Betreff
Künftige Ausrichtung der Grundschulstandorte im Stadtgebiet Wassenberg
Vorlage
BV/FB2/037/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. a) Die Verwaltung wird beauftragt, zur Umwandlung der katholischen Grundschule Birgelen (KGS Birgelen) in eine Gemeinschaftsgrundschule (GGS) ein Abstimmungsverfahren nach den Vorschriften über die Änderung der Schulart einer Grundschule durchzuführen (§ 27 (3) Schulgesetz für das Land NRW (SchulG NRW) vom 15.02.2005 in der z.Z. gültigen Fassung i.V.m. den Bestimmungen der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen und Hauptschulen (Bestimmungsverfahrensverordnung – BestVerfVO) vom 08.03.1968 in der z.Z. geltenden Fassung);

im Rahmen des Abstimmungsverfahrens wird eine Briefwahl nicht zugelassen.   

 

b) Gleichzeitig wird die Schülerzahl in den Eingangsklassen der beiden GL-Grundschulen, GGS Am Burgberg Wassenberg und KGS Birgelen, ab dem Schuljahr 2019/2020 auf in der Regel 23 Schülerinnen und Schüler (SuS) bei der Klassenbildung begrenzt.

 

Alternativ

 

  1. Die Schülerzahl in den Eingangsklassen der beiden GL-Grundschulen, GGS Am Burgberg Wassenberg und KGS Birgelen, wird ab dem Schuljahr 2019/2020 auf in der Regel 23 Schülerinnen und Schüler (SuS) bei der Klassenbildung begrenzt.

 

 


Sachverhalt:

Mit der heutigen Vorlage soll Ihnen die Thematik der Grundschulstandorte und ihre Auslastung nochmals verdeutlicht werden. Unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen soll die Vorlage als Diskussionsgrundlage dienen, wie eine notwendige Steuerung der Schülerströme möglichst sinnvoll und zielführend erreicht werden kann.

 

Aufgrund der hohen Anmeldezahlen an der GGS Am Burgberg Wassenberg für das Schuljahr 2018/2019 hat der Rat in seiner Sitzung am 22.03.2018 eine einmalige 4-Zügigkeit der GGS Am Burgberg für das kommende Schuljahr beschlossen. Ohne diesen Beschluss hätten 4 SuS abgewiesen werden müssen und zudem wäre die Schule bis zur Kapazitätsgrenze ausgelastet gewesen. Dem besonderen Anspruch als Schule des Gemeinsamen Lernens wäre bei einer Klassenstärke von 27 SuS nicht gerecht geworden. Darüber hinaus hätte als einzige GGS im Schulträgerbereich auch die Gefahr weiterer Aufnahmen durch Zuweisungen der Schulaufsicht im Rahmen der Fortführung von Klassen bestanden. Diesbezüglich wird auf meine Vorlage zur Schul-, Sozial- und Jugendausschusssitzung vom 20.02.2018  verwiesen.

Unter Berücksichtigung der baulichen und räumlichen Gegebenheiten der GGS Am Burgberg als auch der anderen drei Grundschulen im Stadtgebiet sowie der besonderen Lernbedingungen an der GGS Am Burgberg als GL-Schule bestand Einigkeit, dass es sich hierbei lediglich um eine einmalige Erweiterung der Zügigkeit im Schuljahr 2018/2019 handeln kann. Die grundsätzliche Zügigkeit (Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang) und damit Kapazitätsgrenze für eine Aufnahme an der jeweiligen Grundschule wurde durch Ratsbeschluss vom 20.09.2007 (TOP 6) für die GGS Wassenberg und die KGS Birgelen mit jeweils 3 Parallelklassen pro Jahrgang und für die KGS Myhl und KGS Orsbeck mit jeweils 2 Parallelklassen pro Jahrgang, unter Berücksichtigung der baulichen und räumlichen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule, festgesetzt. Die GGS Am Burgberg war seinerzeit noch keine GL-Schule, an der KGS Birgelen wurde bereits im Gemeinsamen Unterricht unterrichtet.

