Betreff
Erlass der 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse
Vorlage
BV/FB5/067/2013
Aktenzeichen
22 10 00
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die im Entwurf vorgelegte 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen vom 14.12.2007 (Anlage 1) zu beschließen und rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft zu setzen.

 


Sachverhalt:

 

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster hat mit Urteil vom 03.12.2012 entschieden, dass es an seiner früheren, jahrzehntelangen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellregelung bei dem Abzug von Wasserschwundmengen nicht mehr festhält. Nach dem OVG NRW ist bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr der sogenannte Frischwassermaßstab nach wie vor zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Allerdings muss nach dem OVG NRW die Abwassergebührensatzung vorsehen, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Wassermengen - etwa im Falle gärtnerischer Nutzung - in Abzug gebracht werden. Der Nachweis dieser Mengen kann dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden. Daher muss § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Gebührensatzung) geändert werden. Die Bagatellregelung entfällt; im Gegenzug werden konkrete Regelungen zur Erfassung der Wasser­schwundmengen und Ausschlussfristen eingeführt.

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft, da die Stadt Wassenberg bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühren mit Vorausleistungen arbeitet und die Endabrechnung für das Jahr 2012 im Jahr 2013 erfolgte und zu diesem Zeitpunkt die Rechtsprechung der OVG NRW zu beachten war. Bei den angezeigten Fällen wurde diese Regelung bei der Abrechnung der Schmutzwassergebühr 2012 bereits angewandt, da das Prozessrisiko zu hoch war.