Beschlussvorschlag:
Für die
Kommunalwahl 2020 wird ein Wahlausschuss mit insgesamt 10 Beisitzern und
Beisitzerinnen sowie Stellvertretern und Stellvertreterinnen gebildet.
Sachverhalt:
Die
nächste Kommunalwahl findet im September 2020 statt. Die Wahlzeit des am
25.05.2014 gewählten Rates der Stadt Wassenberg endet somit am 31.10.2020.
Die
Wahlperiode des am 25.05.2014 gewählten Rates der Stadt Wassenberg begann am
01.06.2014. Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 teilen die
Wahlausschüsse der Gemeinden spätestens bis zum 29. Februar 2020 das Wahlgebiet
in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Absatz 2 des
Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in Wahlbezirken zu wählen sind.
Diesbezüglich
ist für die Kommunalwahl 2020 der Wahlausschuss zu bilden. Dieser besteht gemäß
§ 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG)
1. aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden
und
2. vier,
sechs, acht oder zehn Beisitzern, die gemäß § 1 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
vom Rat der Stadt zu wählen sind.
zu 1.: Gemäß § 2
Abs. 2 KWahlG ist Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde der Bürgermeister,
stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Bürgermeister und ihre
Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters ab
ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem
Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige
Vertreter im Amt. Bürgermeister und ihre Vertreter können auf ihr Amt als
Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten; an ihre Stelle tritt
der jeweilige Vertreter im Amt.
Zu 2.: Dem
Wahlausschuss können neben den Ratsmitgliedern auch andere sachkundige Bürger
angehören, sofern sie dem Rat angehören können (§ 2 Abs. 3 KWahlG i.V.m. § 58
Abs. 3 GO). Die Zahl der sachkundigen Bürger darf jedoch die Zahl der
Mitglieder des Rates nicht erreichen. Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses
soll der Rat einen Stellvertreter wählen (§ 6 Abs. 1 KWahlO).
Die
Aufgaben des Wahlausschusses sind gemäß § 2 Abs. 1 KWahlO:
1. das Wahlgebiet in Wahlbezirke
einzuteilen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes),
2. über
Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden,
wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 Satz 3 des
Gesetzes),
3. über die Zulassung der
Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 des Gesetzes),
4. das Wahlergebnis festzustellen (§ 34
Abs. 1 des Gesetzes).
Für
die Kommunalwahl 2009 haben dem Wahlausschuss acht Beisitzer/innen und acht
Stellvertreter/innen und für die Kommunalwahl 2014 zehn Beisitzer/innen und
zehn Stellvertreter/innen angehört. Das Zugriffsrecht der Parteien/Fraktionen auf die Besetzung
orientiert sich am Ergebnis der jeweiligen Kommunalwahl.
Sofern
der Rat der Stadt Wassenberg in der Ratssitzung am 11.07.2019 von seiner
Möglichkeit zur Verringerung der Anzahl der Vertreter Gebrauch macht (siehe hierzu
BV/FB1/062/2019), beträgt die Zahl der Vertreter im Rat der Stadt Wassenberg
dann 36 Stadtverordnete.
