Betreff
Anregungen gem. § 24 GO NRW i. V. m. § 6 Hauptsatzung zum Schwerlastverkehr Parkstraße
Vorlage
BV/FB5/032/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die im Schriftsatz der Antragsteller vom 18.12.2019 unter den Ziffern 1 – 4 und im Schriftsatz vom 05.06.2020 unter Ziffer 2 enthaltenen Anregungen (als Anträge formuliert) werden abgelehnt.


Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 18.12.2019 (als Anlage 1 der Vorlage beiliegend) und einem weiteren Schreiben vom 05.06.2020 (als Anlage 2 der Vorlage beiliegend) stellen drei Anwohner der Parkstraße zum Schwerlastverkehr und zum Ausbau der Parkstraße insgesamt 5 Anträge. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb zum Inhalt der Anträge auf die beiliegenden Anlagen verwiesen.

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass der Sachverhalt tlw. bereits Gegenstand einer Mitteilungsvorlage in der Bauausschusssitzung am 19.04.2018 war (MV/FB3/013/2018).

 

Die als Anträge formulierten Anregungen sind in allen Punkten abzulehnen.

 

Begründung:

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In der Angelegenheit fasst die Verwaltung nachstehend und auch letztmalig den Sachverhalt und die ihm zugrunde liegende Historie ergebnismäßig zusammen.

 

Die Parkstraße im Stadtteil Wassenberg ist eine Haupterschließungsstraße. Sie führt zu den Straßen Am Buir, Nikolausstraße, Staufenstraße, Am Wehrturm, Pontorsonallee, Am Marienbruch und Am Wingertsberg sowie zu der Sportanlage Am Wingertsberg und zum Pontorsonplatz (u. a. mit dem Naturparktor).

Darüber hinaus wurden Parkstraße und Pontorsonallee als bestehende Haupterschließungsstraßen in den letzten rd. 70 Jahren bei Sperrung des oberen Bereichs der Graf-Gerhard-Str. (z. B. bei Durchführung von Baumaßnahmen oder Veranstaltungen mit Nutzung des Verkehrsraumes) als Umleitungsstrecke für den innerstädtischen Verkehr der

B 221 ausgewiesen und genutzt.

 

Im Jahr 1998 wurde im Zuge einer notwendigen Kanalerneuerungsmaßnahme und der Erneuerung der Verrohrung eines Gewässers gleichzeitig der Straßenausbau auf der Parkstraße im Stadtteil Wassenberg, dessen Nebenanlagen noch Provisorien darstellten, geplant. Bei der Planung der Straßenausbaumaßnahme im Jahre 1998 war auch nicht ansatzweise absehbar, dass in den nächsten zwanzig Jahren die Ortsumgehung Wassenberg die B 221n gebaut werde.

Deshalb stand für das mit der Straßenplanung beauftragte Ing.-Büro von vornherein fest, dass sich an der Funktion der Parkstraße (Haupterschließungsstraße und Umleitungsstrecke für den innerstädtischen Verkehr der B 221 bei Sperrung der oberen Graf-Gerhard-Str.) dauerhaft keine Veränderungen ergeben werden.

Ausgehend von den bekannten Rahmenbedingungen hat die Ing.-Gesellschaft Dr. Nacken mbH in 1998 -abgestimmt mit dem Straßenbaulastträger Stadt- eine Planung erstellt (zwei Regelquerschnitte befinden sich in der Beitragsakte und Kopien wurden in der Vergangenheit u. a. auch den Absendern zur Verfügung gestellt), die in einer Info-Veranstaltung am 10.02.1998 den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern der Parkstraße vorgestellt wurde. Diese Planung beinhaltete auch den Ausbau der Nebenanlagen, tlw. bis zu 2,50 m (mit punktuell integriertem Straßenbegleitgrün) und einen Ausbau der reinen Fahrbahn in einer Breite von 5,50 m, mit der Option, im Bedarfsfall (Einzelfälle bei sich beispielsweise begegnenden landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit Überbreite) an einigen Stellen die Nebenanlage überfahren zu können; deshalb wurde zwischen Fahrbahn und Nebenanlage ein Niederbordstein eingeplant.

Im Zuge der Ausbaumaßnahme der Parkstraße wurde dann noch festgelegt, dass eine gleichzeitig geschwindigkeitshemmende Busschleuse (dort gelegen seinerzeit Freibad, Sportanlage und Spielplatz) und eine Aufpflasterung gebaut werden; die Busschleuse ermöglichte gleichzeitig eine Nutzung bei Umleitungsverkehren. Nach dem Beschluss des Bauprogramms wurde die Maßnahme anschließend umgesetzt und der beitragspflichtige Anteil der Grundstückseigentümer begrenzte sich bei der Fahrbahn wegen der Einstufung als Haupterschließungsstraße auf 30 v. H.

 

Wie vorstehend bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Parkstraße nach den Vorschriften des KAG um eine Haupterschließungsstraße. In ihrer Funktion ist die Parkstraße der Graf-Gerhard-Str. direkt untergeordnet. Die Graf-Gerhard-Str. ist als Hauptverkehrsstraße eingestuft.

Beim Bau der Parkstraße im Jahre 1998 galt die RStO 86 89 (Richtlinie für den Straßenoberbau) und darin findet sich nicht die Einstufung des KAG wieder, sondern dort wird die Haupterschließungsstraße als Sammelstraße bezeichnet. Die Sammelstraße wiederum ist der Hauptverkehrsstraße direkt untergeordnet.

 

Für eine Sammelstraße ist nach der RStO die Bauklasse IV anzuwenden.

 

Gem. Tafel 3, Zeile 8, besteht der Oberbau aus 8 cm Betonsteinpflaster auf 3 cm Bettung und 15 cm hydraulisch gebundener Tragschicht (Mineralbeton) auf Frostschutzkies.

Dieser Aufbau entspricht dem Ausbauquerschnitt der Parkstraße entsprechend dem vorliegenden Auszug aus der Planung des Ing.-Büros Dr. Nacken mbH; im Zuge eines Eingriffs in den Fahrbahnbereich im Rahmen der laufenden Baumaßnahme auf der Graf-Gerhard-Str. konnte bei der Sichtung festgestellt werden, dass augenscheinlich seinerzeit noch zusätzlich zwischen der hydraulisch gebundenen Tragschicht (Mineralbeton) und dem Frostschutzkies noch eine Schottertragschicht eingebaut wurde.

 

Die Bauklassen sind für Schwerlastverkehre ausgelegt. Die hier gewählte Bauklasse IV ist für eine Verkehrsbelastungszahl VB über 60 bis 300 zugelassen. Dies bedeutet, dass 60 bis 300 Schwerlastfahrzeuge pro Tag die Straße nutzen können.

 

Die Breite der Fahrbahn wurde nach der damals gültigen EAE 85/95 festgelegt. Demnach war die Parkstraße als Sammelstraße D IV, Typ2, SS2 einzustufen. Die maßgebliche Fahrbahnbreite beträgt 5,50 m. Die zulässige Verkehrsbelastung beträgt hierfür max. 800 Kfz/Stunde somit ca. 8.000 Kfz/Tag. Die Ausbaubreite entspricht dem Ausbauquerschnitt.

 

Im Übrigen hat sich nach den aktuellen Richtlinien gegenüber den vor rd. 20 Jahren gültigen Richtlinien nicht nennenswert viel geändert.

 

Nachdem sich dann in den letzten Jahren erfreulicherweise die tatsächliche Realisierung der seit Jahrzehnten erhofften Ortsumgehung Wassenberg mit Bau der B 221n abzeichnete, mit der logischen Folge, dass mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser B 221n, die Graf-Gerhard-Str. als innerstädtischer Teil der Bundesstraße zu einer Stadtstraße abgestuft werden würde, hat der Rat der Stadt Wassenberg den Umbau und damit Rückbau der Graf-Gerhard-Str. zu einer attraktiven Stadtstraße beschlossen. Der I. Bauabschnitt zum Rückbau des oberen Teils der Graf-Gerhard-Str. erfolgte 2018 und damit parallel zur Fertigstellung des letzten Abschnittes der B 221n. Ziel dieser vorgezogenen Umbaumaßnahme war es, den I. Bauabschnitt der Graf-Gerhard-Str. gleichzeitig mit der Inbetriebnahme der B 221n fertigzustellen. Dies hatte allerdings zwangsläufig zur Folge, dass in dieser rd. einjährigen Bauzeit über den gesamten Zeitraum die innerstädtischen Verkehre auf der B 221 über die Haupterschließungsstraßen Parkstraße und Pontorsonallee umgeleitet werden mussten. In dieser Umbauzeit der Graf-Gerhard-Str. wurde somit über die Parkstraße und die Pontorsonallee die Umleitung des gesamten B 221-Verkehrs geführt. In diesem Zeitraum mit der höchsten Verkehrsbelastung haben das Straßenverkehrsamt und die Polizei diese Verkehrsbelastung überprüft und festgestellt, dass die Verkehrsbelastung mit täglich 865 Fahrzeugen je Fahrtrichtung, einschl. 25 großen/langen Fahrzeugen als nicht hoch einzustufen ist. Darüber hinaus waren in dieser Fahrzeuggesamtzahl von der Pontorsonallee kommend durchschnittlich 40 Omnibusse im Linien- bzw. Schülerspezialverkehr bereits enthalten.

An dieser Stelle wird rein nachrichtlich noch ausgeführt, dass, obwohl während der Umbauzeit der Graf-Gerhard-Str. die Umleitung des gesamten B 221-Verkehrs über die Parkstraße geführt wurde, in den letzten drei Jahren nur vier leichte Verkehrsunfälle bei der Kreispolizeibehörde registriert wurden. Zudem hat die Verkehrsdatenerhebung gezeigt, dass 85 % der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit von 43 km/h und 50 % die 34 km/h nicht überschritten haben.

 

Auch die im Schriftsatz der Antragsteller enthaltenen Ausführungen zum Vorliegen erheblicher Schäden an der Fahrbahn der Parkstraße entbehren jeglicher Grundlage. Das Schadensbild in der Parkstraße ist auch nach Ablauf der Umleitungsverkehre mit der höchsten Frequenz für eine über 20 Jahre alte Straße altersgerecht und kann als unerheblich bezeichnet werden. Die vom Stadtbetrieb festgestellten Schäden geringen Umfangs werden zur Werterhaltung der Straße im Zuge des derzeit laufenden II. Bauabschnitts der Graf-Gerhard-Str. mit ausgebessert; dies ist bereits eingeplant. Die von den Antragstellern auf einem Foto als „erheblicher Schaden“ beschriebene „Delle“ im Bereich einer Nebenanlage ohne jegliche Unfallgefährdung stellt auch keinen sofortigen Handlungsbedarf dar, sondern wird im Zuge von Versorgungsträgermaßnahmen auf Straßenteilstücken mit beseitigt. Die Parkstraße hat die gesamten Verkehre seit dem Ausbau (1999) einschl. der jüngsten Umleitungsverkehre über einen rd. einjährigen Zeitraum unauffällig bewältigt und das Bild der Fahrbahn stellt sich in einem guten und robusten Zustand dar, ausgenommen der kleine Bereich in Höhe des Geschäftshauses (nach dem Einmündungsbereich Graf-Gerhard-Str.), wo der Verlauf einer geologischen Störlinie in Abschnitten von einigen Jahren regelmäßig Nachbesserungen erfordert.

 

Die vorstehenden Ausführungen sind den Verfassern der Eingaben bereits seit langem nahezu umfassend bekannt. Nachstehend nunmehr noch einige Klarstellungen zu den formulierten Anträgen.

 

1.         Die Vorwürfe gegen Herrn Bürgermeister Winkens und seinen Allgemeinen Vertreter Darius entbehren jeglicher Grundlage. Weder Bürgermeister Winkens noch sein Allgemeiner Vertreter sind verantwortlich dafür, dass in der Verwaltung sich lediglich die beiden bekannten Regelquerschnitte zum Straßenausbau befinden (diese konnten der Beitragsakte entnommen werden), denn zum damaligen Zeitpunkt war Herr Bürgermeister Winkens noch nicht Bürgermeister und zum Dezernat seines Allgemeinen Vertreters gehörte seinerzeit noch nicht der Tief- und Hochbaubereich. Die Vermutung, die EBV GmbH als seinerzeitiger Auftraggeber für die Tiefbauarbeiten verfüge über Planungsunterlagen zu dieser Maßnahme hat sich nach dortiger Prüfung als nicht zutreffend herausgestellt. Entsprechende Anfragen bei der Ing.-Gesellschaft Dr. Nacken mbH und beim seinerzeitigen bauausführenden Unternehmen Fa. Schlun GmbH & Co. KG haben ergeben, dass unter Beachtung der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist die Unterlagen dort vernichtet wurden. Die vorhandenen Regelquerschnitte wurden bereits in der Vergangenheit als Kopie zur Verfügung gestellt. 

 

2.         Auch wurde dem Stadtverordneten Thissen entgegen den Ausführungen der Antragsteller nicht verboten, Akten einzusehen, sondern Herrn Thissen wurde lediglich in einem Schreiben vom 22.02.2019 mitgeteilt, dass die Verwaltung mit Interesse zur Kenntnis genommen habe, dass er ohne jedwede Berechtigung bei der EBV GmbH um Akteneinsicht gebeten habe. Die EBV GmbH hat Herrn Thissen zu Recht als nicht Berechtigten eingestuft (die geführten Bezeichnungen Stadtverordneter und zweiter ehrenamtlicher stellvertretender Bürgermeister führen nicht zu einer Berechtigung). Außerdem verfügt die EBV GmbH nach eigenen Angaben nicht über Planungsunterlagen zu dieser Maßnahme und hat deshalb die Verwaltung mit der entsprechenden Nachfrage an die Ing.-Gesellschaft Dr. Nacken mbH und das bauausführende Unternehmen Fa. Schlun GmbH & Co. KG seinerzeit verwiesen. Die Tiefbauakte „Parkstraße“ konnte Herr Thissen seinerzeit einsehen.

