Betreff
Neubesetzung von Ausschüssen;
hier: Fraktionsauflösung "Die Linke"
Vorlage
BV/FB2/051/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.        Es wird festgestellt, dass die Auflösung der Fraktion „Die Linke“ die Spiegelbildlichkeit von Ausschüssen und Rat nicht derart beeinträchtigt ist, dass durch Auflösung und Neubildung der Ausschüsse die Ausschussbesetzung an die geänderten Kräfteverhältnisse anzupassen sind.

2.        Bedingt durch die Auflösung der Fraktion „Die Linke“ werden gemäß analoger Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW die Bestellungsbeschlüsse des Rates vom 12.11.2009 (beratende Mitglieder) wie nachstehend aufgehoben:

 

                                                                 Mitglied                                  Vertreter

c)  Wahlprüfungsausschuss                  Steinhage Wolfram               Steinhage Sabine

d)  Personalausschuss              Steinhage Wolfram               Steinhage Sabine

e)  Bauausschuss                                   Feix Dr. Wolfgang                 Kober Stefan

f)   Wirtschaftsförderungs- u.

     Grundstücksausschuss                    Kober Stefan             Feix Dr. Wolfgang

h)  Kultur- und Sportausschuss Kober Stefan             Feix Dr. Wolfgang

i)   Schulausschuss                                Steinhage Sabine                 Steinhage Wolfram

j)   Sozial- und Jugendausschuss         Kober Iris                               Steinhage Sabine

 


Sachverhalt:

 

Mit Schriftsatz vom 26.04.2011 hat die Stadtverordnete Iris Kober ihren Austritt aus der Partei „Die Linke“, ihre Abkehr von deren Fraktion und die Fortführung ihres Ratsmandates als parteiloses Ratsmitglied erklärt.

 

Konsequenzen:

 

1.        § 50 GO NW (hier: Kommentierung)

 

Bei Veränderungen der Kräfteverhältnisse der Fraktion und Gruppen im Rat (insbesondere in Folge von Fraktionsaus- und Übertritten sowie bei Auflösung, Abspaltung oder Zusammenschluss von Fraktionen) stellt sich die Frage, wie mit den veränderten Kräfteverhältnissen umzugehen ist:

Durch Austritt aus der Fraktion (oder Gruppe), über deren Liste es in den Ausschuss gelängt ist, verliert ein Ausschussmitglied nicht seinen Ausschusssitz. Auch eine einzelne Abwahl dieser nun fraktions- oder gruppenlosen Ratsmitglieder ist nicht möglich. Der Austritt aus der Fraktion im Rat verändert aber die politischen Mehrheitsverhältnisse im Rat. Dies kann für den Rat Anlass sein, zu prüfen, ob die Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss das politische Kräfteverhältnis im Rat zutreffend widerspiegelt.

Auch führt die Auflösung einer Fraktion oder Gruppe nicht dazu, dass die über die Liste dieser Fraktion oder Gruppe in den Ausschuss gewählten Ratsmitglieder ihre Ausschusssitze verlieren. Allerdings ist hier durch den Rat zu prüfen, ob durch Auflösung und Neubildung des Ausschusses die Ausschussbesetzung spiegelbildlich an die veränderten Kräfteverhältnisse anzupassen ist.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Spiegelbildlichkeit von Ausschüssen und Rat stellt sich im Falle von Veränderungen der Stärkeverhältnisse die Frage, ob der Rat in bestimmten Fällen sogar verpflichtet ist, durch Auflösung und Neubildung der Ausschüsse die Ausschussbesetzung an die geänderten Kräfteverhältnisse anzupassen.

Im Ergebnis wird man differenzierend darauf abstellen müssen, dass aus Gründen der Funktionsfähigkeit von Rat und Ausschüssen nicht jeder Änderung der Kräfteverhältnisse im Rat während der Wahlperiode dazu führen darf, dass ein Ausschuss aufgelöst und neu besetzt werden muss. Ansonsten bestünde aufgrund regelmäßiger Neubesetzungsverfahren und fehlender personeller Kontinuität die Gefahr der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von Rat und Ausschüssen. Deshalb wird man bei Änderungen der Kräfteverhältnisse im Rat eine Prüfpflicht des Rates anzunehmen haben, ob die Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss das politische Kräfteverhältnis im Rat noch angemessen widerspiegeln. Spätestens dann, wenn nicht mehr gewährleistet ist, dass die Beschlüsse in den Ausschüssen die Mehrheitsmeinung des Ausschusses bzw. Gremiums widerspiegeln, dürfte sich die „Kann-Befugnis“ des Rates zur Auflösung und Neubesetzung des Ausschusses zu einer „Soll-Entscheidung“ zur Auflösung und Neubesetzung verdichten.

 

 

Meinung der Verwaltung:

Veränderungen der Stärkeverhältnisse in den Ausschüssen und Rat bzw. Gremien sind nicht so gravierend, dass die Spiegelbildlichkeit von Ausschüssen und Rat bzw. Gremien entscheidend beeinflusst wird.

 

2.        § 58 GO NW – Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren -

 

Gemäß Abs. 1 Sätze 7 bis 10 sind Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger zu benennen, der vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt wird. Der Bestellte wirkt im Ausschuss mit beratender Stimme mit; das Stimmrecht steht ihm nicht zu. Durch diese Regelung sollen kleinere Fraktionen, die bei strenger Anwendung der Grundsätze der Verhältniswahl in den Ausschüssen des Rates nicht vertreten sind, zumindest die Möglichkeit erhalten, mitberatend an der Ausschussarbeit teilzunehmen. Wird eine Fraktion, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 7 zutreffen, erst während der Wahlzeit des Rates gebildet, so steht auch ihr das Benennungsrecht zu, da auch hier der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung Platz greift. Das Benennungsrecht steht nur einer Fraktion im Sinne des Gesetzes (§ 56 Abs. 1) zu, also nicht einzelnen Ratsmitgliedern. Voraussetzung für die Benennung gemäß Abs. 1 Satz 2 Satz 7 ist, dass die Fraktion in dem Ausschuss nicht mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten ist. Der Rat ist gesetzlich verpflichtet, den von einer Fraktion ordnungsgemäß Benannten zum Mitglied des Ausschusses zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch Wahlbeschluss gemäß § 50 Abs. 2.

 

Der Rat der Stadt Wassenberg hat bei der Besetzung von Ausschüssen zu Beginn der neuen Ratsperiode diese o.a. Vorgaben berücksichtigt.

 

Im Falle der Auflösung einer Fraktion bleiben die von ihr vorgeschlagenen und vom Rat bestellten beratenden Ausschussmitglieder noch so lange im Amt, bis der Rat seinen Bestellbeschluss aufgehoben hat. Hierzu ist er analog Abs. 1 Satz 7  gesetzlich verpflichtet.

 

Schlussfolgerung:

Die in 2009 vom Rat gemäß § 58 Abs. 1 Sätze 7 bis 10 GO NW bestellten beratenden Ausschussmitglieder sind durch entsprechenden Aufhebungsbeschluss abzuberufen.