Betreff
Wahl der Mitglieder in die Ausschüsse
a) Haupt- und Finanzausschuss
b) Rechnungsprüfungsausschuss
c) Wahlprüfungsausschuss
d) Personalausschuss
e) Bauausschuss
f) Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss
g) Planungs- und Umweltausschuss
h) Kultur- und Sportausschuss
i) Schulausschuss
j) Sozial- und Jugendausschuss
Vorlage
FB2/005/2009
Art
Mitteilungsvorlage

Inhalt der Mitteilungsvorlage

 

In der konstituierenden Sitzung vom 29.10.2009 hat der Rat die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse beschlossen.

Die Zusammensetzung der 10 Ausschüsse ist der Anlage zu entnehmen.

Durch das GO-Reformgesetz 2007 wurde für die Ausschussbesetzung das Zählverfahren nach Hare/Niemeyer eingeführt (§ 50 Abs. 3 Satz 3 GO), sofern kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande kommt. Hierdurch wird das bisher anzuwendende d‘ Hondtsche Höchstzahlverfahren abgelöst. Durch den Wechsel des Zählverfahrens soll eine genauere spiegelbildliche Abbildung der Mehrheitsverhältnisse im Rat auch in den Ausschüssen und bei den Vertretern der Gemeinde erzielt werden, was insbesondere den kleineren Gruppen und Fraktionen im Rat zugutekommt.

 

Für die Besetzung der Ausschüsse sieht § 50 Abs. 3 GO zwei mögliche Verfahren vor:

 

Soweit sich alle Ratsmitglieder auf einen zuvor von der Mehrheit eingebrachten einheitlichen Wahlvorschlag einigen, kann die Ausschussbesetzung durch einstimmige Annahme dieses Wahlvorschlags im Beschlusswege nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO erfolgen.

Widerspricht nur ein einziges Ratsmitglied dem Wahlvorschlag, bleibt das Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO erfolglos und es sind Wahlvorschläge einzubringen, über die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abzustimmen ist (§ 50 Abs. 3 Satz 2). Hierzu stellen die Fraktionen – ggf. auch gemeinsame – Listen auf. Über diese Listen, auf den die von den Fraktionen vorgeschlagenen Bewerber namentlich und in fester Reihenfolge aufgeführt sind, wird anschließend durch Ratsbeschluss in einem Wahlgang abgestimmt. Die Wahlstellen sind entsprechend  dem Verhältnis der Stimmenzahlen für einen Wahlvorschlag zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden soviele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind diese in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Sind auch diese gleich, so entscheidet das Los (§ 50 Abs. 3 GO).

 

Der Bürgermeister ist bei der Ausschussbesetzung nicht stimmberechtigt (§ 40 Abs. 2 Satz 6 GO).

 

Beteiligung sachkundiger Bürger in den Ausschüssen

Nachdem der Rat die Anzahl der zu berücksichtigenden sachkundigen Bürger im Ausschuss festgelegt hat, sollte zur Vereinfachung bei dem Verteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer zunächst die vom Rat festgelegte Anzahl der Ratsmitglieder im Ausschuss berücksichtigt werden und danach erst die Anzahl der sachkundigen Bürger.

Zur Vermeidung von rechnerischen Schwierigkeiten sollte dabei jede Fraktion auf ihre Liste zunächst einen Block von Ratsmitgliedern und dann einen Block von sachkundigen Bürgern auf der jeweiligen Liste aufführen.

 

Sachkundige Einwohner (beratende Mitglieder)

Sachkundige Einwohner, die lediglich beratende Ausschussmitglieder werden, können entweder in einem Wahlgang auf den Fraktionslisten mitgewählt oder in einem gesonderten Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestimmt werden (§ 58 Abs. 4 GO).

 

 

 

Wahl von Ausschussmitgliedern als weitere Vertreter im Falle der Verhinderung der persönlichen Vertreter

 

Gemäß § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Wassenberg können persönliche Vertreter gewählt werden. Ist der gewählte Vertreter verhindert, so ist dessen Fraktion oder Gruppe berechtigt, den Vertreter aus ihren Stadtverordneten in alphabetischer Reihenfolge zu stellen, wenn dieser vom Rat als Vertreter in den Ausschuss gewählt ist.

 


Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                            

Kostenstelle/Konto

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Zusammensetzung der 10 Ausschüsse