Betreff
Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters
Vorlage
MV/FB1/022/2020
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 67 GO NRW in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung wählt der Rat für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache einen ersten und einen zweiten ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation. 

 

Die Wahl erfolgt unter der Sitzungsleitung des hauptamtlichen Bürgermeisters.

 

Bei der Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt.

 

Zur Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Wahlstellen gemäß § 67 Abs. 2 GO NRW auf die Wahlvorschläge (Eine Frist für die Einreichung der Vorschlagslisten sieht das Gesetz nicht vor !) der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschlage entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (d’Hondt). 1. Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, 2. Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt.

 

Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.

 

Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl.

 

Auch können mehrere Fraktionen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, um die Chancen für die von ihnen vorgeschlagenen Kandidaten zu vergrößern (vergl. Kommentar von Rehn/Cronauge zu § 67 Abs. 2 GO NRW).

 

Das Gesetz schweigt darüber, ob auch ein einheitlicher Vorschlag für die Wahl der Stellvertreter eingereicht werden darf, auf den sich alle Ratsmitglieder vorher geeinigt haben (wie dies z. B. für die Besetzung der Ausschüsse und die Verteilung der Ausschussvorsitze ausdrücklich vorgesehen ist; vgl. §§ 50 Abs. 3 Satz 1, 58 Abs. 5 Satz 1 GO NRW). Die Frage dürfte jedoch zu bejahen sein. Ein solcher Wahlvorschlag führt allerdings nur dann zu einer wirksamen Wahl der Stellvertreter, wenn er mit den Stimmen aller in der Sitzung anwesenden Stadtverordneten ohne Einschränkung angenommen wird. Auf Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen kommt es dabei nicht an. Wird jedoch nur eine Gegenstimme abgegeben, ist die Wahl der Stellvertreter gescheitert. Als dann muss der Rat über die von den verschiedenen Vorschlagsberechtigten vorzulegenden Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abstimmen.

 

Bei der Abstimmung dürfen auch diejenigen Stadtverordneten mitwirken, die als Kandidaten für das Amt der Stellvertreter des Bürgermeisters vorgeschlagen sind, da das Mitwirkungsverbot des § 31 GO NRW bei Wahlen in ein Ehrenamt nicht gilt (§ 31 Abs. 3 Nr. 2). Jedes Mitglied des Rates darf sich also auch selbst die Stimme geben.

Der Bürgermeister wählt bei der Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter mit (§ 40 Abs. 2 GO NRW).

 

Bei der Durchführung der Verhältniswahl darf auf dem Stimmzettel jeweils nur ein Vorschlag (wenn mehrere Wahlvorschläge vorliegen) angekreuzt werden. Eine Kennzeichnung des Stimmzettels mit den Worten „Ja“ oder „Nein“ führt ebenfalls zur Ungültigkeit der Stimme. Beides führt im Wahlverfahren nicht zum Vorliegen einer Gegenstimme.

 

Die Verwaltung wird in der konstituierenden Ratssitzung vorbereitete Stimmzettel mit den vor der Sitzung eingereichten Listen (Wahlvorschläge) bereithalten.

 

Die Stadtverordneten werden vom Bürgermeister in alphabethischer Reihenfolge zur geheimen Wahl aufgerufen. Nach Erhalt des Stimmzettels sind in der Wahlkabine die Entscheidungen zu treffen, der Stimmzettel zu falten und dieser in die Urne zu werfen.

 

Die vorher bestimmten Stimmzähler (z. B. 3 Stadtverordnete verschiedener Fraktionen) werden nach Abschluss der Wahl, die auf jeden Stimmzettel getroffene Entscheidung bekannt gegeben.

 

Nach Abschluss der Zählung wird das Wahlergebnis durch den Bürgermeister wie folgt bekannt geben:

 

  gültige Stimmen für den Wahlvorschlag …

  gültige Stimmen für den Wahlvorschlag …

  ungültige Stimmen für den Wahlvorschlag …

  Enthaltungen.

 

Gewählt sind somit

 

                zum/zur 1. stellvertretenden Bürgermeister/in …

                zum/zur 2. stellvertretenden Bürgermeister/in …

 

Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.

 

Der Bürgermeister befragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen. Wird dies von beiden gewählten Stadtverordneten bejaht, ist die Wahl abgeschlossen.

 

 


Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto

 

 

 


Anlagenverzeichnis: