Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und
Finanzausschuss nimmt die beiliegende Gebührenbedarfsberechnung für die Nutzung
des Übergangsheimes Ossenbrucher Weg 2, 41849 Wassenberg (Anlage 1) zur
Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Wassenberg, die im Entwurf vorgelegte
Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose
der Stadt Wassenberg (Anlage 2) zu beschließen und mit Wirkung vom 01.04.2024
in Kraft zu setzen.
Sachverhalt:
Die bisher
geltende „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Übergangsheime der Stadt Wassenberg für die vorläufige Unterbringung von
Aussiedlern/Aussiedlerinnen, Flüchtlingen und Obdachlosen“ wurde bereits im
Jahr 1998 erlassen und letztmalig im Jahr 2001 geändert. Sie bedarf daher einer
Anpassung an die heutige Sach- und Rechtslage.
Während diese
Satzung lediglich Regelungen im Hinblick auf die Erhebung der Gebühren
enthalten hat, sieht der Entwurf der neuen Satzung zusätzlich Regelungen
hinsichtlich des Benutzungsverhältnisses (z. B. Einweisung und Aufnahme in die
Einrichtung, Aufsicht, Hausordnung. Haftung sowie Beendigung des
Benutzungsverhältnisses) vor, um auch diesbezüglich eine rechtliche Grundlage
zu schaffen und für Klarheit zu sorgen.
Hinsichtlich
der Gebührenerhebung wird eine Änderung dahingehend vorgeschlagen, dass künftig
ein monatlicher Pauschalbetrag erhoben wird. Die bisher vorgesehene Berechnung
der zu erhebenden Gebühren auf der Grundlage der im Einzelfall zur Verfügung
stehenden Wohnfläche ist aufgrund der zahlreichen Neuzuweisungen, der damit
einhergehenden Umzüge innerhalb des Übergangsheimes und den daraus
resultierenden Festsetzungsanpassungen nicht mehr umsetzbar. Aus diesem Grunde
soll künftig eine einheitliche monatliche Benutzungsgebühr pro Person
festgelegt werden, in der auch die Verbrauchskosten, die nach der bisherigen
Satzung zusätzlich in Rechnung zu stellen waren, enthalten sind.
Zu diesem
Zweck wurde zunächst auf der Grundlage der Teilergebnisplanung zur
Haushaltssatzung 2024 ein umlagefähiger Aufwand ermittelt. Berücksichtigt wurden sowohl Erträge als auch
Aufwendungen (Personalaufwendungen, Sach- und Dienstleistungsaufwendungen,
bilanzielle Abschreibungen, sonstige ordentliche Aufwendungen sowie Aufwendungen
aus internen Leistungsbeziehungen). Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der
beigefügten Anlage 1. Daraus ergibt sich ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von
496.200 €, der auf die einzelnen Benutzer umzulegen ist.
Zur Ermittlung
der maßgeblichen Benutzeranzahl wurde zunächst jeweils zum Monatsletzten der
vergangenen 12 Monate die Anzahl der im Übergangsheim tatsächlich
untergebrachten Personen anhand des Melderegisters ermittelt. Diese Anzahl lag
zwischen 142 Personen (30.04.2023) und 230 Personen (31.12.2023), wobei eine
stetig steigende Tendenz erkennbar ist. Da aufgrund der derzeitigen
Gesamtumstände vorerst nicht von einer Entspannung der Situation ausgegangen
werden kann, schlägt die Verwaltung vor, als Bemessungsgrundlage den höchsten Belegungsstand
aller ermittelten Stichtage zugrundezulegen.
Unter dieser
Voraussetzung ergibt sich ab dem 01.04.2024 eine monatlich zu zahlende
Benutzungsgebühr pro untergebrachter Person von 179,78 €.
Es ist
vorgesehen, die Benutzungsgebühren künftig jährlich neu zu ermitteln und
anzupassen.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten)
€ |
jährliche Folgekosten/-lasten,
Sachkosten €
Personalkosten
€ keine
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Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf)
€ |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
€ |
Einmalige oder jährliche laufende
Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne
kalkulatorische Kosten)
€ |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto
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Anlagenverzeichnis:
- Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1)
- Entwurf der Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Wassenberg (Anlage 2)