Betreff
Wahl des neuen Ortsvorstehers für die Ortschaft Birgelen
Vorlage
MV/FB1/013/2022
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

In einem persönlichen Gespräch am 17.05.2022 hat Herr Andreas Thißen gegenüber dem Bürgermeister seinen Rücktritt zum 30.06.2022 als Ortsvorsteher der Ortschaft Birgelen erklärt. Den Rücktritt hat Herr Thißen mit E-Mail vom 01.06.2022 bestätigt.

 

Scheidet ein Ortsvorsteher vorzeitig aus seinem Amt aus, so hat der Rat einen Ortsvorsteher für den Rest seiner Wahlzeit zu wählen.

 

Gemäß § 39 Abs. 6 und 7 GO NRW wählt der Rat Ortsvorsteher unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates vom 13.09.2020 in der jeweiligen Ortschaft erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit.

 

 

Für die Wahl des Ortsvorstehers sind folgende Aspekte zu beachten:

 

Für das Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 GO NRW und zwar auch dann, wenn faktisch nur ein Kandidat zur Wahl ansteht. Wählbar ist jeder, der die Voraussetzungen des § 39 Abs. 6 Satz 2 erfüllt. Hierzu gehört, dass der Gewählte in dem Gemeindebezirk, für den er zum Ortsvorsteher bestellt werden soll, wohnt. Außerdem muss der Gewählte entweder Ratsmitglied sein, zumindest aber dem Rat der Gemeinde angehören können. Letzteres bedeutet, dass er die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen (vgl. §§ 12, 7 KWahlG) sowohl im Zeitpunkt der Wahl als auch während der gesamten Wahlzeit erfüllen muss. Der Gewählte muss insbesondere mindestens drei Monate seinen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Bis zur Gesetzesänderung (durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. November 2016) war es zwingende Voraussetzung, dass der Ortsvorsteher in „seinem“ Bezirk wohnte. Wegen der Funktion des Ortsvorstehers als Bindeglied zwischen dem Rat und der Bevölkerung des Bezirks ist es auch sinnvoll, dass der Ortsvorsteher dort auch selbst wohnt. Gleichwohl sind Fälle denkbar, in denen nachvollziehbare Gründe dafürsprechen, auf eine außerhalb des Bezirks wohnende Person zurückzugreifen. Die jetzige Soll-Vorschrift schützt ausreichend vor Beliebigkeit. Außerdem dürfen in der Person des Ortsvorstehers keine Tatbestände erfüllt sein, die mit einer gleichzeitigen Mitgliedschaft im Rat unvereinbar sind (§ 13 KWahlG).

Bei der Wahl hat der Rat das bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zu berücksichtigen. Erzielt eine Partei oder Wählergruppe in einem Gemeindebezirk die absolute Mehrheit, so kann der Rat praktisch nur eine vom Vertrauen dieser Partei oder Wählergruppe getragene Person zum Ortsvorsteher wählen.

 

Nachrichtlich:

Ortschaft Birgelen                           CDU       794 Stimmen

(Stimmbezirke 12 – 15)  SPD        493 Stimmen

 

 


Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: