Betreff
Anregung gemäß § 24 GO NRW in Verbindung mit § 6 der Hauptsatzung auf Einrichtung einer Pflegeberatungsstelle
Vorlage
MV/FB3/003/2018
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 22.11.2017 regt Herr Stangier an, bei der Verwaltung der Stadt Wassenberg eine Pflegeberatungsstelle einzurichten.

 

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben einen Rechtsanspruch auf eine qualifizierte Pflegeberatung. Die Pflegekasse weist Anspruchsberechtigten unverzüglich einen Pflegeberater zu, der fester Ansprechpartner ist und Hilfe bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des Fallmanagements leistet.

 

Sobald ein erstmaliger Pflegeantrag bei einer Pflegekasse eingeht, muss sie:

  • entweder einen konkreten Beratungstermin mit Angabe der Kontaktperson anbieten, der spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist,
  • oder einen Beratungsgutschein ausstellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen der Gutschein zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann.

 

Dies gilt auch für spätere Beratungstermine, z.B. bei Anträgen auf Höherstufung, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege oder Wohngruppenzuschläge.

 

Inhalt der Beratung

Aufgabe der Pflegeberatung ist es nach § 7a SGB XI insbesondere

  • den Hilfebedarf des Pflegebedürftigen zu ermitteln (bei Zustimmung auch unter Berücksichtigung der Begutachtungsergebnisse des MDK)
  • einen individuellen Versorgungsplan mit den erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen und rehabilitativen oder sonstigen medizinischen, pflegerischen oder sozialen Hilfen zu erstellen,
  • auf die Durchführung der Maßnahmen des Versorgungsplans sowie deren Genehmigung durch den zuständigen Leistungsträger hinzuwirken,
  • den Versorgungsplan zu überwachen und ggf. anzupassen,
  • den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren, wenn es sich um besonders komplexe Fälle handelt,
  • über Möglichkeiten zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren.

 

Während bisher die Krankenkassen und Pflegekassen für diese Beratung zuständig waren, will der Gesetzgeber nun die Kommunen bzw. die für die Hilfe zur Pflege zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe in die Beratungsverpflichtung stärker einbinden.

 

Mit dem dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III), welches zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, soll unter anderen die Beratung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen vor Ort verbessert werden. Dazu sollen Kommunen mit dem PSG III für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten erhalten.

 

Auf der Grundlage einer Empfehlung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege erhält die Stelle, die auf örtlicher Ebene für die Hilfe zur Pflege zuständig ist, hier der Kreis Heinsberg, und die damit in der Regel nach den Bestimmungen der zuständigen obersten Landesbehörde als Träger von Pflegestützpunkten vorgesehen ist, das Initiativrecht zur Einrichtung eines Pflegestützpunktes in ihrem regionalen Einzugsgebiet.

 

Seit September 1996 wird gemäß § 4 Landespflegegesetz NRW im Amt für Soziales und Senioren der Kreisverwaltung Heinsberg eine Trägerunabhängige Beratungs- und Vermittlungsstelle für Pflegebedürftige, von Pflegebedürftigkeit Bedrohte, Behinderte, Senioren und deren Angehörigen eingerichtet. Die Beratungsstelle im Amt für Soziales und Senioren der Kreisverwaltung Heinsberg ist zuständig für alle Städte und Gemeinden im Kreis Heinsberg und führt folgende Beratungen durch:

 

  1. Individuelle Beratung in persönlichen Gesprächen, Telefonaten und Hausbesuchen
  2. Vermittlung von Sozialdiensten wie Sozialstationen, Pflegediensten, Hausnotruf, Heimplätzen, Kurzzeit- und Tagespflegeplätzen, Betreuten Wohnplätzen
  3. Hilfen bei Anträgen wie Pflegegeld, Sozialhilfe, Schwerbehindertenausweis, und Betreuungen
  4. Wohnraumberatung so etwa bei Änderung und Umbau wegen Pflegebedürftigkeit, Hilfsmittelversorgung, Vermittlung behindertengerechter Wohnungen

 

Ziel der Trägerunabhängige Beratungs- und Vermittlungsstelle für Pflegebedürftige, von Pflegebedürftigkeit Bedrohte, Behinderte, Senioren und deren Angehörigen ist es, dass Pflegebedürftige, Behinderte und Senioren solange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung leben, Pflegende Angehörige entlastet und unterstützt werden, bei einer Heimaufnahme besondere Bedürfnisse und ortsnahe Unterbringung berücksichtigt werden sowie die Hilfestellung für Senioren im Alltag.

 

Neben der trägerunabhängigen Beratungs- und Vermittlungsstelle des Kreises Heinsberg, wurde im Juli 2010 zusätzlich ein Pflegestützpunkt in den Räumen der AOK in Heinsberg eingerichtet. Das Personal rekrutierte sich aus Pflegeberatern der Krankenkasse und der Träger unabhängigen Beratungsstelle des Kreises. Die dort gebotene Fachberatung wurde allerdings nur selten in Anspruch genommen, sodass diese heute ausschließlich von der trägerunabhängigen Beratungs- und Vermittlungsstelle des Kreises Heinsberg durchgeführt wird.

 

Zu der trägerunabhängigen Beratungs- und Vermittlungsstelle, werden keine weiteren Pflegebratungsstellen in den Städten und Gemeinden des Kreises Heinsberg betrieben. Von den Wohlfahrtsverbänden werden zudem weiterführende Beratungen durchgeführt.

 

Bei der Senioren- und Pflegeberatungsstelle in Schwalmtal (Kreis Viersen) handelt es sich um eine Außenstelle des Pflegestützpunktes Viersen. Hierbei handelt es sich nicht um eine eigenständige Pflegerberatungsstelle der Gemeinde Schwalmtal, sondern um eine Außenstelle der Kreisverwaltung Viersen. Diese hält in allen Städten und Gemeinde des Kreises Viersen eine Pflegeberatungsstelle vor.

 

Sofern in der Stadt Wassenberg eine Pflegeberatungsstelle eingerichtet werden soll, ist dies durch das Amt für Soziales und Senioren der Kreisverwaltung Heinsberg zu prüfen.