Beschlussvorschlag:
Das Bodendenkmal HS 175, Siedlung/Villa Rustica auf dem Grundstück Gemarkung Wassenberg, Flur 7, Flurstück 314 teilw., wird in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Stadt Wassenberg eingetragen.
Sachverhalt:
Die Eintragung des Bodendenkmals HS 175
Siedlung/Villa Rustica auf dem Grundstück Gemarkung Wassenberg, Flur 7,
Flurstück 314 teilw., in die Denkmalliste der Stadt Wassenberg war bereits
Beratungsgegenstand der Sitzung des Stadtrates vom 02.05.2013. Nach
entsprechender Aussprache stimmte der Stadtrat mehrheitlich gegen den
Verwaltungsvorschlag auf Eintragung des Bodendenkmals.
Mit Schreiben vom 29.05.2013 (Anlage 1) teilte das
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit, dass dieser Beschluss
rechtwidrig ist und verweist auf § 54 Abs. 2 GO NW und die damit verbundene
Beanstandungspflicht. Auf den rechtmäßigen Vollzug des Denkmalschutzes wird
verwiesen. Parallel wurde auch der Kreis Heinsberg als Obere Denkmalbehörde um
Unterstützung gebeten.
Der Landrat des Kreises Heinsberg als Obere
Denkmalbehörde teilte im Schreiben vom 09.07.2013 (Anlage 2) mit, dass nach § 3
Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande
Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) ortsfeste Bodendenkmäler in
die Denkmalliste einzutragen sind, wenn die gesetzlichen
Tatbestandsvoraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 5 DSchG für ein ortsfestes
Bodendenkmal vorliegen. Aufgrund des Gutachtens des Rheinischen Amtes für
Bodendenkmalpflege vom 13.09.2012 sind diese Voraussetzungen für das o.g.
Bodendenkmal gegeben, so dass eine Eintragungspflicht gem. § 3 Abs. 1 DSchG
besteht. Ein Ermessungsspielraum besteht
nicht.
Der Beschluss des Rates vom 02.05.2013 ist somit
rechtswidrig und nach § 54 GO NW zu beanstanden. Sollte die Stadt der Eintragungspflicht
nicht nachkommen, wird der Kreis Heinsberg als Sonderordnungsbehörde die
Eintragung durch Weisung anordnen.
Des Weiteren hat die Verwaltung zwischenzeitlich
eine rechtliche Einschätzung durch Rechtsanwalt Anders, Krefeld, zu den v.g.
Angelegenheit eingeholt. Rechtsanwalt Anders teilt mit Schreiben vom 15.08.2013
folgendes mit:
Nach § 3 Abs. 1 DSchG NRW ist ein Objekt, das die
Voraussetzung des § 2 DSchG NRW erfüllt, zwingend in die Denkmalliste
einzutragen; ein Entscheidungsspielraum steht den Denkmalbehörden dabei nicht
zu. Insbesondere ist – wie das Oberverwaltungsgericht Münster in einer
Entscheidung vom Juni 2009 nochmals ausdrücklich hervorgehoben hat – im Rahmen
des Eintragungsverfahrens kein Raum für eine Berücksichtigung widerstreitender
öffentlicher Interessen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften bzw. ihrer
Umsetzung – etwa in Form von regional- oder fachplanerischen Zielfestlegungen –
ergeben könnten. Auch private Interessen sind danach im Rahmen des
Eintragungsverfahrens nicht berücksichtigungsfähig.
Entscheidend ist vielmehr alleine, ob dem
betreffenden Objekt Denkmalqualität im Sinne des § 2 DSchG zukommt. Dann besteht eine zwingende
Eintragungspflicht.
So liegt
der Fall auch hier. Ausweichlich der zur Verfügung gestellten Unterlagen wurden
im Jahre 2006 im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 73
„Kombi-Bad“ umfangreiche archäologische Untersuchungen auf dem stadteigenen
Grundstück durchgeführt, im Zuge derer dort sowohl Reste einer eisenzeitlichen
Siedlung als auch Teile eines römischen Landguts nachgewiesen wurden, an denen
aus wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Erhaltungsinteresse besteht.
Der vom
17.09.2012 datierende Antrag des LVR-Amts für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
dieses Grundstück in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler einzutragen, war
deshalb begründet. Der Rat der Stadt Wassenberg hätte dem Antrag daher im
Rahmen des Beschlusses vom 02.05.2013 nachkommen müssen.
Denn der Stadtrat ist als Teil der vollziehenden
Gewalt durch Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Die
Gesetzesbindung wird nach dem nordrheinwestfälischen Gemeindeverfassungsrecht
durch verschiedene Systeme sichergestellt. Als internes Kontrollsystem dient
die Pflicht des Bürgermeisters, rechtswidrige Ratsbeschlüsse zu beanstanden und
gegebenenfalls die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, § 54 Abs. 2 GO
NRW. Kommt der Bürgermeister seinen diesbezüglichen Pflichten nicht nach, so
kann die Aufsichtsbehörde den Bürgermeister anweisen, § 122 GO NRW. Dritte
haben aber keine Klagebefugnis für eine Klage auf Einschreiten des
Bürgermeisters oder der Aufsichtsbehörde. Das gilt auch für das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, das mit Schreiben vom 29.05.2013 gegenüber dem
Bürgermeister die Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 02.05.2013 angemahnt und
darüber hinaus die Oberer Denkmalbehörde unter Hinweis auf das in § 9 OBG NRW
geregelte Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden gebeten hat, das Fachamt beim
Aufgabenvollzug zu unterstützen.
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
könnte bei weiterer Weigerung, das Bodendenkmal in die Denkmalliste
einzutragen, gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 DSchG NRW die (letzt-)Entscheidung der
Obersten Denkmalbehörde herbeiführen.
Zusammenfassend sieht die Verwaltung keinen
Spielraum bei der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste der Stadt
Wassenberg, da auch der Rat an Recht und Gesetz gebunden ist und so letztlich
der Eintragung zustimmen muss.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten)
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jährliche Folgekosten/-lasten, Sachkosten €
Personalkosten
€ keine |
Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf)
€ |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
€ |
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung
(Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)
€ |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto
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