Beschlussvorschlag:
Es soll eine gGmbH für die Bereiche Kunst, Kultur und Heimatpflege mit der im Entwurf beigefügten Satzung gegründet werden. Darüber hinaus soll die gGmbH mit dem im Entwurf vorgelegten Betrauungsakt mit den darin genannten Aufgaben betraut werden.
Sachverhalt:
Die Verwaltung hat im Dezember 2017 durch den Rat der Stadt Wassenberg den Auftrag erhalten, die Gründung einer gGmbH für die Übernahme der Aufgaben Kunst, Kultur und Stadtmarketing sowie den Bereich des Tourismus zu prüfen.
Zunächst kann als Ergebnis der Prüfung
festgehalten werden, dass eine
privatwirtschaftliche Organisationsform, z.B. in Form einer gGmbH, grundsätzlich möglich ist.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 20.02.2018
einstimmig die Empfehlung für den Rat der Stadt Wassenberg beschlossen, eine
Kunst, Kultur und Heimatpflege gGmbH zu gründen. Ein entsprechender Entwurf für
eine Satzung der Körperschaft war der Sitzungsvorlage beigefügt.
Zwischenzeitlich haben sich nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht
des Kreises Heinsberg einige Änderungsbedarfe in der Satzung ergeben, welche in
dem zu dieser Sitzungsvorlage beigefügten Satzungsentwurf mit Stand vom
12.03.2018 rot markiert sind. Es handelt sich bei den Änderungen um
Sachverhalte, welche die Gemeindeordnung NRW als regelungsbedürftig für
Satzungen kommunaler privatwirtschaftlicher Gesellschaften vorsieht, da es
Gemeinden auf kommunaler Ebene nicht uneingeschränkt gestattet ist,
Einrichtungen des Privatrechts zu gründen, bzw. sich daran zu beteiligen.
Aufgrund dessen wurden zunächst die dafür zu erfüllenden
Voraussetzungen, welche in §§ 107 und 108 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) geregelt sind, geprüft.
Der § 107 der GO NRW regelt die
Zulässigkeit von wirtschaftlicher Betätigung. Nach § 107 Abs. 1 Satz 2 GO NRW
ist unter wirtschaftlicher Betätigung der Betrieb von Unternehmen zu verstehen,
die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am
Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten
mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Dies ist bei einer
Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH größtenteils der Fall, sodass
die weitergehenden Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Teilweise sind die
Aufgaben aber auch der nicht wirtschaftlichen Betätigung gemäß § 107 Abs. 2 GO
NRW zuzuordnen.
Die erste Voraussetzung für die Erlaubnis
zur wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde ist, dass ein öffentlicher Zweck
die Betätigung erfordert. Bei der beabsichtigten Kunst, Kultur und Heimatpflege
gGmbH geht es um die Aufgabe der Förderung des kulturellen Lebens und der
kulturellen Vielfalt in der Stadt Wassenberg, welche lediglich zum Teil den
Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Betätigung der Stadt Wassenberg
entspricht. Der öffentliche Zweck der Gesellschaft soll insbesondere durch ein
vielfältiges und für alle Altersgruppen interessantes Kulturangebot, das
Ermöglichen von Kultur für alle gesellschaftlichen Schichten, die Schaffung
außergewöhnlicher Kulturveranstaltungen an besonderen Standorten, die Belebung
der Ortsteile durch kulturelle Veranstaltungen, das Heranführen von Kindern und
Jugendlichen an Kunst und Kultur, die Schaffung von Bildungsangeboten
zur Stadtgeschichte Wassenbergs, Angebote und Aktivitäten in der und zur Natur
rund um Wassenberg sowie die
Förderung des Vereinslebens und des Ehrenamtes erreicht werden. Diese Aufgaben
sind zunächst freiwillig, aber dennoch sehr wichtig und werden hinlänglich als
Teil der Daseinsfürsorge anerkannt.
Des Weiteren muss die Betätigung nach Art
und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der
Gemeinde stehen. Das bedeutet, dass durch die Betätigung in dem Unternehmen der
Gemeinde keine unverhältnismäßig großen Kosten entstehen dürfen. Auch dies ist
bei der geplanten Kunst, Kultur und Heimatpflege gGmbH nicht der Fall, da die
Gesellschaft dieselben Aufgaben erfüllen soll, wie der bisherige mit den
Aufgaben betraute Fachbereich. Personell ist eine Verstärkung um 20 Wochenstunden
geplant, welche jedoch nicht in Zusammenhang mit der veränderten
Organisationsform steht, sondern sich aus einer qualitativen Erweiterung des
Aufgabenspektrums und der Auflösung des Kulturfördervereins zum 31.12.2017,
welcher bis dato vielfältige kulturelle Veranstaltungen organisiert und
angeboten hat, ergibt. Die Finanzplanung für die gGmbH sieht einen
jährlichen Zuschussbedarf durch die Stadt in Höhe von rund 335.000 € vor. Dies
entspricht dem jetzigen Finanzrahmen, welcher im kommunalen Haushalt der Stadt
Wassenberg für die zukünftig durch die gGmbH zu erledigenden Aufgaben
eingeplant ist.
Zuletzt darf der öffentliche Zweck durch
andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden können.
Auch das ist im Fall einer Kunst, Kultur und Heimatpflege gGmbH nicht fraglich,
da sie in der Regel nicht gewinnbringend arbeiten kann. Sie ist auf Zuschüsse
der Stadt angewiesen, da zahlreiche ihre Dienstleistungen für die Bürgerinnen
und Bürger kostenfrei sind (z.B. NEW Musiksommer, Kunst- und Kulturtage). Die
Erbringung kostenfrei zugänglicher Veranstaltungen und Angebote ist notwendig,
um einen einkommensunabhängigen und flächendeckenden Zugang zu Kunst und
Kultur, Bildungsangeboten rund um die Stadt(-geschichte) und -natur zu
ermöglichen. Darüber hinaus soll die gesellschaftliche Teilhabe an
soziopolitischen und gesellschaftsfördernden Veranstaltungen (z.B. Abendmarkt)
möglichst einer breiten Masse zugänglich gemacht werden. Vgl. hierzu § 2 der
Satzung der Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO NRW muss
eine Rechtsform gewählt werden, welche die Haftung der Gemeinde auf einen
bestimmten Betrag begrenzt. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist
die Haftung auf das Stamm-, bzw. Eigenkapital, begrenzt und diese Voraussetzung
somit erfüllt. Vgl. hierzu § 3 der Satzung der Kunst, Kultur und Heimatpflege
Wassenberg gGmbH.
Darüber hinaus muss die
Einzahlungsverpflichtung der Stadt Wassenberg in einem angemessenen Verhältnis
zu der Leistungsfähigkeit der Stadt stehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GO NRW).
Auch dies ist bei der vorgesehenen Kunst, Kultur und Heimatpflege gGmbH
gegeben, da die finanzielle Ausstattung für Personal- und Sachkosten ungefähr
identisch mit dem derzeitigen finanziellen Aufwand ist. Das bedeutet, dass
keine unverhältnismäßig großen Kosten entstehen werden, da die Gesellschaft
dieselben Aufgaben erfüllen soll, wie der bisherige mit den Aufgaben betraute
Fachbereich. Siehe hierzu auch die vorangegangene Information zum voraussichtlichen
Zuschussbedarf der gGmbH.
Ferner darf die Gemeinde sich nicht zu
einer Übernahme von Verlusten der Gesellschaft in unbestimmter Höhe
verpflichten und sie muss einen angemessenen Einfluss erhalten und dieser muss
in einem Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Vgl. hierzu § 3 Abs. 4 und §§ 5, 7
Abs. 1,2,4 und 5, 8 Abs. 1,2,4 und 5 der Satzung der Kunst, Kultur und
Heimatpflege Wassenberg gGmbH.
Außerdem muss der Gesellschaftsvertrag so
ausgerichtet sein, dass der öffentliche Zweck der Unternehmung ersichtlich ist,
der Jahresabschluss und der Lagebericht muss geprüft werden dürfen, und die
Gesamtbezüge angegeben werden. Vgl. hierzu § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 2,
§§ 9, 10 und 12 der Satzung der Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg
gGmbH.
Wenn der Gemeinde mehr als 50% der GmbH
gehören, ist ein Wirtschaftsplan sowie eine fünfjährige Finanzplanung
aufzustellen. Ebenso hat die Offenlegung des Jahresergebnisses zu erfolgen.
Vgl. hierzu § 9 der Satzung der Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg
gGmbH.
§ 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW sieht vor, dass
bei Unternehmen und Einrichtungen in Gesellschaftsform gewährleistet ist, dass
der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende
gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
auf Grund des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große
Kapitalgesellschaften aufgestellt und ebenso oder in entsprechender Anwendung
der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften geprüft werden. Vgl. hierzu § 10
Abs. 2 der Satzung der Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH.
§ 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW regelt, dass bei
Unternehmen und Einrichtungen in Gesellschaftsform, vorbehaltlich weitergehender
oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften, durch Gesellschaftsvertrag
oder Satzung gewährleistet sein muss, dass die für die Tätigkeit im
Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des
Handelsgesetzbuches der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates,
des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung im
Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie
zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser
Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285
Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben werden. Vgl.
hierzu § 10 Abs. 6 der Satzung der Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg
gGmbH.
Die Vorschriften des § 108 Abs. 3 GO NRW
werden durch die geplante Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH
eingehalten, da die entsprechenden Punkte in §§ 9, 12 Abs. 2, § 6 Abs. 5 der
Satzung der Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH geregelt sind.
Zuletzt regelt der § 108 Abs. 5 GO, dass
die Gemeinde GmbHs nur gründen oder errichten darf, wenn im
Gesellschaftsvertrag sichergestellt wird, dass die Gesellschaftsversammlung
über den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der §§
291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, den Erwerb und die Veräußerung von
Unternehmen und Beteiligungen, den Wirtschaftsplan, die Feststellung des
Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie über die Bestellung und
Abberufung der Geschäftsführer beschließt und der Rat den von der Gemeinde
bestellten oder auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitgliedern des
Aufsichtsrats (hier: Beirat) Weisungen erteilen kann, soweit die Bestellung
eines Aufsichtsrates gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Vgl. hierzu §§ 7 Abs.
2, 8 Abs. 4 der Satzung der Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH.
In der EU gilt u.a. ein Beihilfeverbot für
Unternehmen, welche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
(sog. DAWI) erbringen. Da die Aufgaben der Kunst, Kultur und Heimatpflege gGmbH
zum Teil DAWI sind und die Körperschaft zur Deckung der Kosten auf Zuschüsse
durch die Stadt und demnach auf eine öffentliche Finanzierung angewiesen sein
wird, ist eine Betrauung kraft eines öffentlichen Hoheitsaktes, einem sog.
Betrauungsakt, unverzichtbar, um die Voraussetzung für eine Ausnahme von
den Wettbewerbsregeln nach Art
106 Abs. 2 AEUV zu schaffen. Die
Betrauung der Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH muss vom Rat
beschlossen werden. Der Entwurf für den Betrauungsakt ist dieser Vorlage beigefügt.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten,
Sachkosten € Personalkosten € keine
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Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende
Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne
kalkulatorische Kosten) € |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto |
Anlagenverzeichnis:
Satzungsentwurf Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH - Stand 12.03.2018
Entwurf Betrauungsakt für die Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH
Übersicht der Aufgabenbereiche der gGmbH