a) Haupt- und Finanzausschuss
b) Rechnungsprüfungsausschuss
c) Wahlprüfungsausschuss
d) Personalausschuss
e) Bauausschuss
f) Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss
g) Planungs- und Umweltausschuss
h) Kultur- und Sportausschuss
i) Schulausschuss
j) Sozial- und Jugendausschuss
Inhalt der Mitteilungsvorlage
In der konstituierenden Sitzung vom 29.10.2009 hat der Rat die Bildung
und die Zusammensetzung der Ausschüsse beschlossen.
Die Zusammensetzung der 10 Ausschüsse ist der Anlage zu entnehmen.
Durch das
GO-Reformgesetz 2007 wurde für die Ausschussbesetzung das Zählverfahren nach
Hare/Niemeyer eingeführt (§ 50 Abs. 3 Satz 3 GO), sofern kein einheitlicher
Wahlvorschlag zustande kommt. Hierdurch wird das bisher anzuwendende d‘
Hondtsche Höchstzahlverfahren abgelöst. Durch den Wechsel des Zählverfahrens
soll eine genauere spiegelbildliche Abbildung der Mehrheitsverhältnisse im Rat
auch in den Ausschüssen und bei den Vertretern der Gemeinde erzielt werden, was
insbesondere den kleineren Gruppen und Fraktionen im Rat zugutekommt.
Für die Besetzung der
Ausschüsse sieht § 50 Abs. 3 GO zwei mögliche Verfahren vor:
Soweit sich alle
Ratsmitglieder auf einen zuvor von der Mehrheit eingebrachten einheitlichen
Wahlvorschlag einigen, kann die Ausschussbesetzung durch einstimmige Annahme
dieses Wahlvorschlags im Beschlusswege nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO erfolgen.
Widerspricht nur ein
einziges Ratsmitglied dem Wahlvorschlag, bleibt das Verfahren nach § 50 Abs. 3
Satz 1 GO erfolglos und es sind Wahlvorschläge einzubringen, über die nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl abzustimmen ist (§ 50 Abs. 3 Satz 2). Hierzu
stellen die Fraktionen – ggf. auch gemeinsame – Listen auf. Über diese Listen,
auf den die von den Fraktionen vorgeschlagenen Bewerber namentlich und in
fester Reihenfolge aufgeführt sind, wird anschließend durch Ratsbeschluss in
einem Wahlgang abgestimmt. Die Wahlstellen sind entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen für einen
Wahlvorschlag zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen zu verteilen. Jedem
Wahlvorschlag werden soviele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen
ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind diese in der Reihenfolge
der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Sind auch diese gleich, so
entscheidet das Los (§ 50 Abs. 3 GO).
Der Bürgermeister ist
bei der Ausschussbesetzung nicht stimmberechtigt (§ 40 Abs. 2 Satz 6 GO).
Beteiligung sachkundiger Bürger in den Ausschüssen
Nachdem der Rat die
Anzahl der zu berücksichtigenden sachkundigen Bürger im Ausschuss festgelegt
hat, sollte zur Vereinfachung bei dem Verteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer
zunächst die vom Rat festgelegte Anzahl der Ratsmitglieder im Ausschuss
berücksichtigt werden und danach erst die Anzahl der sachkundigen Bürger.
Zur Vermeidung von
rechnerischen Schwierigkeiten sollte dabei jede Fraktion auf ihre Liste
zunächst einen Block von Ratsmitgliedern und dann einen Block von sachkundigen
Bürgern auf der jeweiligen Liste aufführen.
Sachkundige Einwohner (beratende Mitglieder)
Sachkundige Einwohner,
die lediglich beratende Ausschussmitglieder werden, können entweder in einem
Wahlgang auf den Fraktionslisten mitgewählt oder in einem gesonderten Wahlgang
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestimmt werden (§ 58 Abs. 4 GO).
Wahl von Ausschussmitgliedern als weitere Vertreter im
Falle der Verhinderung der persönlichen Vertreter
Gemäß § 10 Abs. 2 der
Hauptsatzung der Stadt Wassenberg können persönliche Vertreter gewählt werden.
Ist der gewählte Vertreter verhindert, so ist dessen Fraktion oder Gruppe
berechtigt, den Vertreter aus ihren Stadtverordneten in alphabetischer
Reihenfolge zu stellen, wenn dieser vom Rat als Vertreter in den Ausschuss
gewählt ist.
Anlagenverzeichnis:
Zusammensetzung der 10 Ausschüsse