Beschlussvorschlag:
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 86 „Orsbecker Feld“ in der Ortschaft Orsbeck wird die Durchführung eines Umlegungsverfahrens gemäß § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) angeordnet.
Sachverhalt:
Das Bebauungsplanverfahren Nr. 86 „Orsbecker Feld“ in der Ortschaft Orsbeck mit der parallelen 56. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich derzeit im Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB).
Das Plangebiet ist aus der beigefügten Übersichtskarte ersichtlich (Anlage 1).
Zur konkreten Umsetzung der anstehenden Planungsabsichten ist es erforderlich, bodenordnerische Maßnahmen durch ein Umlegungsverfahren vorzunehmen.
Gemäß § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Umlegung von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplanes erforderlich ist.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten, Sachkosten € Personalkosten € keine |
Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung
(Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten) €
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Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto |