Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Wassenberg den Erlass der im Entwurf beigefügten Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und
Entgelten in der Stadt Wassenberg bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr.
Sachverhalt:
Das
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) wurde mit Wirkung vom
01.01.2016 durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886 / SGV. NRW.
213) ersetzt. Die neue Rechtsgrundlage macht es erforderlich, die Satzung über die Erhebung
von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der
Stadt Wassenberg vom 17.Dezember 2009 durch
die Satzung über
die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Wassenberg bei
Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr zu
ersetzen.
Mit Neufassung des
Gesetzes ergeben sich Änderungen für die Abrechnung kostenpflichtiger Einsätze
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wassenberg. Um die kostenpflichtigen
Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wassenberg auch nach
Inkrafttreten des BHKG rechtssicher abrechnen zu können, ist es erforderlich,
eine neue Satzung zu erlassen, da die die bisherige Satzung über Kostenersatz
für Einsätze nach dem Inkrafttreten des BHKG nur übergangsweise anwendbar ist.
Für
den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen
Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche
Einrichtungen (§ 3 BHKG).
Die
Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben
zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 2 BHKG). Grundsätzlich gilt für Einsätze der
Feuerwehr der Grundsatz der Unentgeltlichkeit (§ 52 Abs. 1 BHKG). Nur in den in
§ 52 Abs. 2 BHKG genannten Ausnahmefällen kann der Ersatz der Kosten verlangt
werden. Die in
dieser Vorschrift definierten Voraussetzungen, unter denen Kostenersatz
verlangt werden kann, werden entsprechend im Satzungsentwurf verarbeitet. Diese Ausnahmetatbestände wurden gegenüber den
Regelungen im FSHG um einige Punkte ergänzt. Dazu gehören u.a.
·
die Erweiterung
der Möglichkeit des Kostenersatzes auch bei grob fahrlässiger Verursachung
einer Gefahr oder eines Schadens sowie grob fahrlässiger Alarmierung,
·
die Möglichkeit
zum Kostenersatz von Sonderlöschmitteln,
·
die Möglichkeit
zum Kostenersatz gegenüber dem Fahrzeughalter eines Anhängers,
·
die Möglichkeit
zur Abrechnung von Kosten, die durch die Hinzuziehung Dritter zur
Aufgabenerledigung entstanden sind.
Der
Kostenersatz nach § 52 Abs. 2 BHKG ist weiterhin durch Satzung zu regeln;
hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden.
Mit
dem BHKG wurden auch die Regelungen zur Ermittlung des Kostenersatzes neu
gefasst. Nunmehr darf der Kostenersatz höchstens so bemessen werden, dass die
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten
gedeckt werden. Zu den Kosten gehört auch die anteilige Verzinsung des
Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten
einschließlich anteiliger Gemeinkosten. Die bisherige Regelung des § 41 Abs. 3
FSHG sah nur die Zugrundelegung von Ausgaben in tatsächlicher Höhe
einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen vor.
Nach § 52 Abs. 2 BHKG
kann nur Kostenersatz für durch Einsätze entstandene Kosten erhoben werden.
Dabei ist sicherzustellen, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten
belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr
zuzurechnen sind. Die zu ermittelnden Pauschalbeträge müssen sich in ihrer Höhe
an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze orientieren. Die Kalkulation wurde nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
vorgenommen. Als Abrechnungsintervall wurde eine Viertelstundentaktung gewählt,
was der derzeit gefestigten Rechtsprechung entspricht.
Da der bisher eigenständige Kostenbegriff des FSHG aufgegeben und durch
den betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff des KAG ersetzt wurde, unterscheidet
sich der Satzungsaufbau deutlich von der alten Fassung, so dass auf eine
synoptische Gegenüberstellung des Satzungsentwurfes mit der bisherigen Satzung
verzichtet wurde. Der Text der alten Satzung ist als Anlage 2 beigefügt.
Häufigste Anwendungsfälle für Kostenersatz sind Fehlalarme durch
Brandmeldeanlagen und Versicherungsfälle aufgrund von Kfz-Schäden. Die
Entwicklung der Einnahmesituation ist nur schwer zu prognostizieren, da dies
unmittelbar von der Menge und Art der Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr
Wassenberg abhängt
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten, Sachkosten € Personalkosten € keine |
Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung
(Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten) €
|
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
|
|
Kostenstelle/Konto |
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Satzungsentwurf über die Erhebung von Kostenersatz und
Entgelten in der Stadt Wassenberg bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr
Anlage 2: Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Wassenberg vom 17.Dezember 2009
Anlage 3: Gebührenkalkulation