Nach
dem Höchstzahlenverfahren Hare-Niemeyer (§ 2 Abs. 3 KWahlG i.V. m. § 50 Abs. 3 Satz 3 GO) entfiele unter
Berücksichtigung einer Besetzung des Wahlausschusses mit 8 Beisitzer/innen auf
die Fraktion der FDP sowie der fraktionslosen Stadtverordneten Frau Sarah
Niethen kein Vorschlagsrecht für einen Beisitzer (s. Tabelle)
Berechnung Höchstzahlverfahren nach Hare-Niemeyer bei 8
Mitgliedern |
||||||||
Mandate |
2014 |
Ausgangs-zahl |
Gesamt-stimmenzahl |
Anteil |
Sitze nach ganzen Zahlen |
Zusatz-sitz |
Sitze nach dem größten Rest |
Sitze |
CDU |
18 |
8 |
36 |
4,00000 |
4 |
|
0 |
4 |
SPD |
5 |
8 |
36 |
1,11111 |
1 |
|
0 |
1 |
WfW |
4 |
8 |
36 |
0,88889 |
0 |
|
1 |
1 |
Die Linke |
3 |
8 |
36 |
0,66667 |
0 |
|
1 |
1 |
Grüne |
3 |
8 |
36 |
0,66667 |
0 |
|
1 |
1 |
FDP |
2 |
8 |
36 |
0,44444 |
0 |
|
0 |
0 |
Fr. Niethen |
1 |
8 |
36 |
0,22222 |
0 |
|
0 |
0 |
Gesamt: |
8 |
Bei
einer Besetzung des Wahlausschusses mit 10 Beisitzern entfiele auf die
fraktionslose Stadtverordnete Frau Sarah Niethen kein Vorschlagsrecht für einen
Beisitzer (s. Tabelle)
Berechnung Höchstzahlverfahren nach Hare-Niemeyer bei 10
Mitgliedern |
||||||||
Mandate |
2014 |
Ausgangs-zahl |
Gesamt-stimmenzahl |
Anteil |
Sitze nach ganzen Zahlen |
Zusatz-sitz |
Sitze nach dem größten Rest |
Sitze |
CDU |
18 |
10 |
36 |
5,00000 |
5 |
|
0 |
5 |
SPD |
5 |
10 |
36 |
1,38889 |
1 |
|
0 |
1 |
WfW |
4 |
10 |
36 |
1,11111 |
1 |
|
0 |
1 |
Die Linke |
3 |
10 |
36 |
0,83333 |
0 |
|
1 |
1 |
Grüne |
3 |
10 |
36 |
0,83333 |
0 |
|
1 |
1 |
FDP |
2 |
10 |
36 |
0,55556 |
0 |
|
1 |
1 |
Fr. Niethen |
1 |
10 |
36 |
0,27778 |
0 |
|
0 |
0 |
Gesamt: |
10 |
Unter
Berücksichtigung der aktuellen Fraktionsstruktur wird seitens der Verwaltung
vorgeschlagen, die Zahl bei zehn Beisitzer/innen und zehn Stellvertreter/innen
zu belassen. Die rechnerische Verteilung der 10 Sitze nach dem Hare-Niemeyer ergibt
folgendes Ergebnis:
CDU: 5 Beisitzer/innen 5
Stellvertreter/innen
SPD: 1 Beisitzer/innen 1
Stellvertreter/innen
WfW: 1 Beisitzer/innen 1
Stellvertreter/innen
Die
Linke: 1 Beisitzer/innen 1
Stellvertreter/innen
Grüne: 1 Beisitzer/innen 1
Stellvertreter/innen
FDP: 1 Beisitzer/innen 1
Stellvertreter/innen
Die
fraktionslose Stadtverordnete Frau Sarah Niethen hat kein Vorschlagsrecht.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 Satz 2 KWahlG sollen nach Möglichkeit alle vertretenen Parteien und
Wählergruppen einer Kommune bei der Bildung von Wahlorganen berücksichtigt
werden. Durch die Besetzung mit zehn Beisitzern wird der Intention des
Gesetzgebers gefolgt, möglichst allen in der Vertretung und ggf. auch sonst im
Wahlgebiet vorhandenen Parteien und Wählergruppen zu einem Sitz im
Wahlausschuss zu verhelfen.
Aus
diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, den Wahlausschuss für die Kommunalwahl
2020 mit 10 Beisitzer/innen zu besetzen.
Nach
§ 2 Abs. 3 KWahlG i. V. m. § 50 Abs. 3 der GO NRW hat der Rat bei der Besetzung
des Wahlausschusses die Möglichkeit, sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag
zu einigen. In der Regel und bisher auch üblich wurde die Besetzung über einen
einheitlichen und einvernehmlichen Wahlvorschlag vorgenommen. Hierfür werden
die Fraktionen mit dieser Vorlage gebeten, entsprechende Vorschläge zu machen.
Der Wahlausschuss könnte dann bereits nach entsprechendem Ratsbeschluss
frühzeitig die Neueinteilung des Wahlgebietes für die Kommunalwahl 2020
vornehmen.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten,
Sachkosten € Personalkosten € keine
|
Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende
Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne
kalkulatorische Kosten) € |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
|
|
Kostenstelle/Konto |