Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Wassenberg
Vorlage
BV/FB1/096/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die vorliegende Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Wassenberg wird beschlossen und tritt zum 01.01.2018 in Kraft.


Sachverhalt:

 

In der aktuellen Fassung der Hauptsatzung vom 30.03.2017 heißt es in § 16:

 

(1)     Es wird ein/e hauptamtliche/r Beigeordneter/Beigeordnete gewählt. Der/Die Gewählte ist allgemei­ne/r Vertreter/Vertreterin des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin.

(2)     Der Geschäftskreis des Beigeordneten kann vom Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister festgelegt werden (§ 73 Abs. 1 GO NRW).

 

Durch den vorgesehenen Wegfall der Beigeordneten-Stelle ab dem Haushaltsjahr 2018, muss der vorgenannte Passus in der Hauptsatzung abgeändert werden. Darüber hinaus wurden in § 12 Abs. 3 der Hauptsatzung der Beigeordnete aus der Aufzählung gestrichen sowie in § 14 Abs. 2 Nr. b) der Hauptsatzung der zweite Teil (Verteilung der Geschäftsbereiche des Beigeordneten).

Ein allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters ist jedoch zwingend zu bestellen. Sinn und Zweck der Vertretungsregelung ist die Sicherung der ständigen Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Zuständig für die Bestellung ist der Rat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GO NRW.

Wenn kein Beigeordneter vorhanden ist, muss demnach die Funktion des allgemeinen Vertreters von einem anderen Bediensteten der Stadt wahrgenommen werden. Vorrangig sollte nach den Kommentierungen zu § 68 GO NRW ein Laufbahnbeamter zum allgemeinen Vertreter bestellt werden. Allerdings ist der Beamtenstatus nicht zwingend erforderlich, so dass durchaus auch die Bestellung von Angestellten möglich und üblich ist. Die Bestellung von Stadtkämmerer Willibert Darius zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters ist bereits erfolgt, sodass hier kein weiterer Handlungsbedarf besteht.

Die bisherige Regelung in § 16 der Hauptsatzung der Stadt Wassenberg, wonach der Beigeordnete allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters ist, muss entsprechend der Regelung, dass ein Laufbahnbeamter oder ein Angestellter vom Rat zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters zu bestellen ist, abgeändert werden.

Hinweis:

Für die Neufassung der Hauptsatzung ist ein Ratsbeschluss mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf der Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Wassenberg zum 01.01.2018