Betreff
Bennung von Ausschussvorsitzenden und deren Vertreter;
hier: a) Planungs- und Umweltausschuss
b) Rechnungsprüfungsausschuss
Vorlage
MV/FB2/013/2012
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

In der konstituierenden Sitzung des Rates der Stadt Wassenberg vom 29.10.2009 (TOP 10) wurde die Verteilung der Ausschussvorsitze und stellvertretenden Ausschussvorsitze gemäß § 58 (5) GO NRW unter Zugrundelegung der Höchstzahlenberechnung vorgenommen, wobei entsprechend dem Ratsbeschluss bei der Zuteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze nicht das Höchstzahlverfahren festgesetzt, sondern von vorne begonnen wurde.

 

Die Ausschussvorsitze und die stellvertretenden Ausschussvorsitze wurden nach entsprechender Bestimmung durch die Fraktionen wie folgt zugeteilt und danach die Benennung der jeweiligen Ausschussvorsitzenden und deren Vertreter vorgenommen:

 

Ausschuss

Vorsitzender

Fraktion

Vertreter

Fraktion

Planungs- und Umweltausschuss

Dohmen, Karl-Heinz

CDU

Trzinski, Dietmar

SPD

Rechnungsprüfungsausschuss

Baues, Peter

(ausgeschieden)

Dohmen, Karl-Heinz

CDU

Beckers, Dr. med. Susanne

FDP*)

*) Anmerkung: Die Zuteilung erfolgte durch Losentscheid.

 

§ 58 Abs. 6 GO NRW:

Werden Ausschüsse während der Wahlzeit neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich verändert, ist das Verfahren nach Abs. 5 zu wiederholen; gleichfalls auch das Verfahren für die stv. Vorsitzenden.

 

Eine Auflösung im Sinne des Abs. 6 ist nur eine ersatzlose Auflösung. Denn nur dies bewirkt eine Veränderung der Ausschussstruktur. Wird hingegen ein Ausschuss nach seiner Auflösung gleich wieder neu gebildet, ist das Zugreifverfahren nicht neu durchzuführen; dies entspricht der ständigen Beratungspraxis des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes, wurde vom VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.07.1993 bestätigt und entspricht der herrschenden Meinung (Held, Becker u. a.).

 

Hinweis betreffend Haupt- und Finanzausschuss:

 

Für die Verteilung des Ausschusssitzes im Haupt- und Finanzausschuss findet § 58 Abs. 5 GO NRW keine Anwendung; maßgebend ist die Regelung gemäß § 57 Abs. 3 wie folgt:

 

„Den Vorsitz im Hauptausschuss führt der Bürgermeister. Er hat Stimmrecht im Hauptausschuss. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.“

 

Anmerkung:   Die Wahl des stv. Ausschussvorsitzenden wird in der nächsten Haupt- und Finanzausschusssitzung zur Tagesordnung gestellt.

 


Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                            

Kostenstelle/Konto