Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die beiliegende Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, die im Entwurf vorgelegte 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 14.12.2007 (Anlage 2) zu beschließen und mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft zu setzen.
Sachverhalt:
I. Gebührenkalkulation
Der Ausschuss nimmt die beigefügte
Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr zur Kenntnis.
a) Schmutzwassergebühr
Die Gebührenabrechnung Schmutzwasser
2009 schließt mit einem Fehlbetrag von 184.994,95 € ab. Ein Teil dieses
Defizites konnte durch die Auflösung der Gebührenausgleichsrücklage in Höhe
von 14.071,28 € ausgeglichen werden, so dass letztlich ein in Folgejahren
auszugleichender Fehlbetrag in Höhe von 170.923,17 € verbleibt. Dieser
Fehlbetrag erhöht sich nach derzeitiger Einschätzung mit dem Jahresabschluss
2010 um weitere 45.196,84 €, da entgegen der Kalkulation von 747.600 m³
lediglich 732.484 m³ zur Veranlagung herangezogen werden konnten. Der somit im
Bereich Schmutzwasser mit Ablauf des Veranlagungsjahres 2010 insgesamt zu
erwartende Fehlbetrag in Höhe von 216.200,00 € ist in den Jahren 2011 - 2013
auszugleichen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NW). In die Gebührenkalkulation 2011 wurde
ein Anteil von 42.500,00 € eingestellt. Bei einer angenommenen Abwassermenge
von 737.000 m² ergibt sich ein unveränderter Gebührensatz von 2,99 €/m³.
Der restliche Fehlbetrag wurde in der
Planung mit 128.400,00 € in 2012 und mit 45.200,00 € in 2013 berücksichtigt.
Prüfauftrag
des Rates vom 17.12.2009 zur Einführung einer Grundgebühr beim Schmutzwasser
Nach § 6 Abs. 3 S. 3 KAG NRW ist die
Erhebung einer Grundgebühr neben einer Verbrauchs- bzw. Leistungsgebühr nach §
6 Abs. 3 S. 1 oder 2 KAG NRW grundsätzlich zulässig.
Die Grundgebühr ist insoweit ein Teil
der Benutzungsgebühr (= Grundgebühr + Leistungs-/Benutzungsgebühr) mit
feststehendem Gebührensatz, der unabhängig vom Umfang der tatsächlichen
Inanspruchnahme erhoben wird und wegen der Verbrauchsunabhängigkeit alle
Gebührenpflichtigen nach einem für alle gleichen Maßstab treffen muss (vgl. OVG
NRW. Urteil vom 25.08.1995 – 9 A 390/93). Nach dem OVG NRW kann eine
Grundgebühr, die ausschließlich der Deckung der invariablen (fixen) Kosten
(auch Vorhaltekosten) dient, auch dann entstehen und erhoben werden, wenn nur
die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird und die Arbeits- oder
Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt.
Grundsätzlich geht es bei der
Grundgebühr darum, die abwassermengenunabhängigen Kosten zu verteilen. Die abwassermengenabhängigen
Kosten und damit die Intensität (Umfang und Ausmaß) der Benutzung durch den
einzelnen Benutzer spielen damit bei der Zusatzgebühr die entscheidende Rolle.
Nach dem OVG NRW (Beschluss vom
30.04.2004 – Az.: 9 A 2714/03) ist es das Wesen der Grundgebühr, die Fixkosten,
die unabhängig vom Verbrauch allein durch die Liefer- und Leistungsbereitschaft
der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung entstehen, ganz oder zum Teil
vorab auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen (vgl. Queitsch in KAG NRW,
Kommentar, § 6 Rn. 170).
Für die Einführung einer Grundgebühr
spricht, dass auf diesem Weg den sinkenden Einnahmen durch einen rückläufigen
Wasserverbrauch mittels einer Grundgebühr entgegen gewirkt werden kann.
Gegen die Einführung einer Grundgebühr
spricht ein höherer Aufwand für die Stadt bei der Aufstellung der
Gebührensatzung sowie der Kalkulationen. Es muss sauber zwischen fixen und
variablen Kosten getrennt werden. Zudem werden die Bürger durch die Erhebung
einer Grundgebühr davon abgehalten, den gesetzlich vorgeschriebenen schonenden
und sparsamen Umgang mit Wasser zu pflegen (§ 53 C Satz 3 LWG NRW), da sie
einen nicht unerheblichen Teil der Gebühren sowieso zahlen müssen. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn ein Großteil der Fixkosten in die Grundgebühr
eingerechnet wird.
Letztlich besteht keine Pflicht zur
Erhebung einer Grundgebühr. Es empfiehlt sich, bei der Abrechnung auf der
Grundlage des Frischwassermaßstabes auch, keine Grundgebühr zu erheben, weil
der Frischwassermaßstab mit der Möglichkeit des Abzugs von Frischwassermengen,
die nicht in den Kanal eingeleitet werden, ein praktikabler
Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist. Grundgebühren werden von den Städten und
Gemeinden bei der Schmutzwassergebühr in der Praxis nur von Gemeinden mit großen
Ferienhausgebieten erhoben.
Bezüglich der Höhe der Grundgebühr ist
anzumerken, dass eine übermäßige Belastung einzelner Gebührenschuldner dadurch
vermieden werden kann, dass in eine Grundgebühr nicht 100 % der Fixkosten
eingestellt werden. Denkbar wäre, maximal 30 % der Fixkosten in die Grundgebühr
einzustellen. Soweit nur 30 % von 100 % festgestellten fixen
(abwassermengenunabhängigen) Kosten in die Kalkulation einer Grundgebühr
eingestellt werden, ist es nicht als erforderlich anzusehen, den Kostenverteilungsschlüssel
(Gebührenmaßstab für die Grundgebühr) weiter zu verfeinern, denn in diesem
Umfang nehmen alle gebührenpflichtigen Benutzer die Vorhalteleistung zumindest
in Anspruch und zwar unabhängig davon, ob sie Normaleinleiter oder
Großeinleiter sind (StGB NRW-Mitteilung 564/2008 vom 18.08.2008). Zwar hat das
VG Minden in einer jüngeren Entscheidung die Einstellung von 50 % der Fixkosten
in die Grundgebühr gebilligt (VG Minden, Urteil vom 06.07.2010 – 12 K 1327/09),
dabei handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung, die nicht
pauschaliert werden darf.
Unter die Fixkosten fallen alle
Kosten, die unabhängig von dem Frischwasserverbrauch anfallen. Hierzu gehören
klassischerweise Personalkosten, Betriebskosten und kalkulatorische Kosten (Schulte/Wiesemann
in: Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, § 6 Rdnr.
222). Da es bereits im Ermessen der Gemeinde steht, ob sie überhaupt eine
Grundgebühr erheben will, ist die Kommune allerdings nicht gehalten, in die
Kalkulation dieser Gebühr die gesamten Fixkosten einzustellen.
Es steht ihr vielmehr frei, mit der
Erhebung der Grundgebühr nur eine teilweise Deckung der Vorhaltekosten
anzustreben (BVerwG, Beschluss vom 12.08.1981 – 8 B 20.81- ). Laufende Kosten
sind keine Fixkosten und daher nicht in die Grundgebühr einzustellen. Zu den
Fixkosten gehören grundsätzlich die Personalkosten, die kalkulatorischen Kosten
sowie auch die zu leistenden Verbandsbeiträge.
Die nachfolgende Übersicht zeigt
anhand einiger Beispiele die betraglichen Auswirkungen für einen Musterhaushalt
nach Einführung einer Grundgebühr im Vergleich zu der derzeitigen Regelung. Die
Beispielsrechnungen unterscheiden sich dahingehend, dass in der einen Übersicht
30 % der Fixkosten in die Grundgebühr eingestellt und in der anderen 20 % der
Fixkosten in die Grundgebühr eingestellt wurden.
Gebühr gem. gültiger Satzung |
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Gebühr nach Einführung einer Grund- |
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(Einrechnung eines Fixkostenanteils von
20 v.H.) |
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Beispiel
I |
20 |
m³ |
Wasserverbrauch |
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20 |
* |
2,99 € |
= |
59,80 € |
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20 |
* |
2,47 € |
= |
49,40 € |
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Grundgebühr |
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72,00 € |
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insgesamt |
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59,80 € |
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|
insgesamt |
121,40 € |
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Beispiel
II |
220 |
m³ |
Wasserverbrauch |
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220 |
* |
2,99 € |
= |
657,80 € |
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220 |
* |
2,47 € |
= |
543,40 € |
|
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|
Grundgebühr |
|
72,00 € |
|
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insgesamt |
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657,80 € |
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|
|
insgesamt |
615,40 € |
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Hinweis |
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Die
nachfolgend aufgeführte Übersicht belegt, dass bei einem Wasserverbrauch von
138 m³ |
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Beispiel
III |
138 |
m³ |
Wasserverbrauch |
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138 |
* |
2,99 € |
= |
412,62 € |
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138 |
* |
2,47 € |
= |
340,86 € |
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|
Grundgebühr |
|
72,00 € |
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|
insgesamt |
|
412,62 € |
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|
insgesamt |
412,86 € |
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Gebühr gem. gültiger Satzung |
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Gebühr nach Einführung einer Grund- |
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(Einrechnung eines Fixkostenanteils von
30 v.H.) |
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Beispiel
I |
20 |
m³ |
Wasserverbrauch |
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20 |
* |
2,99 € |
= |
59,80 € |
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20 |
* |
2,18 € |
= |
43,60 € |
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|
Grundgebühr |
|
108,00 € |
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|
insgesamt |
|
59,80 € |
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|
insgesamt |
151,60 € |
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Beispiel
II |
220 |
m³ |
Wasserverbrauch |
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220 |
* |
2,99 € |
= |
657,80 € |
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220 |
* |
2,18 € |
= |
479,60 € |
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Grundgebühr |
|
108,00 € |
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|||
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|
insgesamt |
|
657,80 € |
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|
insgesamt |
587,60 € |
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Hinweis |
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Die
nachfolgend aufgeführte Übersicht belegt, dass bei einem Wasserverbrauch von
133 m³ |
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Beispiel
III |
133 |
m³ |
Wasserverbrauch |
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|||
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|
133 |
* |
2,99 € |
= |
397,67 € |
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|
133 |
* |
2,18 € |
= |
289,94 € |
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|
Grundgebühr |
|
108,00 € |
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insgesamt |
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397,67 € |
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insgesamt |
397,94 € |
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b) Niederschlagswassergebühr
Die Gebührenabrechnung
Niederschlagswasser 2009 schließt mit einem Fehlbetrag von 173.271,23 € ab.
Durch die vollständige Auflösung der noch verbliebenen
Gebührenausgleichsrücklage konnte dieser Betrag um 13.179,58 € auf einen
verbleibenden Fehlbetrag von 160.091,95 € reduziert werden, der entsprechend
der gesetzlichen Vorgaben (§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW) in den Folgejahren
auszugleichen ist. Mit Ablauf des Rechnungsjahres 2010 wird sich dieser
Fehlbetrag um weitere rd. 140.800,00 € erhöhen. Ursache ist hierfür zum einen
die Tatsache, dass der Rat der Stadt Wassenberg entgegen der vorgelegten
Kalkulation, die mit einem notwendigen Gebührensatz von 1,78 €/m² endete,
lediglich einen Gebührensatz von 1,65 €/m² festgesetzt hat und dass zum anderen
die der Kalkulation zugrunde gelegte Fläche von 726.800 m² mit veranlagten
698.778 m² deutlich unterschritten wird.
Berücksichtigt man für die Abrechnung
des Jahres 2010 den Einmaleffekt von 23.939,38 € für die Veranlagung einzelner
Grundstückseigentümer für Vorjahre, verbleibt für das Jahr 2010 ein
voraussichtlicher Fehlbetrag von 116.780,62 €. Auf den absehbaren Fehlbetrag
mit Ausgleichsverpflichtung in den Folgejahren wurde der Rat bereits in der
Sitzung am 17.12.2009 unmittelbar hingewiesen. Der somit zum Ende des Jahres
2010 aufgelaufene Fehlbetrag im Bereich Niederschlagswasser von insgesamt rd.
276.900,00 € ist in den Jahren 2011 - 2013 auszugleichen. In die
Gebührenkalkulation 2011 wurden mit 80.000,00 € ein Anteil von 50 v.H. des
Fehlbetrages 2009 eingestellt. In den Folgejahren wird der verbleibende
Fehlbetrag veranschlagt werden.
Zur Deckung des Aufwandes 2011 und der
v. b. Fehlbeträge ist es notwendig, die Niederschlagswassergebühr ab
01.01.2011 auf 1,90 €/m² festzusetzen.
Die mit den Abgabenbescheiden 2010
versandten Erläuterungen zur Niederschlagswassergebühr haben nicht den
erhofften Erfolg gebracht: 26.805 m² Zugängen standen 11.984 m² Abgängen
gegenüber.
Entsprechend der Vorgabe des Rates vom
17.12.2009 wurden bzw. werden
zwischenzeitlich rd. 60 Grundstückseigentümer im gesamten Stadtgebiet überprüft
(stichprobenweise Kontrollen vor Ort). Dabei wurde festgestellt, dass nahezu
jede vorliegende Erklärung fehlerhaft war (98 v.H.). Die Differenz zwischen den
bisher gem. Selbsterklärung veranlagten Flächen zu den beim Ortstermin
festgestellten befestigten Flächen lag im Einzelfall zwischen 8 und 295 m².
Zudem wurden bei der Überprüfung
dieser Fälle eine Reihe von zusätzlichen Verstößen gegen die
Entwässerungssatzung der Stadt Wassenberg festgestellt (Einleitung von
Schmutzwasser in alte Kleinkläranlagen, Versickerung des Oberflächenwassers von
Verkehrsflächen der in Wasserschutzzonen liegenden Grundstücks, Versickerung
von Oberflächenwasser ohne wasserrechtliche Erlaubnis, Entnahme von Brunnenwasser zu
Verbrauchszwecken ohne Meßeinrichtung u. a.). Diese Fälle stellen
Ordnungswidrigkeiten dar. Bei der Bemessung der Bußgeldhöhe ist zu
berücksichtigen, dass die Höhe des Bußgeldes den erlangten wirtschaftlichen
Vorteil (z.B. Einsparung von 1.495,00 € Schmutzwassergebühr, beispielsweise 100
cbm im lfd. Jahr und für vier Jahre rückwirkend) übersteigt. Diese Fälle werden
derzeit lediglich erfasst; Bußgeldverfahren stehen aufgrund vorrangig
anstehender Arbeiten noch aus.
Viele Grundstückseigentümer glauben
zudem, selbst über Art und Umfang einer Versickerungsmöglichkeit von
Oberflächenwasser entscheiden zu können, ohne über eine wasserrechtliche
Erlaubnis den Nachweis zu führen, dass auf dem Grundstück Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich
versickern kann.
Diese Erkenntnisse bestätigen die im
Vorjahr vertretene Auffassung, dass man dem Ziel einer weitgehenden
Gebührengerechtigkeit im Grunde nur über eine Veranlagung der befestigten
Flächen auf der Grundlage der Auswertung von Luftbildern näher kommen kann; diese Einschätzung erfolgt auch in dem
Wissen, dass Auswertung und Nachbearbeitung kostenintensiv sind und dieser
Aufwand in den Folgejahren über Gebühren auszugleichen ist.
II. Satzungsrecht
Die Änderungen im vorgelegten
Satzungsentwurf entsprechen den Änderungen in der Mustersatzung des Städte- und
Gemeindebundes und dienen überwiegend dazu, Rechtsklarheit zu schaffen.
§ 5 Abs. 2
Es wird neu die Datenerhebung durch
die Anfertigung von Luftbildern und das entsprechende Verfahren hierzu in die
Satzung aufgenommen. Hinzu kommen die Regelungen zur Datenerhebung,
Datenspeicherung und Datennutzung (§§12 ff. Datenschutzgesetz NRW).
§ 5 Abs. 4
Für begrünte Dächer,
Versickerungsanlagen und Flächen mit Öko-Pflaster wird ein Gebührenermäßigung
(Gebührenabschlag) gewährt, da von solchen Flächen nicht die gleiche Menge
Regenwasser dem Kanal zugeführt wird wie von sonstigen befestigten Flächen.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land
Nordrhein-Westfalen muss ein solcher Abschlag nicht gewährt werden, weil es
sich auch bei solchen Flächen um befestigte Flächen handelt. Nach Auffassung
der Verwaltung ist ein Abschlag jedoch geboten, da nicht bei jedem
Regenereignis eine vollständige Einleitung von Regenwasser in den Kanal
erfolgt.
Hinweise
zu den der Beschlussvorlage beiliegenden Satzungsentwürfen
1.
Als Anlage 1 ist die Gebührenbedarfsermittlung 2011 beigefügt, die
gleichzeitig Bestandteil des Entwurfs der als Anlage 2 beiliegenden III. Änderungssatzung ist (identisch mit dem
Beschlussvorschlag).
2.
Als Anlage 3 liegt die Textfassung der Satzung über die Erhebung von
Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse vom 14.12.2007 einschl. der hierzu erlassenen I.
Änderungssatzung vom 10.11.2008 und der II. Änderungssatzung vom 18.12.2009 in
vollem Wortlaut bei.
3.
Als Anlage 4 liegt der Entwurf einer III. Änderungssatzung bei, der
sich inhaltlich von der Anlage 2 nur
dahingehend unterscheidet, dass eine Auswertung von Luftbildern ausgeschlossen
bleibt (wie bisher).
4.
Als Anlage 5 liegt der Entwurf einer III. Änderungssatzung bei, der
inhaltlich Anlage 4 entspricht, allerdings
die Festsetzung einer Grundgebühr mit der Einrechnung eines 20 %igen
Fixkostenanteils bei der Ermittlung der Schmutzwassergebühr berücksichtigt.
5.
Als Anlage 6 liegt der Entwurf einer III. Änderungssatzung bei, der
inhaltlich Anlage 5 entspricht, allerdings bei der Ermittlung der
Schmutzwassergebühr die Einrechnung eines 30
%igen Fixkostenanteils berücksichtigt.