 

Im Rahmen der Beschlussfassung zur einmaligen Erweiterung der Zügigkeit an der GGS Am Burgberg wurde gleichzeitig die aktuelle Situation und Problematik sowie die Notwendigkeit einer ausgewogenen Verteilung der Schülerschaft im Grundschulbereich auf die vier Grundschulstandorte verdeutlicht und entsprechender Handlungsbedarf zur Neuausrichtung der Grundschulstandorte durch organisatorische Maßnahmen angezeigt. Hierbei gilt es, unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen, möglichst eine ausgewogene Verteilung der Schülerschaft auf die vier Grundschulstandorte, entsprechend den vorhandenen Kapazitäten, ausgerichtet an den baulichen und räumlichen Gegebenheiten der jeweiligen Grundschulstandorte zu erreichen. Dies auch vor der gemeinsamen Zielsetzung von Rat und Verwaltung, möglichst alle Grundschulstandorte im Sinne einer wohnortnahen Beschulung „kurze Beine – kurze Wege“ langfristig zu erhalten. Wie angekündigt, soll die Thematik nunmehr in einer weiteren Sitzung des Fachausschusses erörtert werden.

 

Eine Möglichkeit, eine ausgewogene Verteilung der SuS auf die einzelnen Grundschulstandorte zu erreichen, ist eine Steuerung über die Schulart.

Gem. § 46 (3) SchulG NRW hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde, im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. 

 

Die Klassenbildung an Grundschulen erfolgt aufgrund der Regelungen im § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW in der Zuständigkeit des Schulträgers. Hiernach sind bei der Bildung von Eingangsklassen folgende Bandbreiten zu berücksichtigen:

 

1 Klasse   bei 15 – 29 Schüler/innen

2 Klassen bei 30 – 56 Schüler/innen

3 Klassen bei 57 – 81 Schüler/innen

4 Klassen bei 82 – 104 Schüler/innen

 

Unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen (kommunale Klassenrichtzahl) entscheidet der Schulträger über die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen.

Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl (Obergrenze der zu bildenden Eingangsklassen im Gebiet des Schulträgers) wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich hierbei keine ganze Zahl, ist aufgrund der Größenordnung unserer Kommune auf die nächste ganze Zahl aufzurunden (am Beispiel des Schuljahres 2018/2019: 175 : 23 = 7,61 = 8 Klassen). Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie Erfahrungswerte aus Vorjahren (Stichtag für die Klassenbildung ist der 15. Januar eines Jahres).

 

Mit der Mitteilung der Aufnahmeentscheidung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter an die Eltern gelten die Eingangsklassen sodann als gebildet. Für danach eintretende Veränderungen in der Schülerzahl (z.B. durch Zuzüge) gelten die Regelungen über die Fortführung von Klassen, die in der Zuständigkeit der unteren Schulaufsicht liegt (hier gelten die Regelungen zur Klassenbildung – Bandbreiten - nicht).

 

Aktuell sind von vier städtischen Grundschulen drei als Bekenntnisschulen (katholische Grundschulen, mit einem Anteil katholischer SuS von weniger als 60%) und lediglich eine als Gemeinschaftsgrundschule ausgerichtet.

Hinzukommt, dass die einzige GGS auch als Schule des Gemeinsamen Lernens (GL-Schule) mit einer Beschulung von SuS mit und ohne sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf – ebenso wie die KGS Birgelen - eingerichtet ist. Hierdurch ist dort neben der besonderen Herausforderung des gemeinsamen Lernens zwischen Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ein erhöhter Raumbedarf für entsprechende Fördergruppen (Kleingruppen) gegeben.

 

Aufgrund der verstärkten Nachfrage an der GGS Am Burgberg, insbesondere zum Schuljahr 2018/2019, auch über die Kapazitätsgrenze einer 3-Zügigkeit hinaus, ist Handlungsbedarf hinsichtlich einer ausgewogenen Verteilung der Schülerschaft auf die Grundschulen des Stadtgebietes gegeben. Insbesondere aufgrund der Entwicklung weiterer Baugebiete, schwerpunktmäßig in den Ortschaften Wassenberg und Birgelen, ist mit einem weiteren Anstieg der Nachfrage an der GGS Am Burgberg zu rechnen. Die Verwaltung sieht in der Umwandlung einer der drei Bekenntnisschulen in eine zweite GGS eine Möglichkeit, die Schülerströme besser zu steuern und ein ausgewogenes Verhältnis nach der Schulart zu erreichen. Als bisher einzige GGS im Schulträgerbereich ist die GGS Am Burgberg verpflichtet, entsprechend dem in § 46 (3) SchulG NRW verankerten Rechtsanspruch „auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart […]“ SuS bis zur Aufnahmekapazität (und im Wege der Fortführung von Klassen ggf. auch darüber hinaus) auch aufzunehmen. Erst bei Erreichen der Aufnahmekapazität (bei 3-Zügigkeit entsprechend bei 81 SuS) kann die Aufnahme abgelehnt werden. Dies würde bedeuten, dass

a)       im Falle der Beibehaltung der gewünschten Schulart (GGS) die Eltern eine Grundschule außerhalb der Stadt Wassenberg wählen müssten, die noch Kapazitäten frei hat, da im Stadtgebiet keine weitere GGS vorhanden ist und die Kapazitätsgrenze der einzigen GGS erschöpft ist;

oder

b)      der Wunsch der Schulart geändert und eine der verbleibenden Bekenntnisschulen innerhalb des Schulträgerbereichs alternativ gewählt werden müsste.

 

Da es nicht im Interesse des Schulträgers liegen kann, SuS aus dem eigenen Stadtgebiet keinen Grundschulplatz in der gewünschten Schulart anbieten zu können bzw. es vielmehr in der Pflicht des Schulträgers liegt, ausreichende Schulplätze der gewünschten Schulart zur Verfügung zu stellen (Anspruch gem. § 46 (3) SchulG NRW auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde), kann dies nur durch die Umwandlung einer Bekenntnisschule in eine zweite GGS abgewendet bzw. sichergestellt werden. Zudem würde bei Beibehaltung der heutigen Konstellation mit nur einer GGS das durch den Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht auf die Wahl der Schulart zumindest eingeschränkt (durch die fehlende Kapazität).

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einem Anmeldeüberhang Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt werden (§ 1 (3) Satz 3 der Ausbildungsordnung Grundschule – AO GS).

 

Bei Umwandlung einer Bekenntnisschule in eine zweite Gemeinschaftsgrundschule müsste dann zwar ggf. auch die „Wunschschule“ abweisen, jedoch könnten dann bereits über den Rechtsanspruch „auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart“, die Schülerströme nach dem Einzugsbereich bzw. über festzulegende Aufnahmekriterien innerhalb des Stadtgebietes hinsichtlich der gewünschten Schulart gesteuert werden.

 

Bei der Frage nach der für eine Umwandlung in eine GGS in Frage kommenden Bekenntnisschule wurden u. a. die Schülerströme innerhalb des Stadtgebietes untersucht. Unabhängig davon, dass hier eine verlässliche Aussage aufgrund des grundsätzlich freien Schulwahlrechts der Eltern zwischen den einzelnen Grundschulen (auch über die Stadtgrenzen hinaus) nicht möglich ist, sind doch in den letzten Jahren verstärkt Anmeldungen aus dem Einzugsgebiet der KGS Birgelen an der GGS Wassenberg erfolgt. Dies wird auch auf die bereits angesprochene Entwicklung von Baugebieten in diesen Nachbarortschaften zurückgeführt. Mit der verstärkten Anmeldung an der GGS Am Burgberg ist auch eine stark rückläufige Schülerzahl an der KGS Birgelen zu verzeichnen. Die 3-zügig ausgerichtete Schule ist aktuell durchgängig in allen Jahrgängen lediglich 2-zügig ausgelastet (mit zudem aktuell niedriger Klassenstärke). Dies und nicht zuletzt auch die Tatsache, dass auch die KGS Birgelen neben der GGS Am Burgberg als GL-Schule eingerichtet ist, spricht im Falle einer grundsätzlich gewollten Umwandlung für den Standort Birgelen. Der zentrale Standort in Wassenberg könnte zu Gunsten des nicht ausgelasteten Standortes Birgelen entlastet werden.

Damit verbunden wäre auch der Vorteil, dass auch im Bereich der GL-Beschulung eine bessere Steuerung (bei gleicher Schulart) möglich wäre. 

 

Bleibt die GGS Am Burgberg auch weiterhin die einzige Gemeinschaftsgrundschule bedeutet dies, dass die Schule bis zur Erreichung der Kapazitätsgrenze zur Aufnahme verpflichtet ist und darüber hinaus ggf. SuS aus dem eigenen Stadtgebiet abweisen muss, wobei dann dem Elternwillen, Besuch einer Gemeinschaftsgrundschule, nicht mehr entsprochen werden kann. Aufgrund des gesetzlich verankerten freien Wahlrechts der Eltern auch nach der Schulart, ist die GGS Am Burgberg als einzige GGS zur Aufnahme verpflichtet. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass in der Fortführung der Klassen, z. B. durch Zuzüge, weitere Kinder aufgenommen werden müssen. Für die GGS Am Burgberg Wassenberg, die zudem als Schule des Gemeinsamen Lernens (GL-Schule) geführt wird, würde dies zudem bedeuten, dass bei derart großen Klassen dem pädagogischen Anspruch sowohl der Schülerinnen und Schüler als auch der Lehrkräfte nicht gerecht wird. Die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an einer Regelschule im gemeinsamen Unterricht bedeutet eine besondere Herausforderung für die Schule. Durch die zusätzliche Belastung einer GL-Schule durch einen besonderen Schwerpunkt für Integration und Inklusion sind hier generell kleinere Klassengrößen aus pädagogischer und schulorganisatorischer Sicht wünschenswert.

 

Aus Sicht des Schulträgers steht neben der notwendigen Entlastung der GGS Am Burgberg auch eine ausgewogene Auslastung der einzelnen Grundschulstandorte im Vordergrund, die alle in den letzten Jahren im Zuge der Umwandlung in eine OGS mit erheblichen finanziellen Mitteln ausgebaut und erweitert wurden.

 

Gleichfalls ist auch die gute verkehrliche Anbindung durch den Linien- und Schülerspezialverkehr zu berücksichtigen.

 

Die beiden kleineren katholischen Grundschulen in den Ortschaften Orsbeck und Myhl sind aus Sicht der Verwaltung für eine Umwandlung weniger geeignet. Die Martinus-Schule Orsbeck ist zum einen nicht optimal an die Schülerverkehre angebunden und ist seit Jahren bereits Einzugsgebiet für „Wassenberg-Süd“ und wird zudem gerne von auswärtigen SuS aus dem Stadtgebiet Heinsberg (Unterbruch) gewählt. An der KGS Myhl wurde ab Dezember 2015 in Abstimmung mit der Schulaufsicht eine sogenannte Vorbereitungsklasse zur besonderen Förderung ausländischer Kinder (einschließlich der Flüchtlingskinder) mit dem Ziel einer Integration in die Regelklassen eingerichtet. Hierdurch hat jede Grundschule einen besonderen individuellen Schwerpunkt. Zum anderen wäre der Effekt, neben der Entlastung der GGS Am Burgberg auch gleichzeitig den Standort Birgelen über das Kriterium der „nächstgelegenen Schule“ zu stärken, nicht mehr gegeben; vielmehr wäre eine Steuerungsmöglichkeit über das Kriterium der „nächstgelegenen Schule“ bei der großen Anzahl von Kindern aus dem Einzugsbereich Birgelen hier nicht praktikabel, da dann für diese Kinder auch die GGS Am Burgberg im Vergleich zu den beiden Standorten in Orsbeck und Myhl die „nächstgelegene Schule“ wäre. 

 

Ein Aspekt den es aus Sicht der Verwaltung auch zu bedenken gilt, ist, dass im Falle eines Anmeldeüberhangs an einer Bekenntnisschule die Kinder des betreffenden Bekenntnisses bevorzugt aufgenommen werden; ggf. müssten hierdurch wohnortnahe Kinder eines anderen Bekenntnisses (oder bekenntnisfrei) abgewiesen werden. Im Zeitalter von Integration und Inklusion und eines gemeinsamen Miteinanders erscheint dies, zumindest in einem Verhältnis von 3 Bekenntnisschulen und nur einer Gemeinschaftsgrundschule nicht ausgewogen. Auch dies spricht für die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von jeweils 2 Bekenntnis- und Gemeinschaftsgrundschulen. 

 

Die an den einzelnen Grundschulen vertretenen Religionszugehörigkeiten bzw. SuS ohne Religionszugehörigkeit, abgestellt auf das laufende Schuljahr 2017/2018, sind in der Anlage zusammengestellt. Hierbei macht der Anteil der katholischen SuS an allen Grundschulen den größten Anteil aus, was nach Einschätzung der Verwaltung jedoch auch an der entsprechend mehrheitlichen katholischen Ausrichtung in der hiesigen ländlichen Bevölkerung liegt. Da auch andere Bekenntnisse an allen Grundschulen – losgelöst von der Schulart – mit einem hohen Anteil vertreten sind, ebenso wie SuS ohne Religionszugehörigkeit, die an allen Grundschulen den zweitgrößten Anteil ausmachen, lässt dies den Schluss zu, dass die Religionszugehörigkeit nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Wahl der Schulart ist. 

 

Ausdrücklich sei auch darauf hingewiesen, dass eine Umwandlung einer katholischen Bekenntnisschule in eine Gemeinschaftsschule keine Auswirkungen auf den Schulalltag haben muss. Das Konzept einer Schule bestimmt die Schulleitung, so dass sich in der Praxis keine Veränderungen ergeben müssen. Auch an einer Gemeinschaftsgrundschule kann Religionsunterricht gelehrt werden; ebenso können die gelebten Rituale, z.B. die Durchführung eines Martinszuges oder die Aufstellung eines Weihnachtsbaumes selbstverständlich beibehalten werden. Sowohl in der Landesverfassung NRW (Art. 12 (3)) als auch im Schulgesetz NRW (§ 26 (2)) ist verankert, dass Kinder in Gemeinschaftsschulen „auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen“ werden; dies wird an der GGS Am Burgberg Wassenberg auch seit vielen Jahren so gelebt.

