a)
Ergebnis der durchgeführten
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
1.
Landrat des Kreises Heinsberg vom
26.04.2018 -Untere Wasserbehörde-
In
der v.g. Stellungnahme bittet die Untere Wasserbehörde des Kreises Heinsberg
darum, den im Beschlussvorschlag genannten Hinweis in den Bebauungsplan mit
aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Das Baugebiet befindet sich
in der Zone III A des festgesetzten Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet
der Wassergewinnungsanlage Wassenberg des Kreiswasserwerkes Heinsberg. Die
Wasserschutzgebietsverordnung Wassenberg vom 21. März 1994 ist zu beachten.
Danach ist für ein
Bauvorhaben, das dem Freistellungsverfahren unterliegt, vor Baubeginn eine
Genehmigung nach der v.g. Wasserschutzgebietsverordnung beim Landrat des
Kreises Heinsberg –Untere Wasserbehörde- zu beantragen.
-2-
In der Wasserschutzzone III A
des festgesetzten Wasserschutzgebietes für die Gewässer
im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Wassenberg des Kreiswasserwerkes
Heinsberg ist der Einbau von auslaugbaren wassergefährdenden Materialien
untersagt. Von dieser Verbotsvorschrift kann auf Antrag eine gebührenpflichtige Befreiung erteilt werden.
Für den Fall, dass bei der Ausführung von Erd- und Wegearbeiten Recyclingstoffe
verwendet werden, ist rechtzeitig vor Einbau dieser Baustoffe beim Landrat des
Kreises Heinsberg –Untere Wasserbehörde-
eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen und ein Befreiungsantrag zu
stellen.
Das Versickern von Niederschlagswasser aus Wohngebieten
von Dachflächen und nicht befahrbaren Hofflächen (Terrassen, Wege) -in Mulden,
über die Schulter oder mit Rigolen, die über dem Kiesspeicher eine mindestens
20 cm starke belebte Bodenzone (Mutterboden) besitzen, ist in der Schutzklasse
III A möglich; hierzu ist beim Landrat des Kreises Heinsberg -Untere Wasserbehörde- eine wasserrechtliche
Erlaubnis zu beantragen. Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist zuvor
durch ein hydrogeologisches Gutachten zu belegen. Auskünfte hierzu erhalten Sie
bei der Unteren Wasserbehörde unter der Tel.-Nr. 02452-136119.
2.Landrat
des Kreises Heinsberg vom 26.04.2018 -Immissionsschutz-
Aus
immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben keine Bedenken,
wenn der im Beschlussvorschlag genannte Hinweis hinsichtlich
Geräuschimmissionen in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
aufgenommen wird.
Beschlussvorschlag:
Geräuschimmissionen
Die Errichtung und der Betrieb von Klima-, Kühl- und
Lüftungsanlagen, Luft- und Wärmepumpen sowie Blockheizkraftwerken hat unter
Beachtung des „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei
stationären Geräten“ der Bund-Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz
–LAI (www.lai-immissionsschutz.de)
zu erfolgen.
b)
Ergebnis
der durchgeführten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Im Rahmen der durchgeführten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Zeitraum vom 17.05. – 18.06.2018 wurden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.
c)Satzungsbeschluss
gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Beschlussvorschlag:
Der Bebauungsplan Nr. 90 „Kindertagesstätte Forster Weg“ in der Ortschaft Wassenberg wird gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Sachverhalt:
Der Planungs- und Umweltausschuss des Rates der Stadt Wassenberg hat am 22.02.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 90 „Kindertagesstätte Forster Weg“ in der Ortschaft Wassenberg im vereinfachten beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) mit der Zielsetzung beschlossen, im Plangebiet eine Kindertagesstätte zu errichten.
Die entsprechende Bekanntmachung über die Aufstellung dieses Bebauungsplanes wurde im Amtsblatt Nr. 03/2018 am 13.03.2018 veröffentlicht.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) fand vom 27.03. – 30.04.2018 statt; lediglich in der Stellungnahme des Kreises Heinsberg vom 26.04.2018 haben die Untere Wasserbehörde sowie die Immissionsschutzdienststelle in ihren Stellungnahmen darum gebeten, entsprechende Hinweise in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen. Auf die entsprechenden Beschlussvorschläge unter a) wird verwiesen. Weitere Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden nicht vorgebracht.
Die Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit -öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)- wurde im Amtsblatt Nr. 09/2018 am 09.05.2018 öffentlich bekannt gemacht und erfolgte im Zeitraum vom 17.05. – 18.06.2018; es wurden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.
Mit Hinweis auf die beigefügten Unterlagen laut Anlagenverzeichnis wird darauf verwiesen, dass diese Unterlagen auch im Ratsinformationssystem eingesehen und abgerufen werden können.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten)
€ |
jährliche Folgekosten/-lasten,
Sachkosten €
Personalkosten
€ keine
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Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf)
€ |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
€ |
Einmalige oder jährliche laufende
Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne
kalkulatorische Kosten)
€ |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto
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Anlagenverzeichnis:
- Stellungnahme des Kreises Heinsberg vom 26.04.2018
- Abgrenzung des Geltungsbereiches
- Bebauungsplan
- Begründung