 

3.         Die Nutzung der Parkstraße in der Vergangenheit zu Umleitungsverkehren der B 221 war zu jedem Zeitpunkt zulässig und zudem auch sachgerecht, da diese Haupterschließungsstraße diese Funktion erfüllt; Forderungen zur Sperrung der Parkstraße für den Schwerlastverkehr einschl. Busse entbehren jeglicher Grundlage; Linienverkehre gehören ohnehin generell zu Regelverkehren auf Haupterschließungsstraßen; im vorliegenden Fall sind diese zudem nur auf eine Richtung (Richtung Heinsberg) begrenzt.

 

4.         Auch die wiederholende Behauptung, der Bürgermeister und sein Allgemeiner Vertreter hätten jegliche Einsichtnahme in Planungs- und Ausführungsunterlagen blockiert, verhindert bzw. verweigert ist ebenfalls aufgrund der vorstehenden Ausführungen nachvollziehbar haltlos; ebenso ist die Forderung zur Beauftragung eines Sachverständigen zur Begutachtung der Parkstraße, die seit dem damaligen Ausbau bereits über einen mehr als zwanzig Jahre dauernden Zeitraum alle Verkehre problemlos bewältigt hat, nicht sachgerecht.

 

Nachrichtlich erfolgt an dieser Stelle noch der Hinweis, dass die Kommunalaufsicht des Kreises Heinsberg mit Schreiben vom 22.06.2020 eine Beschwerde der Antragsteller wegen der „Zeitschiene“ der Befassung mit ihren Anliegen durch den zuständigen Fachausschuss zurückgewiesen und festgestellt hat, dass ein Rechtsverstoß nicht vorliegt.

 

 

Fazit:

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An dieser Stelle wird deshalb zusammenfassend nochmals klargestellt, dass die Parkstraße als Haupterschließungsstraße seit Jahrzehnten im Bedarfsfall bei Sperrung der oberen Graf-Gerhard-Str. (z. B. bei Durchführung von Baumaßnahmen oder Veranstaltungen) als Umleitungsstrecke für die B 221-Verkehre ausgewiesen wurde, ohne allerdings in diesem Zusammenhang übermäßig belastet zu werden. Mit Inbetriebnahme der B 221n wurde die Graf-Gerhard-Str. zum 01.01.2020 von einer Bundesstraße zu einer Stadtstraße abgestuft. Dies bedeutet, dass bereits heute im Falle einer Sperrung der oberen Graf-Gerhard-Str. zwar die Parkstraße als Haupterschließungsstraße weiterhin als Umleitungsstrecke ausgewiesen wird, jedoch dann lediglich zur Aufnahme der Verkehre einer innerstädtischen Stadtstraße. Darüber hinaus erfolgt nach der zwischenzeitlich erfolgten Umgestaltung der Graf-Gerhard-Str. (Einbahnstraßenregelung) in Abstimmung mit der Polizei und dem Straßenverkehrsamt die Linienführung des Busverkehrs (beschränkt auf die Fahrtrichtung Heinsberg) gewollt und letztlich mangels Alternative über die Pontorsonallee/Parkstraße. Der Schwerlastverkehr wird sich künftig nach der zwischenzeitlich in Betrieb genommenen B 221n und der zeitverzögert erfolgenden Umstellung der Navis und dies auch bei Umleitungsverkehren im Bereich der Parkstraße auf reine Anlieger- und Anlieferverkehre beschränken, unabhängig davon, dass die Straße bereits in der Vergangenheit und als Umleitungsstrecke für die B 221 dienend, auch nur untergeordnet mit Schwerlastverkehr betroffen war. Selbst in dem Zeitraum mit der höchsten Frequentierung durch die Umleitungsverkehre der B 221 lag auf der Parkstraße keine hohe Verkehrsbelastung vor.

 

Abschließend erfolgt die Festlegung, dass bei künftig eingehenden weiteren, dem Grunde nach wiederholenden Eingaben zum Kern des Sachverhaltes, zur Begrenzung des Aufwands der Verwaltung lediglich noch auf den Inhalt dieser Beratungsvorlage verwiesen wird.

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                 keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

2 Anlagen