Beschlussvorschlag:
Entsprechend der Regelung des § 10 Abs. 2 der
Hauptsatzung der Stadt Wassenberg werden in den neubesetzten Ausschüssen die
Stadtverordneten, die dem jeweiligen Ausschuss nicht bereits als Mitglied bzw.
stv. Mitglied angehören, in alphabethischer Reihenfolge als Vertreter bzw.
Vertreterin im Verhinderungsfalle des persönlichen Vertreters/der persönlichen
Vertreterin hiermit gewählt.
- Haupt- und Finanzausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Personalausschuss
- Bauausschuss
- Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss
- Planungs- und Umweltausschuss
- Kultur- und Sportausschuss
- Schul-, Sozial- und Jugendausschuss
Sachverhalt:
Gemäß § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Wassenberg können persönliche Vertreter gewählt werden. Ist der gewählte Vertreter verhindert, so ist dessen Fraktion oder Gruppe berechtigt, den Vertreter aus ihren Stadtverordneten in alphabetischer Reihenfolge zu stellen, wenn dieser vom Rat als Vertreter in den Ausschuss gewählt ist.
Der Bürgermeister ist nicht stimmberechtigt.