Sachverhalt:
Für die Ortschaften des Stadtgebietes Wassenberg
sind gem. § 39 Abs. 6 und 7 GO NW in Verbindung mit § 3 der Hauptsatzung unter
Berücksichtigung des bei der Wahl in der jeweiligen Ortschaft erzielten
Stimmenverhältnisses Ortsvorsteher zu wählen. Aufgrund der von der CDU
erzielten Stimmen sind die von der genannten Partei vorgeschlagenen Kandidaten
zu wählen:
1. Ortschaft Wassenberg: CDU-Vorschlag
2. Ortschaft Orsbeck: CDU-Vorschlag
3. Ortschaft Ophoven: CDU-Vorschlag
4. Ortschaft Effeld: CDU-Vorschlag
5. Ortschaft Birgelen: CDU-Vorschlag
6. Ortschaft Myhl CDU-Vorschlag
Gemäß § 39 Abs. 6 und 7 GO NW wählt der Rat
Ortsvorsteher unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates am 13.09.2020
in der jeweiligen Ortschaft erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner
Wahlzeit.
Der Ortsvorsteher soll die Belange seiner
Ortschaft gegenüber dem Rat wahrnehmen; er kann für das Gebiet seiner Ortschaft
mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der lfd. Verwaltung beauftragt werden.
Für die Wahl der Ortsvorsteher sind folgende
grundsätzliche Ausführungen aus der GO-Kommentierung zu beachten:
Die Wahlzeit des Ortsvorstehers deckt sich kraft
Gesetzes mit der Wahlzeit des Rates.
Für die Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 und zwar
auch dann, wenn faktisch nur ein Kandidat zur Wahl ansteht. Wählbar ist jeder,
der die Voraussetzungen des Abs. 6 Satz 2 erfüllt. Hierzu gehört, dass der
Gewählte in dem Gemeindebezirk, für den er zum Ortsvorsteher bestellt werden
soll, wohnt. Außerdem muss der Gewählte entweder Ratsmitglied sein, zumindest
aber dem Rat der Gemeinde angehören können. Letzteres bedeutet, dass er die
gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen (vgl. §§ 12, 7 KWahlG) sowohl im
Zeitpunkt der Wahl als auch während der gesamten Wahlzeit erfüllen muss. Der
Gewählte muss insbesondere mindestens 3 Monate seinen Wohnsitz in der Gemeinde
haben. Bis zur Gesetzesänderung (durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung vom 15. November 2016) war es zwigende Voraussetzung, dass der
Ortsvorsteher in „seinem“ Bezirk wohnte. Wegen der Funktion des Ortsvorstehers
als Bindeglied zwischen dem Rat und der Bevölkerung des Bezirks ist es auch
sehr sinnvoll, dass der Ortsvorsteher dort auch selbst wohnt. Gleichwohl sind
Fälle denkbar, in denen nachvollziehbare Gründe dafür sprechen, auf eine
außerhalb des Bezirks wohnende Person zurückzugreifen. Die jetzige
Soll-Vorschrift schützt ausreichend vor Beliebigkeit. Außerdem dürfen in der
Person des Ortsvorstehers keine Tatbestände erfüllt sein, die mit einer gleichzeitigen
Mitgliedschaft im Rat unvereinbar sind (§ 13 KWahlG).
Bei der Wahl hat der Rat das bei seiner eigenen
Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zu
berücksichtigen. Erzielt eine Partei oder Wählergruppe in einem Gemeindebezirk
die absolute Mehrheit, so kann der Rat praktisch nur eine vom Vertrauen dieser
Partei oder Wählergruppe getragene Person zum Ortsvorsteher wählen. Wählt er
eine andere Person, so wäre das Wahlergebnis nicht berücksichtigt und die Wahl
müsste vom Bürgermeister gem. § 54 Abs. 2 beanstandet werden. Erzielt keine
Partei oder Wählergruppe die absolute Mehrheit, so steht dem Rat ein gewisser
Entscheidungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des bei seiner eigenen
Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses
auszufüllen hat. In diesem Falle wird der Rat regelmäßig den Kandidaten der
jeweils stärksten Partei oder Wählergruppe zum Ortsvorsteher wählen, weil
dieser die vergleichsweise stärkste politische Kraft im Gemeindebezirk
repräsentiert (OVG NW, Urt. Vom 14.10.1988). Haben sich in einem solchen Fall
die übrigen Parteien und Wählergruppen bereits vor der Kommunalwahl im Wege
einer Listenverbindung auf einen gemeinsamen Kandidaten geeinigt, so dürfte
auch die Wahl dieses Kandidaten zulässig sein, da auch er die durch eine
Listenverbindung zusammengefasste stärkste politische Kraft im Gemeindebezirk
repräsentiert. Kommt eine solche Listenverbindung erst nach der Kommunalwahl
zustande, so darf deren Kandidat im Regelfalle nicht zum Ortsvorsteher gewählt
werden, weil einer solchen Listenverbindungen sowohl die unmittelbare Beziehung
zum Wählervotum, als auch der Bezug zum jeweiligen Gemeindebezirk fehlen (OVG
NW, Urt. vom 14.10.1988). Eine Besonderheit kann sich bei einem hohen Anteil
von Briefwählern ergeben. Diese geben ihre Stimme vor dem Kommunalwahltermin
ab, weswegen die Erkennbarkeit der Listenverbindung für die Wähler bei der
Stimmabgabe schon zu diesem frühen Zeitpunkt gegeben sein muss. Anderenfalls
kann, jedenfalls bei einem nennenswerten Anteil an Briefwählern, die
Listenverbindung nicht berücksichtigt werden (VG Köln, Urteile vom 14. März
2011 – 4 K 4544/10 und 4 K 3732/10). Nicht berücksichtigt wäre das
Stimmenverhältnis immer dann, wenn der Rat den Kandidaten einer Gruppe wählen
würde, die im Gemeindebezirk lediglich eine unbedeutende Minderheit
repräsentiert. Die Wahl von Stellvertretern des Ortsvorstehers sieht das Gesetz
nicht vor; ihre Wahl ist daher nicht möglich. Scheidet der Ortsvorsteher
vorzeitig aus seinem Amt (z.B. infolge Rücktritt, Verlust des Wohnsitzes in der
Gemeinde, Abwahl usw.) aus, so hat der Rat einen Ortsvorsteher für den Rest
seiner Wahlzeit zu wählen.
Wird eine Frau zum Ortsvorsteher gewählt, so
führt sie die Bezeichnung in weiblicher Form („Ortsvorsteherin“).
1) Ortschaft
Wassenberg CDU 1.347 Stimmen
(Stimmbezirke 01-07) Grüne 573 Stimmen
2) Ortschaft
Orsbeck CDU
429 Stimmen
(Stimmbezirke
08 + 09) Grüne 188
Stimmen
3) Ortschaft
Ophoven CDU
254 Stimmen
(Stimmbezirk
10) SPD
75 Stimmen
4) Ortschaft
Effeld CDU
424 Stimmen
(Stimmbezirk
11) Grüne 104
Stimmen
5) Ortschaft
Birgelen CDU
794 Stimmen
(Stimmbezirke
12 – 15) SPD
493 Stimmen
6) Ortschaft
Myhl CDU
585 Stimmen
(Stimmbezirke
16 – 18) Grüne 287
Stimmen
In allen Ortschaften sind bei der Wahl am
13.09.2020 deutliche Stimmenunterschiede zwischen den für die Wahl der
Ortsvorsteher zu berücksichtigenden Stimmen gegeben.
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
Nein |
Ja, mit € |
Kostenstelle/Konto |
Anlagenverzeichnis: