgeführt, dass keine
zusätzlichen Flächen vom Freiraum für Siedlungsentwicklung in
Anspruch genommen werden dürfen. Dies ist so nicht tragbar für
die weitere Entwicklung. Zudem darf auch keine Streichung von
noch nicht genutzten Planungsreserven an der Grenze zum Freiraum
vollzogen werden. Die Kommunen benötigen Spielräume wie
bereits unter Punkt 1 ausgeführt.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten, Sachkosten € Personalkosten € keine |
Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung
(Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten) € |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto |