Betreff
Gemeinschaftsantrag der Fraktionen von FDP und WFW, dass bei zukünftigen Bauprojekten innerhalb der Stadt Wassenberg mit Ausnahme von Sondersituationen nach vorheriger Genehmigung mindestens 2 Stellplätze für PKW pro Wohneinheit gefordert werden.
Vorlage
BV/FB6/081/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Das „Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen –Baurechtsmodernisierungsgesetz- (BauModG NRW)“, das der Landtag am 12.07.2018 beschlossen hat, enthält die Option über den vom Landesgesetzgeber vorgesehenen Mindeststandard für Stellplätze hinaus durch kommunale Satzung weitergehende Regelungen zu treffen.

 

Die dazu erfolgte Gesetzesänderung und die noch zu erlassene Rechtsverordnung stellt die Ermächtigungsgrundlage dafür dar.

 

Die Verwaltung wird deshalb beauftragt, zeitnah einen entsprechenden Satzungsentwurf zu erstellen und zur Beratung zuzuarbeiten, der im Regelfall 2 Stellplätze für PKW pro Wohneinheit festschreibt.

 

Unabhängig davon sind mit sofortiger Wirkung bei der Aufstellung von Bauleitplänen 2 Stellplätze für PKW pro Wohneinheit in den Festsetzungen aufzunehmen.

 


Sachverhalt:

Am 28.03.2018 haben die Fraktionen von FDP und WFW einen Gemeinschaftsantrag an den Rat der Stadt Wassenberg gerichtet zu beantragen, dass bei zukünftigen Bauprojekten innerhalb der Stadt Wassenberg mit Ausnahme von Sondersituationen nach vorheriger Genehmigung mindestens 2 Stellplätze für PKW pro Wohneinheit gefordert werden.

 

Auf den beigefügten Antrag, der im Stadtrat am 03.05.2018 unter „Mitteilungen des Bürgermeisters“ bekannt gegeben wurde, wird verwiesen.

 

Zwischenzeitlich hat der Landtag am 12.07.2018 das „Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen –Baurechtsmodernisierungsgesetz“ (BauModG NRW) beschlossen und u.a. als wesentlichen Inhalt dieser Gesetzesnovelle bei der Stellplatzpflicht beschlossen, dass es bei einer gesetzlich geregelten Stellplatzpflicht, die von einer Rechtsverordnung konkretisiert werden soll, in der das unverzichtbare Minimum an Stellplätzen festgeschrieben werden soll, verbleiben wird. Die Gemeinden können davon abweichend mittels kommunaler Satzungen selbst Regelungen über das Erfordernis von Stellplätzen treffen. (Beispielsweise wie im vorliegenden Fall beantragt)

 

Vorgenannter Textteil stammt aus dem Schnellbrief des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2018 (Schnellbrief Nr. 191/2018).

 

Aus Sicht der Verwaltung ist die jetzt erhobene Forderung von mindestens 2 Stellplätzen pro Wohneinheit in künftigen Bauleitplänen und durch Satzung für Einzelvorhaben berechtigt (z.B. durch Garagen und vorgelagerten Carports oder Stellplätzen).

 

Hinsichtlich einer möglichen abweichenden Regelung durch eigene Satzung bleibt zunächst die im Beschlussvorschlag zitierte Rechtsverordnung abzuwarten.

 

Dann gilt es auf der Grundlage einer möglichen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen einen Satzungsentwurf zu erarbeiten und als Beschlussvorschlag vorzulegen.

 

Da das Änderungsgesetz erst am 01.01.2019 in Kraft tritt, wird die Verwaltung die verbleibende Zeit, wie im Beschlussvorschlag auch dargelegt, nutzen, um umfassend zu klären, welche Regelungen eine sinnvolle Lösung für die Stadt Wassenberg ergeben könnten. Vorgenannte Angelegenheit wird folglich zeitnah im zuständigen Planungs- und Umweltausschuss wieder zur Tagesordnung gestellt werden.

 


 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                 keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

Gemeinschaftsantrag der Fraktionen von FDP und WFW vom 28.03.2018