Betreff
Beschwerde gem. § 24 der Gemeindeordnung für das Land NRW;
hier: Schließung von Baulücken außerhalb des Siedlungsbereichs (Außenbereichssatzung)
Vorlage
BV/FB6/004/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Beschwerden zur Ablehnung des Antrags der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Wassenberg auf Erlass einer Außenbereichssatzung im Bereich Entenpfuhl vom 23.03.2018 durch Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses vom 05.09.2018 werden zurückgewiesen.

 


Sachverhalt:

In der Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses am 05.09.2018 wurde der von der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Wassenberg eingereichte Antrag vom 23.03.2018 auf Erlass einer Außenbereichssatzung im Bereich Entenpfuhl abgelehnt.

 

Mit Schreiben vom 16.10.2018 reicht der SPD-Ortsverband Wassenberg (Anlage 1) eine Beschwerde gegen die durch den Planungs- und Umweltausschuss am 05.09.2018 beschlossene Ablehnung des Antrags der SPD-Fraktion ein. Zum Inhalt der Beschwerde wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die beiliegende Anlage 1 verwiesen.

 

Mit Schreiben vom 16.10.2018 (Anlage 2) reichen die Eheleute Paul und Doris Oehlke, mit Schreiben vom 19.10.2018 Herr Peter Oehlke (Anlage 3) und mit Schreiben vom 19.10.2018 Herr Günther Graab (Anlage 4) inhaltlich textgleiche Schreiben unterzeichnet ein.

 

Auch wenn sich an der sachgerechten Bewertung, die dem Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses vom 05.09.2018 zugrunde liegt, nichts geändert hat, erfolgt dennoch zu dem Schriftsatz des SPD-Ortsvereins Wassenberg, der augenscheinlich nunmehr an die Stelle der ursprünglichen Antragstellerin „SPD-Fraktion im Rat der Stadt Wassenberg“ tritt, eine Beschreibung der Sachlage (diese gilt gleichzeitig für die inhaltsgleichen Schreiben der weiteren Beschwerdeführer).

 

Entgegen der Darstellung im Beschwerdeschreiben liegen weder der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 21.08.2018 noch dem Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses vom 05.09.2018 mit Ziffern 1 – 5 versehene Ablehnungsgründe zugrunde.

 

Aus diesem Grund und letztlich teilweise wiederholend nochmals nachstehend einige zusammengefasste Anmerkungen zum Inhalt des Beschwerdeschreibens:

 

 

Planungsrechtliche Zulässigkeit und öffentliches Interesse

 

Den seinerzeitigen Antrag der SPD-Fraktion vom 23.03.2018 auf Erlass einer Außenbereichssatzung im Bereich Entenpfuhl lag die der dieser Beschlussvorlage als Anlage 5 beiliegende räumliche Abgrenzung des Plangebietes bei.

Die beantragte Satzung ist bereits aufgrund der vorgenommenen, räumlichen Abgrenzung  mit einer städtebaulich geordneten Entwicklung nicht vereinbar, weil sie im westlichen Bereich zu einer unerlaubten Erweiterung der vorhandenen Splittersiedlung beitragen würde. Hierbei handelt es sich um eine nach außen gerichtete Siedlungsentwicklung und eben keine Verdichtung im Rahmen einer Baulücke. Bereits dieser Punkt alleine betrachtet, ist mit einer städtebaulich geordneten Entwicklung nicht in Einklang zu bringen.

Nachdem bereits dieses einzelne k.o.-Kriterium dem Antragsteller bewusst wurde, versucht er nunmehr im Beschwerdeschriftsatz den Eindruck entstehen zu lassen, als habe sich der Antrag lediglich auf drei Baulücken zwischen dem Haus Entenpfuhl 24 und dem Haus Kugelsberger Weg 31 beschränkt. Zu diesem allzu durchsichtigen Versuch erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen.

 

Auch die Tatsache, dass die Stadt Wassenberg im Rahmen von Bauleitplänen (Bebauungspläne, vorhabenbezogene Bebauungspläne, Abrundungssatzungen u. a., im Einzelfall ergänzt um Flächennutzungsplanänderungsverfahren) Wohnbauflächen zur Entwicklung der Stadt mit umfassend ausgebauten Erschließungsanlagen ausgewiesen hat, die teilweise auch bis an im Flächennutzungsplan ausgewiesene Waldgebiete grenzen, lag eine Zielsetzung zugrunde und ist auch nicht ansatzweise vergleichbar mit dem hier vorliegenden und zu bewertenden Antragsinhalt vom 23.03.2018.

Eine Flächenentwicklung im Bereich des Entenpfuhls mit dem Instrument „Außenbereichssatzung“ zur Entspannung der Wohnraumsituation in Wassenberg anzustreben, ist für jeden Dritten nachvollziehbar aufgrund der Lage der Splittersiedlung im schützenswerten Freiraum zu keinem Zeitpunkt mit einer städtebaulich geordneten Entwicklung in Einklang zu bringen; tatsächlich soll mit dem Antrag 2 – 3 Eigentümern landwirtschaftlicher Flächen Baurechte und damit Vermögenswerte in einem Landschaftsbereich verschafft werden, für den weder eine bauliche Ausdehnung bzw. Verdichtung noch zusätzliche Verkehre erstrebenswert sind. Die privaten Interessen Einzelner an einer Vermögensmehrung mit öffentlich-rechtlichen Planungsinstrumenten müssen dahinter aus nachvollziehbaren Gründen zurückstehen.

Der Regionalplan stellt für den straßenbegleitenden Bereich entlang der Straße Entenpfuhl sowohl Wald als auch Allgemeinen Freiraum - und Agrarbereich und Bereich zum Schutz der Landwirtschaft und landschaftsorientierte Erholung dar; diese Schutzbereiche gehen im westlichen Bereiche zudem in das besonders geschützte Naturschutzgebiet über.

 

 

Erschließung

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist mit einer Maßnahme nach dem Abwasserbeseitigungskonzept, bei der in einem vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Zeitraum auch Außenbereichslagen, wie Splittersiedlungen abwassertechnisch erschlossen werden mussten (die Eigentümer erhielten keine weiteren Genehmigungen zum Betrieb von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben) keine Erschließung im Sinne der Bestimmungen des BauGB hergestellt (die Kanalleitung ist lediglich ein Bestandteil der erforderlichen Erschließungsanlagen). Die Erschließungsanlage „Straße“ umfasst die Bestandteile Fahrbahn in ausreichender Breite mit einem frostsicheren Unterbau (ggf. Nebenanlagen), Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung. Eine derartige Erschließungsanlage ist im Bereich des räumlichen Abgrenzungsgebietes nicht vorhanden (dort befindet sich lediglich die Abwasserleitung mit einer bituminösen Asphaltschicht in der Qualität und Breite eines Wirtschaftsweges).

 

 

Schlussbemerkung:

Für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung für einen Teilbereich der Splittersiedlung Entenpfuhl, die im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft sowie im Regionalplan als Freiraum dargestellt ist und sich innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes befindet, besteht kein öffentliches Interesse und steht auch nicht mit einer gebotenen städtebaulich geordneten Entwicklung im Einklang. Die mit Beschluss vom 05.09.2018 erfolgte Ablehnung war rechtens; unabhängig davon wäre die Stadt nicht verpflichtet, eine baurechtliche Satzung aufzustellen, selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt wären. Auf die Aufstellung einer Satzung besteht analog zur Aufstellung von Bebauungsplänen/vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB), kein Rechtsanspruch.

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

-------------------------------

Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                 keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

5 Anlagen