Sachverhalt:
Mit Anfrage
vom 06.11.2023 hat die CDU-Fraktion eine Darstellung der rechtlichen Grundlagen
zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts sowie von Ehrenbezeichnungen erbeten.
I.
Rechtliche Grundlage
Rechtliche
Grundlage für die Verleihung eines Ehrenbürgerrechts sowie von
Ehrenbezeichnungen ist § 34 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Danach kann die Gemeinde gemäß § 34 Abs. 1 GO NRW
Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das
Ehrenbürgerrecht verleihen. Ferner kann sie langjährigen Ratsmitgliedern,
Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern und Ehrenbeamten nach ihrem Ausscheiden
eine Ehrenbezeichnung verleihen.
II.
Arten der Ehrung und Personenkreis
Als
Möglichkeit der Ehrung sieht das Gesetz nur die Verleihung des
Ehrenbürgerrechts oder einer Ehrenbezeichnung vor.
Während die
Verleihung des Ehrenbürgerrechts grundsätzlich an jede natürliche Person
erfolgen kann (der Betreffende muss weder in der Gemeinde wohnen noch die
deutsche Staatsbürgerschaft besitzen), ist der Personenkreis, dem eine
Ehrenbezeichnung verliehen werden kann, abschließend im Gesetz geregelt
(Ratsmitglied, Bürgermeister und Ehrenbeamte). Die Verleihung der konkreten
Ehrenbezeichnung „Ehrenstadtdirektor“ für Herrn Walter Windeln, wie dies von
der SPD-Fraktion mit Antrag vom 21.11.2023 angedacht ist, wäre demnach
rechtlich unzulässig.
In beiden
Fällen ist eine Ehrung nur von lebenden Persönlichkeiten zulässig; eine
posthume Verleihung ist rechtlich ausgeschlossen.
III. Voraussetzungen
- Verleihung
Ehrenbürgerrecht
Wichtigste
Voraussetzung für die Verleihung ist, dass die betreffende Persönlichkeit sich
um die Stadt Wassenberg besonders verdient gemacht hat. Daraus folgt, dass das
Ehrenbürgerrecht nur dann verliehen werden soll, wenn hierzu ein
außergewöhnlicher Anlass besteht. Allein die langjährige Mitgliedschaft im Rat
oder in einem Ausschuss soll ebenso wenig wie die langjährige Ausübung eines
Ehrenamtes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausreichen. Besondere Verdienste
werden regelmäßig nur dann vorliegen, wenn sich die betreffende Person weit
über das übliche Maß hinaus für die Stadt Wassenberg eingesetzt hat.
Ob sich die
mit dem Ehrenbürgerrecht auszuzeichnende Persönlichkeit besondere Verdienste um
die Stadt erworben hat, hat der Rat nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden. Die besonderen Verdienste müssen sich auf die Stadt Wassenberg
beziehen.
Gemäß § 34
Abs. 2 GO NRW bedarf der Beschluss des Rates der Stadt Wassenberg über die
Verleihung des Ehrenbürgerrechts eine Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder, d. h. mindestens 26 Mitglieder des Stadtrates
müssen für die Verleihung eines Ehrenbürgerrechts stimmen. Die gesetzliche
Voraussetzung einer solchen qualifizierten Mehrheit verdeutlicht die Bedeutung
des Ehrenbürgerrechts und soll sicherstellen, dass die Verleihung an eine
verdiente Persönlichkeit von einer breiten Mehrheit getragen wird.
- Verleihung
Ehrenbezeichnung
Zunächst ist
erforderlich, dass die zu ehrende Person aus ihrer Tätigkeit ausgeschieden ist.
Ferner sieht das Gesetz als Voraussetzung für die Verleihung einer
Ehrenbezeichnung vor, dass die Tätigkeit langjährig ausgeübt wurde. Nach der
einschlägigen Kommentarliteratur soll eine langjährige Tätigkeit nur dann
vorliegen, wenn der Betreffende mehr als eine Legislaturperiode für die Stadt
tätig war.
Für die
Verleihung einer Ehrenbezeichnung reicht ein Beschluss des Stadtrates mit
einfacher Mehrheit.
IV.
Bisherige Verleihungen
Bislang hat der
Rat der Stadt Wassenberg das Ehrenbürgerrecht fünf Personen verliehen (Ludwig
Essers am 18.01.1985, Prof. Heribert Heinrichs am 29.05.1998, Hanns Heidemanns
am 15.02.2003, Franz-Josef Breuer am 14.05.2011 und Sepp Becker am 29.03.2014),
eine Ehrenbezeichnung wurde bisher in einem Fall (Manfred Winkens zum
Ehrenbürgermeister am 14.01.2024) verliehen.
Um die
Bedeutung und das Ansehen des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnungen
nicht zu schmälern, empfiehlt es sich grundsätzlich, mit der Verleihung solcher
Ehrungen zurückhaltend zu sein.
Anlagenverzeichnis:
Anfrage der CDU-Fraktion vom 06.11.2023 (Anlage 1)