Betreff
Lärmaktionsplanung Stadtgebiet Wassenberg
Hier: a) Ergebnis der durchgeführten Offenlage und Beteiligung Träger öffentlicher Belange,
b) Verabschiedung des Lärmaktionsplans
Vorlage
BV/FB6/040/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

a) Dem Ergebnis und der Abwägung der eingereichten Stellungnahmen der Phase II der Öffentlichkeitsbeteiligung, wie unter Ziffern 7.2 und 7.3 im Lärmaktionsplan dargestellt, wird zugestimmt

b) Der Lärmaktionsplan für das Stadtgebiet Wassenberg wird in der vorliegenden Form verabschiedet.


Sachverhalt:

Mit der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft am 18. Juli 2002, wurde bereits vor über 20 Jahren eine Richtlinie zu Schallimmissionen verabschiedet. Ähnlich wie das Bundes-Immissionsschutzgetz (BImSchG) zielt die EU-Umgebungslärmrichtlinie darauf ab, schädliche Umwelteinwirkungen durch Umgebungslärm zu vermeiden und zu vermindern.

Hierzu sind für bestimmte Gebiete und Lärmquellen strategische Lärmkarten zu erstellen, die Öffentlichkeit zu informieren und Lärmaktionspläne aufzustellen.

Für die Stadt Wassenberg wurde bisher noch kein Lärmaktionsplan aufgestellt, weshalb im Zuge der 4. Stufe der Lärmaktionsplanung erstmalig ein Lärmaktionsplan aufzustellen ist. Die Mindestanforderungen an den Lärmaktionsplan ergeben sich aus § 47d Absatz 2 BImSchG in Verbindung mit Anhang V der EU-Umgebungslärmrichtlinie.

Der für die Stadt Wassenberg aufgestellte Entwurf des Lärmaktionsplanes sieht verschiedene Maßnahmen insbesondere für die Straße L117 vor; es wird auf den beigefügten Lärmaktionsplan verwiesen.

Nach Durchführung der Phase I zur Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Entwurf der Lärmaktionsplanung für die Stadt Wassenberg dem Ausschuss für Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten in seiner Sitzung am 05. März 2024 vorgestellt und u. a. der Beschluss zur Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit (Offenlage, Phase II der Öffentlichkeitsbeteiligung) auf Grundlage des vorgestellten Entwurfs der Lärmaktionsplanung beschlossen.

Anschließend erfolgte im Zeitraum vom 15. März 2024 bis 30. April 2024 die Offenlage des Entwurfs mit Gelegenheit zur Stellungnahme für Bürgerinnen und Bürger. Diese erfolgte über das Online-Portal „Beteiligung NRW“ (https://beteiligung.nrw.de). Auf die Offenlage wurde ortsüblich hingewiesen (Bekanntmachung vom 6. März 2024 im Amtsblatt der Stadt Wassenberg, Verlinkung zum Beteiligungsportal auf der Homepage der Stadt Wassenberg, Pressemitteilung 14/2024 der Stadt Wassenberg vom 6. März 2024). Die Heinsberger Zeitung hat am 27. März 2024 über die Aufstellung des Lärmaktionsplans und die Beteiligungsmöglichkeit im Rahmen der Offenlage berichtet.

Zudem erfolgte die Beteiligung von TÖB und anderen Behörden. Angeschrieben wurden die Bezirksregierung Köln, der Kreis Heinsberg, und der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW), da die kartierten lärmbelasteten Bereiche ausschließlich an klassifizierten Straßen in der Baulast des Landes Nordrhein-Westfalen liegen. Zudem wurden die Nachbarkommunen Stadt Erkelenz, Stadt Hückelhoven, Stadt Heinsberg und Stadt Wegberg beteiligt.

Im Rahmen der Durchführung der II Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine Stellungnahme aus der Bürgerschaft eingegangen und drei Stellungnahmen von TÖB bzw. Behörden. Die Abwägung zu den eingereichten Stellungnahmen ist im beigefügten Lärmaktionsplan unter Ziffern 7.2 und 7.3 dargelegt. Die einzelnen Stellungnahmen können dem Anhang 3 des Lärmaktionsplans entnommen werden.

