Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wassenberg, die Gründung einer gGmbH für die Bereiche Kunst, Kultur und Heimatpflege nach Vorlage des Wirtschaftsplanes mit der im Entwurf beigefügten Satzung zu beschließen.
Sachverhalt:
Die Verwaltung hat im Dezember 2017 durch den Rat der Stadt Wassenberg den Auftrag erhalten, die Gründung einer gGmbH für die Übernahme der Aufgaben Kunst, Kultur und Stadtmarketing sowie den Bereich des Tourismus zu prüfen.
Zunächst kann als Ergebnis der Prüfung
festgehalten werden, dass eine
privatwirtschaftliche Organisationsform, z.B. in Form einer gGmbH mit ideellen
Zweckbetrieben in den Bereichen Kunst, Kultur und Heimatpflege sowie den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Tourismus und Stadtmarketing, grundsätzlich möglich ist.
Auf kommunaler Ebene ist es Gemeinden nicht uneingeschränkt
gestattet, Unternehmen und Einrichtungen des Privatrechts zu gründen, bzw. sich
daran zu beteiligen. Regelungen dazu sind in § 108 der Gemeindeordnung (GO)
getroffen. Danach ist zuerst zu beachten, dass die Gemeinden nur Gründen oder
sich daran beteiligen dürfen, wenn bei Unternehmen die Voraussetzungen des §
107 Abs. 1 Satz 1 GO gegeben sind. Der § 107 der GO regelt die Zulässigkeit von
wirtschaftlicher Betätigung.
Nach § 107 Abs. 1 Satz 2 GO ist unter wirtschaftlicher Betätigung
der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder
Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die
Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der
Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Die erste Voraussetzung für die
Erlaubnis ist, dass ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert. Es geht um
die Aufgaben der Förderung des kulturellen Lebens und der kulturellen
Vielfalt in der Stadt Wassenberg. Insbesondere durch ein vielfältiges und für
alle Altersgruppen interessantes Kulturangebot, das Ermöglichen von Kultur für
alle gesellschaftlichen Schichten, die Schaffung außergewöhnlicher Kulturveranstaltungen
an besonderen Standorten, die Belebung der Ortsteile durch kulturelle
Veranstaltungen, die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an Kunst und
Kultur sowie die Förderung des Vereinslebens und des Ehrenamtes. Diese Aufgaben sind zunächst freiwillig, aber dennoch sehr
wichtig und gelten hinlänglich als Teil der Daseinsfürsorge. Der öffentliche
Zweck kann bei einer Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH somit als
gegeben angesehen werden.
Des Weiteren muss die Betätigung nach Art und Umfang in einem
angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen. Das
bedeutet, dass durch die Betätigung in dem Unternehmen der Gemeinde keine
unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen dürfen. Auch dies ist bei einer Kunst,
Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH nicht der Fall, da die Gesellschaft
die im Fachbereich 4 bei der Stadt angesiedelten Aufgabenbereiche übernehmen
soll und sich somit die Kosten nicht wesentlich verändern. Differenzen sind
natürlich vorhanden, da das Aufgabenportfolio erweitert werden soll und sich
die rechtliche Stellung der Mitarbeiter sowie die Organisations- und
Arbeitsstruktur ändern. Diese sind jedoch nicht automatisch unangemessen.
Zuletzt darf der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht
besser und wirtschaftlicher erfüllt werden können. Auch das ist im Fall einer Kunst,
Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH nicht fraglich, da sie in der Regel
nicht gewinnbringend arbeiten kann. Sie ist auf Zuschüsse der Stadt angewiesen,
da zahlreiche Leistungen für die Allgemeinheit kostenfrei sind.
Neben den Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 GO muss nach §
108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO eine Rechtsform gewählt werden, welche die Haftung
der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Bei einer gemeinnützigen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Haftung auf das Stamm- bzw.
Eigenkapital begrenzt.
Die
Einzahlungsverpflichtung der Gemeinde muss in einem angemessenen Verhältnis zu
der Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GO). Die laufenden Kosten der Kunst, Kultur und
Heimatpflege Wassenberg gGmbH müssen sich nicht im Besonderen von denen des
Fachbereichs innerhalb der Verwaltung unterscheiden. Ein Punkt, der sich auf das
Jahresergebnis auswirken kann, sind die Personalaufwendungen, da vor allem der
Bereich Kunst und Kultur durch die neue gGmbH aufgrund des Wegfalls des
Kulturfördervereins mit einem erhöhten Zeitaufwand hinzukommt. Die hierfür
veranschlagte Stelle sollte einen Zeitumfang von mindestens 20 Wochenstunden
umfassen, was zu Mehraufwendungen im Bereich der Personalkosten führt, aber
auch die Qualität des Kunst- und Kulturangebots in Wassenberg sicherstellt bzw.
langfristig steigern und vervielfältigen soll. Durch eine Integration des
Tourismus-Sektors in die gGmbH würde auch die Abwicklung der personellen
Ausstattung des Naturpark-Tors Wassenberg durch Aushilfskräfte auf
Minijob-Basis flexibilisiert und vereinfacht.
Darüber hinaus darf sich die Stadt nicht zu einer Übernahme von
Verlusten der Gesellschaft in unbestimmter Höhe verpflichten. Sie muss einen
angemessenen Einfluss erhalten und dieser muss in einem Gesellschaftsvertrag
geregelt sein, was bei der geplanten Kunst, Kultur und Heimatpflege
Wassenberg gGmbH berücksichtigt wurde. Außerdem muss der Gesellschaftsvertrag
so ausgerichtet sein, dass der öffentliche Zweck der Unternehmung ersichtlich
ist, der Jahresabschluss und der Lagebericht muss geprüft werden dürfen, und
die Gesamtbezüge angegeben werden. Wenn der Gemeinde mehr als 50% der GmbH
gehören, ist ein Wirtschaftsplan sowie eine fünfjährige Finanzplanung
auszustellen. Diese werden für die Ratssitzung am 22.03.2018 vorbereitet.
Ebenso hat die Offenlegung des Jahresergebnisses zu erfolgen.
Zuletzt regelt der § 108 Abs. 5 GO, dass die Gemeinde GmbHs nur
gründen oder errichten darf, wenn im Gesellschaftsvertrag sichergestellt wird,
dass die Gesellschaftsversammlung über den Abschluss und die Änderungen von
Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, den
Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des
Ergebnisses sowie über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
beschließt. Auch dies wurde im beigefügten Satzungsentwurf berücksichtigt.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten,
Sachkosten € Personalkosten € keine
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Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende
Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne
kalkulatorische Kosten) € |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
|
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Kostenstelle/Konto |
Anlagenverzeichnis:
Satzungsentwurf Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH