Betreff
Einrichtung von Gemeinsames Lernen an einer weiteren Grundschule;
hier: Zustimmung des Schulträgers
Vorlage
BV/FB1/002/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Zustimmung zur Einrichtung Gemeinsamen Lernens (im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen) an der Gemeinschaftsgrundschule Am Burgberg Wassenberg wird erteilt (§ 20 Abs. 5 Schulgesetz NRW).

 


Sachverhalt:

 

Kernpunkt des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes (1. Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen) ist, das Gemeinsames Lernen von Schülerinnen und Schülern (SuS) mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zum gesetzlichen Regelfall wird (s. hierzu Ausführungen zu TOP 2).

 

Auch für die Grundschulen gilt, dass die Schulaufsicht bei festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Abstimmung mit dem Schulträger mindestens eine allgemeine Schule, die für das Gemeinsame Lernen personell und sächlich ausgestattet ist, benennt. Alle Grundschulen, die im Schuljahr 2013/2014 Gemeinsamen Unterricht anbieten, werden durch die Schulaufsicht als Schulen des Gemeinsamen Lernens angesehen. Schulen des Gemeinsamen Lernens werden mit einer sonderpädagogischen Lehrerressource ausgestattet.

 

In der Stadt Wassenberg wird bereits seit Jahren an der Kath. Grundschule Birgelen Gemeinsamer Unterricht angeboten. Die KGS Birgelen wird daher auch weiterhin als Schule des Gemeinsamen Lernens angesehen.

Aufgrund der Änderungen durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz ist die allgemeine Schule künftig der Regelförderort. Die Schulaufsichtsbehörde strebt daher perspektivisch eine Erweiterung der Schulen des Gemeinsamen Lernens an. In einem Erörterungsgespräch zwischen Schulleitungen und Verwaltung im Rahmen einer Schulleiterbesprechung am 09.01.2014 wird auch für Wassenberg eine Erweiterung des Gemeinsamen Lernens in den Grundschulen begrüßt.

An der KGS Birgelen werden derzeit 37 Kinder im gemeinsamen Unterricht von Kindern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung beschult. Zur Entlastung der KGS Birgelen und zur Erweiterung des Angebotes des Gemeinsamen Lernens wird daher in Abstimmung mit den Schulleitungen vorgeschlagen, der Einrichtung von Gemeinsamen Lernen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale und Soziale Entwicklung) durch die Schulaufsichtsbehörde an der GGS Am Burgberg Wassenberg zuzustimmen. Die KGS Birgelen hat sich bereit erklärt, an der GGS Am Burgberg Wassenberg als „Partnerschule“ unterstützend den Prozess zu begleiten. Um den Anforderungen des Gemeinsamen Lernens gerecht zu werden, muss eine Schule hinsichtlich Größe und Struktur geeignet sowie personell und sächlich entsprechend ausgestattet sein. Neben den an der GGS Wassenberg vorhandene strukturelle  Grundvoraussetzungen spricht für den Standort Wassenberg auch die zentrale Lage sowie die Tatsache, dass dadurch an beiden Schularten im Stadtgebiet (Kath. Grundschule als auch Gemeinschaftsgrundschule) Gemeinsames Lernen angeboten werden könnte. Da gem. § 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität hat ist vor dem Hintergrund der Änderungen durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz eine Abdeckung bei der Schularten mit Angeboten des Gemeinsamen Lernens von entscheidender Bedeutung, damit die Schulen auch entsprechend personell mit notwendigen Lehrerressourcen ausgestattet werden können.


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                            

Kostenstelle/Konto