Betreff
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen; hier: Stellungnahme der Stadt Wassenberg im Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Raumordnungsgesetz (ROG)
Vorlage
BV/FB4/003/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Landesentwicklungsplan wird in der vorliegenden Entwurfsfassung

von der Stadt Wassenberg abgelehnt, da insbesondere die Belange der

Kommunen im ländlichen Raum nur unzureichend berücksichtigt werden

und durch Festlegungen in Kapitel 6 und 7 die kommunale Planungshoheit

erheblich einschränkt wird. Im Übrigen unterstützt die Stadt Wassenberg

die Bewertung des Städte- und Gemeindebundes vom 16. Oktober 2013 zum

Entwurf des Landesentwicklungsplanes in vollem Umfang.

 


Sachverhalt:

Am 25. Juni 2013 hat die Landesregierung den Entwurf des neuen

Landesentwicklungsplanes NRW gebilligt und das zu seiner Aufstellung

erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen. Mit Erlass vom 15. August

2013 sind die Unterlagen zur Neuaufstellung des LEP NRW von der

Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen der Stadt Wassenberg zur

Stellungnahme bis zum 28. Februar 2013 zugeleitet worden.

Der Entwurf des LEP NRW besteht aus einem 310-seitigen Text sowie einer

Karte mit zeichnerischen Festlegungen und kann im Internet unter

http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/ eingesehen werden.

Der LEP NRW enthält Grundsätze und Ziele in folgenden Kapiteln:

- Räumliche Struktur des Landes

- Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung

- Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

- Regionale Kooperation und grenzübergreifende Zusammenarbeit

- Siedlungsraum

- Freiraum

- Verkehr und technische Infrastruktur

- Rohstoffversorgung

- Energieversorgung

Zu dem Entwurf des LEP NRW hat der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-

Westfalen zwischenzeitlich eine Bewertung abgegeben. Die Bewertung des

Städte- und Gemeindebundes vom 16. Oktober 2013 ist der Einladung zu

dieser Sitzung als Anlage 1 beigefügt.

In Übereinstimmung mit dieser Bewertung stellt die Stadt Heinsberg fest, dass

insbesondere die raumordnerischen Festlegungen des LEP-Entwurfs zum

Siedlungsraum eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung

der Kommunen erheblich erschweren und ihre Planungshoheit unangemessen

einschränken. Die Stadt Wassenberg lehnt den LEP-Entwurf daher in der

vorliegenden Fassung ab und fordert die Landesplanungsbehörde auf, den

Entwurf zu überarbeiten und dabei die Anregungen der Bewertung des Städte und

Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen.

 

Ergänzend wurden die Fraktionen im Rat der Stadt Wassenberg mit Schreiben vom

28. November 2013 vorab informiert. Diesem nochmals in Kopie beigefügten Schreiben

war auch eine Presseinformation des Städte- und Gemeindebundes NRW vom

15. November 2013 beigeheftet (Anlage 2).

 

Zu den nachfolgenden Grundsätzen und Zielen im Entwurf des LEP NRW

wird wie folgt Stellung genommen:

 

1. Rücknahme von Siedlungsflächenreserven (Ziel 6.1-2)

Die Vorgabe, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein

Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch

nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, ist abzulehnen.

Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen im Flächennutzungsplan

betrifft, verletzt sie die grundsätzlich verankerte kommunale

Planungshoheit ebenso wie die höherrangige Regelung des § 6 BauGB,

welche die Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch die höhere

Verwaltungsbehörde (Bezirksplanungsbehörde) regelt.

 

2. Flächentausch (Ziel 6.1-10)

Die Zielvorgabe 6.1-10 zum Flächentausch, wonach der Freiraum

nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn zugleich an

anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan

wieder als Freiraum bzw. als innerstädtische Freifläche festgelegt

wird, ist zu restriktiv formuliert und sollte nur als Grundsatz

aufgenommen werden. Die Kommunen handhaben dieses

Instrument seit Jahren, es kann aber nicht allein der Maßstab für

weitere Entwicklungen sein.

 

3. Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile (Grundsatz 6.2-3)

Das dem LEP NRW zugrunde liegende Konzept der Stärkung

zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner Siedlungsbereiche zur

Gewährleistung einer tragfähigen Infrastruktur darf den kleineren

Ortsteilen einer Stadt nicht sämtliche Entwicklungsperspektive

nehmen. Das Anliegen dieses Grundsatzes ist es, ein wesentliches

Anwachsen Allgemeiner Siedlungsbereiche ohne zentralörtlich

bedeutsame Infrastruktur, die insbesondere in kleineren Ortsteilen

mit weniger als 2.000 Einwohnern gesehen werden, zu vermeiden.

Kleinere Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern sollen auf ihre

Eigenentwicklung beschränkt werden. Mit diesem Grundsatz

werden die Entwicklungsmöglichkeiten kleinerer Ortsteile

gehemmt. Die Entwicklungsfähigkeit dieser Ortsteile sollte nicht nur

von dem Faktor der Einwohnergröße abhängig gemacht werden,

sondern sollte in erster Linie durch die Stadt abgewogen und

eingeschätzt werden können. Falls andere Faktoren für eine

Entwicklung kleinerer Ortsteile sprechen, sollte die Kommune die

Möglichkeit besitzen, diese Entwicklungen positiv zu begleiten.

 

4. Freiraum (Grundsatz 7.1-1)

Zum Kapitel 7 Freiraum ist beim Grundsatz 7.1-1 mit dem Inhalt

„Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen" ausgeführt, dass keine

zusätzlichen Flächen vom Freiraum für Siedlungsentwicklung in

Anspruch genommen werden dürfen. Dies ist so nicht tragbar für

die weitere Entwicklung. Zudem darf auch keine Streichung von

noch nicht genutzten Planungsreserven an der Grenze zum Freiraum

vollzogen werden. Die Kommunen benötigen Spielräume wie

bereits unter Punkt 1 ausgeführt.

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

-------------------------------

Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                            

Kostenstelle/Konto