hier: Wahl der Ausschussmitglieder und ihrer Vertreter
Sachverhalt:
Zur Wahrung des Spiegelbildlichkeitsprinzips ist die Neubesetzung der aufgelösten Kommunalausschüsse (ausgenommen Wahlprüfungsausschuss)
- Haupt- und Finanzausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Personalausschuss
- Bauausschuss
- Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss
- Planungs- und Umweltausschuss
- Kultur- und Sportausschuss
- Schul-, Sozial- und Jugendausschuss
erforderlich.
Die Sitzverteilung nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren ist unter Berücksichtigung der aktuellen Fraktionsbildungen der nachstehenden Aufstellung zu entnehmen.
Fraktionen |
x) 6 Ausschüsse mit 17 Mitgliedern |
xx) 2 Ausschüsse mit 21 Mitgliedern |
CDU 18 |
9 (bisher 9) |
11 (bisher 10) |
SPD 5 |
2 (bisher 4) |
3 (bisher 5) |
WFW 4 |
2 (bisher 1) |
2 (bisher 2) |
Bündnis 90/Die Grünen 3 |
*) 1/2 (bisher 1) |
2 (bisher 2) |
Die Linke 3 |
*) 1/2 (bisher 1) |
2 (bisher 1) |
FDP 2 |
1 (bisher 1) |
1 (bisher 1) |
17 Mitglieder |
21 Mitglieder |
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x) Rechnungsprüfungsausschuss Personalausschuss Bauausschuss Wirtschaftsförderungs-
und Grundstücksausschuss Kultur-
und Sportausschuss Sozial-,
Jugend- und Sportausschuss |
xx) Haupt- und
Finanzausschuss Planungs-
und Umweltausschuss
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*) Bei den
Ausschüssen mit 17 Mitgliedern sind die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und
Die Linke punktegleich.
Für die Wahl der einzelnen Ausschussmitglieder sieht § 50 Abs. 3 GO NRW die Möglichkeit vor, soweit sich alle Ratsmitglieder auf einen zuvor von der Mehrheit eingebrachten einheitlichen Wahlvorschlag einigen, kann die Ausschussbesetzung durch einstimmige Annahme dieses Wahlvorschlages im Beschlusswege nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW erfolgen.
In einer interfraktionellen Sitzung am 11.06.2018 haben sich die Fraktionen zur Besetzung der Ratsausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag grundsätzlich geeinigt. Der einheitliche Wahlvorschlag zur Besetzung der o. a. Ausschüsse ist als Anlage beigefügt; die zuletzt gewählten sachkundigen Einwohner (beratende Ausschussmitglieder) sind vorab namentlich aufgeführt.
Der Bürgermeister ist wegen des Wortlauts des § 50 Abs. 3 GO NRW, der allein auf „Ratsmitglieder“ abstellt, bei der Ausschussbesetzung nicht stimmberechtigt (§ 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW).
Somit könnte die Ausschussbesetzung durch einstimmige Annahme dieses Wahlvorschlages im Beschlusswege nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW erfolgen.