hier: Antrag der Stadtverordneten der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Wassenberg, Frau Bärbel Stangier, vom 15.06.2011
Beschlussvorschlag:
„Dem Antrag auf Einführung einer Kastrations- und Kennzeichnungspflicht über kommunales Ortsrecht für sog. Freigängerkatzen im Gebiet der Stadt Wassenberg wird nicht stattgegeben.“
Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 15.06.2011 beantragt Frau Bärbel Stangier für die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Wassenberg die v.g. Kastrations- und Kennzeichnungspflicht über kommunales Ortsrecht (s. Anlage).
Unabhängig von dem durchaus wünschenswerten ordnungspolitischen Ziel – Eindämmung der sprunghaft ansteigenden, unkontrollierten Katzenpopulation – sind die von der Antragstellerin genannten rechtlichen Grundlagen (Grundgesetz i.V. mit § 1 des Tierschutzgesetzes) für eine kommunale Regelung i.S. des Antrages jedoch unzutreffend bzw. nicht anwendbar.
Zum Thema Kastrations- und Kennzeichnungspflicht in einer ordnungsbehördlichen Verordnung einer Kommune führt der Städte- und Gemeindebund NRW hierzu wie folgt aus:
„Dafür, dass von einer überhöhten Katzenpopulation verstärkt
Gesundheitsgefahren für den Menschen ausgehen, gibt es derzeit keine
hinreichenden Anhaltspunkte. Auch der Erlass einer Kennzeichnungs- und/oder
Kastrationspflicht für Freigängerkatzen durch ordnungsbehördliche Verordnung
ist nach Auffassung der Geschäftsstelle mangels abstrakter Gefahr nicht
rechtmäßig. Eine abstrakte Gefahr kann auch nicht wegen Nichtbeachtung des
Tierschutzgesetzes angenommen werden.
Hierfür wäre erforderlich, dass das Tierschutzgesetz diesbezüglich vom
Bürger ein Tun oder Unterlassen verlangt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die
Kastration von Katzen ist für eine artgerechte Tierhaltung nach den Vorgaben
des § 2 TierSchG nicht erforderlich.
Das Unterlassen der Kastration stellt auch keinen Verstoß gegen § 1
Satz 2 TierSchG dar, da hierdurch der betreffenden Katze keine Schmerzen,
Leid oder Schaden zugefügt werden. In
Bezug auf die Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen ist hinzuzufügen, dass
insbesondere das Bedürfnis, freilaufende Katzen schnell dem Halter zuordnen zu
können, eine allgemeine Kennzeichnungspflicht nicht rechtfertigen kann. Denn
eine entlaufene, streunende oder herrrenlose Katze stellt regelmäßig keine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung das. Das bloße Leiden eines
Tieres an sich beeinträchtigt die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
regelmäßig nicht, da dem Tier keine subjektiven Rechte zukommen. Erst infolge
eines Verstoßes gegen Normen des Tierschutzrechtes kann eine Gefahrenlage
bejaht werden. So z.B., wenn das Tier bewusst vom Halter ausgesetzt wurde und
dieser dadurch seine Pflichten zur artgerechten Tierhaltung aus § 1 Satz 2 und
§ 3 Nr. 3 des TierSchG verletzt. Für diese Fälle erscheint jedoch eine
Kennzeichnungspflicht für alle Katzen angesichts anderer Möglichkeiten, wie
z.B. die Unterbringung in einem Tierheim, nicht erforderlich und damit
unverhältnismäßig.“
Bei einem Treffen der Ordnungsamtsleiter auf Kreisebene am 10.06.2010 bestand Einvernehmen, dass aufgrund der derzeitigen Rechtslage (siehe obige Stellungnahme des StGB NRW) eine Kastrations- und/oder Kennzeichnungspflicht über kommunales Ortsrecht nicht in Betracht gezogen werden sollte.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Antrag auf Einführung einer Kastrations- und Kennzeichnungspflicht über kommunales Ortsrecht für sog. Freigängerkatzen im Gebiet der Stadt Wassenberg nicht stattzugegeben.
Anlagenverzeichnis: