Betreff
Beratung und Beschlussfassung zur Kalkulation der Abwassergebühren 2014 und Erlass der 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse
Vorlage
BV/FB5/067/2013/1
Aktenzeichen
22 10 00
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat nimmt die beiliegende Gebührenbedarfsberechnung zur Abwasserbeseitigung (Anlage 1) zur Kenntnis und beschließt die im Entwurf vorgelegte 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen vom 14.12.2007 (Anlage 2) und setzt sie rückwirkend zum 01.01.2012 (Artikel I) bzw. zum 01.01.2014 (Artikel II) in Kraft.


Sachverhalt:

 

1. Gebührenkalkulation

 

Das Gesamtvolumen der kostenrechnenden Einrichtung ‚Abwasserbeseitigung‘ kann mit einem umlagefähigen Aufwand von 4.984.200,00 € beziffert werden.

 

a)   Niederschlagswassergebühr

 

Die Abrechnung der kostenrechnenden Einrichtung ‚Abwasserbeseitigung‘ schließt 2012 für den Bereich der Niederschlagswassergebühren mit einem „Überschuss“ von 66.604,63 €. Damit wird zunächst der bestehende Fehlbetrag aus den Vorjahren von 61.152,07 € ausgeglichen, die verbleibenden 5.452,56 € werden dem Sonderposten für den Gebührenausgleich zugeführt.

Auch für das Jahr 2013 kann mit einer weiteren Zuführung in Höhe von rd. 40.000,00 € gerechnet werden. Dieser Sonderposten wird nun zeitnah in 2014 aufgelöst.

 

Im Jahr 2014 erfolgt die Auswertung der in 2013 erstellten Luftbilder durch ein externes Ingenieur-Büro. Die Verwaltung geht davon aus, dass sich die Gesamtfläche der befestigten, zugeleiteten Flächen erhöhen wird. Eine Erhöhung der Flächenanteile ist bereits bei der Kalkulation berücksichtigt. Darüber hinausgehende Mehrflächen oder ggf. sich ergebende Minderflächen würden zu einer Über- oder Unterdeckung in der Abrechnung führen, die dann wieder zeitnah über die Kalkulation für das Folgejahr eingestellt würde.

 

Die Niederschlagswassergebühr wird für das Jahr 2014 auf 1,75 €/m² (bisher 1,80 €/m²) festgesetzt.

 

b)   Schmutzwassergebühr

 

Auch die Abrechnung der Schmutzwassergebühr 2012 hat zu einem positiven Ergebnis geführt: der Fehlbetrag betrug zum 01.01.2013 lediglich noch 18.192,78 €; derzeit wird mit einer Gebührenmehreinnahme in Höhe von rd. 47.000,00 € gerechnet, so dass der Fehlbetrag Ende 2013 ausgeglichen ist und ein Sonderposten für den Gebührenausgleich in Höhe von 28.000,00 € gebildet wird, der umgehend den Gebührenzahlern zu Gute kommen wird und daher in die Kalkulation 2014 eingestellt wird.

 

Die Schmutzwassergebühr wird für das Jahr 2014 auf 3,20 €/m³ (bisher 3,22 €/m³) festgesetzt.

 

2. Satzung

 

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster hat mit Urteil vom 03.12.2012 entschieden, dass es an seiner früheren, jahrzehntelangen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellregelung bei dem Abzug von Wasserschwundmengen nicht mehr festhält. Nach dem OVG NRW ist bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr der sogenannte Frischwassermaßstab nach wie vor zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Allerdings muss nach dem OVG NRW die Abwassergebührensatzung vorsehen, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Wassermengen - etwa im Falle gärtnerischer Nutzung - in Abzug gebracht werden. Der Nachweis dieser Mengen kann dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden. Daher muss § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Gebührensatzung) geändert werden. Die Bagatellregelung entfällt; im Gegenzug werden konkrete Regelungen zur Erfassung der Wasser­schwundmengen und Ausschlussfristen eingeführt.

 

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft, da die Stadt Wassenberg bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühren mit Vorausleistungen arbeitet und die Endabrechnung für das Jahr 2012 im Jahr 2013 erfolgte und zu diesem Zeitpunkt die Rechtsprechung der OVG NRW zu beachten war. Bei den angezeigten Fällen wurde diese Regelung bei der Abrechnung der Schmutzwassergebühr 2012 bereits angewandt, da das Prozessrisiko zu hoch war.