Betreff
Kommunalwahl 2020 - Bildung eines Wahlausschusses
Vorlage
BV/FB3/064/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Für die Kommunalwahl 2020 wird ein Wahlausschuss mit insgesamt 10 Beisitzern und Beisitzerinnen sowie Stellvertretern und Stellvertreterinnen gebildet.

 

 


Sachverhalt:

Die nächste Kommunalwahl findet im September 2020 statt. Die Wahlzeit des am 25.05.2014 gewählten Rates der Stadt Wassenberg endet somit am 31.10.2020.

 

Die Wahlperiode des am 25.05.2014 gewählten Rates der Stadt Wassenberg begann am 01.06.2014. Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 teilen die Wahlausschüsse der Gemeinden spätestens bis zum 29. Februar 2020 das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in Wahlbezirken zu wählen sind.

 

Diesbezüglich ist für die Kommunalwahl 2020 der Wahlausschuss zu bilden. Dieser besteht gemäß § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG)

 

1.            aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und

2.            vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die gemäß § 1 Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom Rat der Stadt zu wählen sind.

 

zu 1.:     Gemäß § 2 Abs. 2 KWahlG ist Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde der Bürgermeister, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Bürgermeister und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters ab ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Bürgermeister und ihre Vertreter können auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt.

Zu 2.:     Dem Wahlausschuss können neben den Ratsmitgliedern auch andere sachkundige Bürger angehören, sofern sie dem Rat angehören können (§ 2 Abs. 3 KWahlG i.V.m. § 58 Abs. 3 GO). Die Zahl der sachkundigen Bürger darf jedoch die Zahl der Mitglieder des Rates nicht erreichen. Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll der Rat einen Stellvertreter wählen (§ 6 Abs. 1 KWahlO).

 

Die Aufgaben des Wahlausschusses sind gemäß § 2 Abs. 1 KWahlO:

 

1.            das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes),

2.            über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes),

3.            über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 des Gesetzes),

4.            das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes).

 

Für die Kommunalwahl 2009 haben dem Wahlausschuss acht Beisitzer/innen und acht Stellvertreter/innen und für die Kommunalwahl 2014 zehn Beisitzer/innen und zehn Stellvertreter/innen angehört. Das Zugriffsrecht der Parteien/Fraktionen auf die Besetzung orientiert sich am Ergebnis der jeweiligen Kommunalwahl.

 

Sofern der Rat der Stadt Wassenberg in der Ratssitzung am 11.07.2019 von seiner Möglichkeit zur Verringerung der Anzahl der Vertreter Gebrauch macht (siehe hierzu BV/FB1/062/2019), beträgt die Zahl der Vertreter im Rat der Stadt Wassenberg dann 36 Stadtverordnete.

 

Nach dem Höchstzahlenverfahren Hare-Niemeyer (§ 2 Abs. 3 KWahlG  i.V. m. § 50 Abs. 3 Satz 3 GO) entfiele unter Berücksichtigung einer Besetzung des Wahlausschusses mit 8 Beisitzer/innen auf die Fraktion der FDP sowie der fraktionslosen Stadtverordneten Frau Sarah Niethen kein Vorschlagsrecht für einen Beisitzer (s. Tabelle)

 

Berechnung Höchstzahlverfahren nach Hare-Niemeyer bei 8 Mitgliedern

Mandate

2014

Ausgangs-zahl

Gesamt-stimmenzahl

Anteil

Sitze nach ganzen Zahlen

Zusatz-sitz

Sitze nach dem größten Rest

Sitze

CDU

18

8

36

4,00000

4

 

0

4

SPD

5

8

36

1,11111

1

 

0

1

WfW

4

8

36

0,88889

0

 

1

1

Die Linke

3

8

36

0,66667

0

 

1

1

Grüne

3

8

36

0,66667

0

 

1

1

FDP

2

8

36

0,44444

0

 

0

0

Fr. Niethen

1

8

36

0,22222

0

 

0

0

Gesamt:

8

 

Bei einer Besetzung des Wahlausschusses mit 10 Beisitzern entfiele auf die fraktionslose Stadtverordnete Frau Sarah Niethen kein Vorschlagsrecht für einen Beisitzer (s. Tabelle)

 

Berechnung Höchstzahlverfahren nach Hare-Niemeyer bei 10 Mitgliedern

Mandate

2014

Ausgangs-zahl

Gesamt-stimmenzahl

Anteil

Sitze nach ganzen Zahlen

Zusatz-sitz

Sitze nach dem größten Rest

Sitze

CDU

18

10

36

5,00000

5

 

0

5

SPD

5

10

36

1,38889

1

 

0

1

WfW

4

10

36

1,11111

1

 

0

1

Die Linke

3

10

36

0,83333

0

 

1

1

Grüne

3

10

36

0,83333

0

 

1

1

FDP

2

10

36

0,55556

0

 

1

1

Fr. Niethen

1

10

36

0,27778

0

 

0

0

Gesamt:

10

 

Unter Berücksichtigung der aktuellen Fraktionsstruktur wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Zahl bei zehn Beisitzer/innen und zehn Stellvertreter/innen zu belassen. Die rechnerische Verteilung der 10 Sitze nach dem Hare-Niemeyer ergibt folgendes Ergebnis:

 

CDU:                     5 Beisitzer/innen                            5 Stellvertreter/innen

SPD:                      1 Beisitzer/innen                            1 Stellvertreter/innen

WfW:                    1 Beisitzer/innen                            1 Stellvertreter/innen

Die Linke:            1 Beisitzer/innen                            1 Stellvertreter/innen

Grüne:                 1 Beisitzer/innen                            1 Stellvertreter/innen

FDP:                      1 Beisitzer/innen                            1 Stellvertreter/innen

 

Die fraktionslose Stadtverordnete Frau Sarah Niethen hat kein Vorschlagsrecht.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 KWahlG sollen nach Möglichkeit alle vertretenen Parteien und Wählergruppen einer Kommune bei der Bildung von Wahlorganen berücksichtigt werden. Durch die Besetzung mit zehn Beisitzern wird der Intention des Gesetzgebers gefolgt, möglichst allen in der Vertretung und ggf. auch sonst im Wahlgebiet vorhandenen Parteien und Wählergruppen zu einem Sitz im Wahlausschuss zu verhelfen.

 

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, den Wahlausschuss für die Kommunalwahl 2020 mit 10 Beisitzer/innen  zu besetzen.

 

Nach § 2 Abs. 3 KWahlG i. V. m. § 50 Abs. 3 der GO NRW hat der Rat bei der Besetzung des Wahlausschusses die Möglichkeit, sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zu einigen. In der Regel und bisher auch üblich wurde die Besetzung über einen einheitlichen und einvernehmlichen Wahlvorschlag vorgenommen. Hierfür werden die Fraktionen mit dieser Vorlage gebeten, entsprechende Vorschläge zu machen. Der Wahlausschuss könnte dann bereits nach entsprechendem Ratsbeschluss frühzeitig die Neueinteilung des Wahlgebietes für die Kommunalwahl 2020 vornehmen.

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

-------------------------------

Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                 keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto