2. vereinfachte Änderung
hier:
a) Ergebnis der durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB),
b) Ergebnis der durchgeführten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
c) Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Beschlussvorschlag:
a)
Ergebnis der durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
Im
Rahmen der durchgeführten Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Zeitraum
vom 14.06.2024 bis 15.07.2024 wurden keine Anregungen
und Bedenken vorgebracht.
b) Ergebnis der durchgeführten Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
Im
Rahmen der durchgeführten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Zeitraum vom
26.08.2024 bis 27.09.2024 wurden keine Anregungen
und Bedenken vorgebracht.
c) Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch
(BauGB)
Die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 17 N „Gewerbegebiet Forst -
Neu“ in der Ortschaft Wassenberg wird
gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung
beschlossen.
Sachverhalt:
Der Ausschuss
für Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten des Rates der Stadt Wassenberg hat
am 15. Mai 2024 die Einleitung eines 2. vereinfachten Änderungsverfahrens zum
Bebauungsplan Nr. 17 N „Gewerbegebiet Forst - Neu“ in der Ortschaft Wassenberg
mit dem Ziel beschlossen, den Punkt 1.3 der textlichen Festsetzungen wie folgt
anzupassen:
„In
den Gewerbegebieten sowie im Industriegebiet sind Betriebe des
Beherbergungsgewerbes sowie Müllumladestationen, Recyclinganlagen und
vergleichbare Anlagen zur Lagerung, Sortierung und Behandlung von folgenden
Abfällen A
VV
20 03 01 (hier: kommunale Restabfälle),
AVV 20 01 08 (hier: kommunale Bioabfälle),
AVV 20 03 06 (Kanalräumgut),
AVV 19 08 02 (Sandfangrückstände) und
AVV 19 08 01 (Sieb- und Rechenrückstände)
der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni
2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, als auch von Gift- und
Gefahrstoffen, gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig“.
Die Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) fand vom 14.06.2024 bis 15.07.2024 statt.
Nachfolgende
Stellungnahmen sind eingegangen:
Kreis Heinsberg
vom 11.07.2024 (Anlage 1)
Die Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) fand vom 26.08.2024
bis 27.09.2024 statt (öffentliche Bekanntmachung hierüber erfolgte im Amtsblatt
Nr. 14/2024 am 16.08.2024). Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Der beigefügte
Übersichtsplan grenzt den Bereich der 2. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 17 N „Gewerbegebiet Fort - Neu“ in der Ortschaft Wassenberg
ab (Anlage 2).
Die 2.
vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 N „Gewerbegebiet Forst - Neu“
mit Begründung sind im Ratsinformationssystem abrufbar.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten)
€ |
jährliche Folgekosten/-lasten,
Sachkosten €
Personalkosten
€ keine
|
Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf)
€ |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
€ |
Einmalige oder jährliche laufende
Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne
kalkulatorische Kosten)
€ |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
|
|
Kostenstelle/Konto
|
Anlagenverzeichnis:
1. Stellungnahme des
Kreises Heinsberg vom 04.01.2024
2. Abgrenzung des
Geltungsbereiches