 

Ein erneutes Verfahren auf Beschluss des Schulträgers kann gem. § 27 (3) SchulG NRW erst nach Ablauf von drei Jahren durchgeführt werden.

 

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer erfolgreichen Umwandlung der KGS Birgelen in eine GGS, es fraglich ist, ob alleine die Änderung der Schulart (die zumindest formal ein Steuerungskriterium ist) auch tatsächlich zur notwendigen Entlastung der GGS Am Burgberg ausreicht. Ggf. bedarf es hierzu einer weiteren Steuerung, um auch den bereits erwähnten besonderen pädagogischen Herausforderungen der GL-Schulen durch möglichst kleinere Klassen gerecht zu werden. Dies könnte durch eine Begrenzung der Eingangsklassen an den beiden GL-Schulen erfolgen. 

 

 

Begrenzung der Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden SuS

Der Gesetzgeber gewährt dem Schulträger bei der Klassenbildung das Recht, die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden SuS einer oder mehrerer Grundschulen zu begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (§ 46 (3) SchulG NRW).  Die Vorschriften zu den Klassengrößen sind hierbei weiterhin zu beachten. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmeregelung zur grundsätzlichen Verpflichtung zur Ausschöpfung der Kapazitätsgrenzen, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu begründen ist. 

 

Eine alternative bzw. zusätzliche Möglichkeit der Steuerung der Schülerströme könnte darin bestehen, an den beiden GL-Schulen, aufgrund der besonderen Lernbedingungen, in Abgrenzung zu den beiden anderen Grundschulen, die Eingangsklassen zu begrenzen. Dies könnte z. B. durch einen Beschluss des Rates, dass an den beiden GL-Schulen die Schülerzahl in den Eingangsklassen „in der Regel auf 23 SuS“ zu begrenzen ist, erfolgen. Zu beachten ist, dass eine solche Begrenzung im Rahmen der Klassenbildung für die Schulaufsicht im Zuge der Fortführung von Klassen nicht bindend ist.

Allerdings wird hierdurch im Anmeldeverfahren ein „Spielraum“ geschaffen, um zumindest einer Auslastung bis hin zur Obergrenze der Bandbreiten entgegenzuwirken.

Fraglich und abzuwägen ist, ob im Falle einer Begrenzung eine starre Grenze (z. B. 23 SuS), wo dann jeglicher Ermessenspielraum ausgeschlossen ist, oder eine sogenannte „weiche“ Grenze (i.d.R./möglichst), die dann noch einen Ermessensspielraum eröffnet, praktisch sinnvoller ist.

Eine „weiche“ Begrenzung hat den Vorteil, dass, abgestellt auf die Anzahl der im jeweiligen Schuljahr zu beschulenden Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ggf. auch mehr SuS aufgenommen werden können, sofern dies die Lernbedingungen im jeweiligen Schuljahr zulassen, und so eine mögliche Abweisung an der Wunschschule vermieden werden kann. Die Entscheidung obliegt sodann der Schulleitung, die über die Aufnahme entscheidet. Allerdings ist auch zu bedenken, dass bei der Festlegung sog. „weicher“ Kriterien, ggf. eine Aufnahme auf dem Rechtswege erstritten werden könnte.

Die Verwaltung plädiert dennoch dafür, zunächst eine „weiche“ Grenze zu beschließen und so einen Ermessenspielraum zu erhalten und dann zunächst die praktischen Erfahrungen mit einer solchen Regelung abzuwarten.

 

Zu beachten ist, dass, auch bei Begrenzung der Klassengrößen sowohl die Bandbreiten als auch die kommunale Klassenrichtzahl als Obergrenze der Klassenbildung einzuhalten sind; hierdurch kann ggf. die grundsätzlich bestehende Flexibilität bei der Klassenbildung und eine Reduzierung der Klassengröße eingeschränkt werden.

 

Generell gilt es, zunächst eine Bewährung der getroffenen Regelungen in der Praxis abzuwarten.

 

 

Im Hinblick auf den Beginn des Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2019/2020 im Herbst 2018 muss ein Umwandlungsverfahren bis spätestens 31.08.2018 abgeschlossen sein. Die einzelnen Verfahrensschritte sowie ein möglicher Zeitplan sind in der Anlage zu Ihrer Kenntnis beigefügt.