Der Kreis Heinsberg und die Stadt Wegberg bringen keine Anregungen oder Bedenken vor.

Die Anregung aus der Bürgerschaft bezieht sich auf die L117 bzw. B221. Es wird zum einen angemerkt, dass sich durch Zusammenlegung der L117 mit der B221 der Lärm erheblich erhöht habe und eine schnelle Weiterführung der B221n sehr hilfreich wäre. Zum anderen wird angemerkt, dass aufgrund der Fällung der Bäume auf dem Wall zwischen Grüner Weg und Weilerstraße als wirksame Lösung nur eine Lärmschutzwand in Frage kommen würde.

Aus der Stellungnahme der Bürgerschaft ergibt sich kein Änderungsbedarf der in Ziffer 6.2 des Lärmaktionsplans genannten Maßnahmen zur Lärmminderung. Die Prüfung, ob eine Erhöhung der Lärmschutzeinrichtung auf der westlichen Straßenseite durch eine Wand auf dem bestehenden Lärmschutzwall möglich ist, ist bereits als Maßnahme benannt. Die B221n ist mit den Ortsumgehungen Wassenberg und Unterbruch in Planung bzw. im vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrwegeplanes 2030.

Seitens Straßen.NRW wird ausgeführt, dass mit dem Lärmaktionsplan grundsätzlich kein Einvernehmen hergestellt werden könne, da für Straßen.NRW prinzipiell das nationale Recht gilt, auf dessen Grundlage sowohl die Ermittlung von Betroffenheiten als auch die Möglchkeiten der Maßnahmenumsetzung erfolgt. Hiermit ist gemeint, dass im Hinblick auf die Festlegung eventuell erforderlicher Maßnahmen zum Lärmschutz zunächst eine Berechnung nach den RLS erforderlich ist. Des Weiteren werden folgende weitere Hinweise gegeben:

-          Schallschutzfenster müssen vom Grundstückseigentümer beantragt werden. Im Rahmen des Verfahrens werden sowohl baurechtliche als auch schalltechnische Belange geprüft.

-          Verkehrsrechtliche Maßnahmen sind bei der Kreisverkehrsbehörde zu beantragen. Straßen.NRW wird als TÖB gehört und gibt eine entsprechende Stellungnahme bzw. Empfehlung ab. Angeordnet werden verkehrsrechtliche Maßnahmen durch die Kreisverkehrsbehörde.

-          Lärmoptimierende Straßenbeläge sind ausschließlich im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen in Abhängigkeit gesetzlicher Vorgaben umsetzbar.

Zur Prüfung solcher Maßnahmen zum Lärmschutz ist eine Berechnung nach den RLS erforderlich.

Aus der Stellungnahme von Straßen.NRW ergibt sich ebenfalls kein Änderungsbedarf der in Ziffer 6.2 des Lärmaktionsplans genannten Maßnahmen zur Lärmminderung, da bereits in Ziffer 4 darauf verwiesen wird, dass die EU-Umgebungslärmrichtlinie keine Grenz-, Auslöse- oder Richtwerte beinhaltet, die verpflichtend einzuhalten wären und damit auch keine Rechtsansprüche zur Durchsetzung von Maßnahmen des Lärmaktionsplans abgeleitet werden können. Vor Umsetzung der in Ziffer 6.2 genannten Maßnahmen ist somit jeweils eine Einzelfallprüfung nach nationalem Recht erforderlich.

Im Ergebnis ergibt sich aus den Stellungnahmen kein Änderungsbedarf des bereits vorgelegten Entwurfs des Lärmaktionsplanes.


Finanzielle Auswirkungen

  ja                nein

-------------------------------

Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

Personalkosten

                             

                 keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

                                       

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

im Finanzplan (investiv)

Nein

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto


Anlagenverzeichnis: