Betreff
Beratung und Beschlussfassung zur Kalkulation der Benutzungsgebühren für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose sowie Erlass einer neuen Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Wassenberg
Vorlage
BV/FB3/021/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die beiliegende Gebührenbedarfsberechnung für die Nutzung des Übergangsheimes Ossenbrucher Weg 2, 41849 Wassenberg (Anlage 1) zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Wassenberg, die im Entwurf vorgelegte Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Wassenberg (Anlage 2) zu beschließen und mit Wirkung vom 01.04.2024 in Kraft zu setzen.


Sachverhalt:

Die bisher geltende „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Wassenberg für die vorläufige Unterbringung von Aussiedlern/Aussiedlerinnen, Flüchtlingen und Obdachlosen“ wurde bereits im Jahr 1998 erlassen und letztmalig im Jahr 2001 geändert. Sie bedarf daher einer Anpassung an die heutige Sach- und Rechtslage.

Während diese Satzung lediglich Regelungen im Hinblick auf die Erhebung der Gebühren enthalten hat, sieht der Entwurf der neuen Satzung zusätzlich Regelungen hinsichtlich des Benutzungsverhältnisses (z. B. Einweisung und Aufnahme in die Einrichtung, Aufsicht, Hausordnung. Haftung sowie Beendigung des Benutzungsverhältnisses) vor, um auch diesbezüglich eine rechtliche Grundlage zu schaffen und für Klarheit zu sorgen.

Hinsichtlich der Gebührenerhebung wird eine Änderung dahingehend vorgeschlagen, dass künftig ein monatlicher Pauschalbetrag erhoben wird. Die bisher vorgesehene Berechnung der zu erhebenden Gebühren auf der Grundlage der im Einzelfall zur Verfügung stehenden Wohnfläche ist aufgrund der zahlreichen Neuzuweisungen, der damit einhergehenden Umzüge innerhalb des Übergangsheimes und den daraus resultierenden Festsetzungsanpassungen nicht mehr umsetzbar. Aus diesem Grunde soll künftig eine einheitliche monatliche Benutzungsgebühr pro Person festgelegt werden, in der auch die Verbrauchskosten, die nach der bisherigen Satzung zusätzlich in Rechnung zu stellen waren, enthalten sind.

Zu diesem Zweck wurde zunächst auf der Grundlage der Teilergebnisplanung zur Haushaltssatzung 2024 ein umlagefähiger Aufwand ermittelt.  Berücksichtigt wurden sowohl Erträge als auch Aufwendungen (Personalaufwendungen, Sach- und Dienstleistungsaufwendungen, bilanzielle Abschreibungen, sonstige ordentliche Aufwendungen sowie Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen). Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Anlage 1. Daraus ergibt sich ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von 496.200 €, der auf die einzelnen Benutzer umzulegen ist.

Zur Ermittlung der maßgeblichen Benutzeranzahl wurde zunächst jeweils zum Monatsletzten der vergangenen 12 Monate die Anzahl der im Übergangsheim tatsächlich untergebrachten Personen anhand des Melderegisters ermittelt. Diese Anzahl lag zwischen 142 Personen (30.04.2023) und 230 Personen (31.12.2023), wobei eine stetig steigende Tendenz erkennbar ist. Da aufgrund der derzeitigen Gesamtumstände vorerst nicht von einer Entspannung der Situation ausgegangen werden kann, schlägt die Verwaltung vor, als Bemessungsgrundlage den höchsten Belegungsstand aller ermittelten Stichtage zugrundezulegen. 

Unter dieser Voraussetzung ergibt sich ab dem 01.04.2024 eine monatlich zu zahlende Benutzungsgebühr pro untergebrachter Person von 179,78 €.

Es ist vorgesehen, die Benutzungsgebühren künftig jährlich neu zu ermitteln und anzupassen.


Finanzielle Auswirkungen

  ja                nein

-------------------------------

Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

Personalkosten

                             

                 keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

                                       

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

im Finanzplan (investiv)

Nein

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto


Anlagenverzeichnis:

  • Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1)
  • Entwurf der Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Wassenberg (Anlage 2)