Betreff
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wassenberg;
hier: Neufestsetzung der Aufwandsentschädigung für Wehrführer und Stellvertreter
Vorlage
MV/FB2/025/2016
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

Das Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes in NRW (BHKG NRW) ist am 01.01.2016 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Neuerungen; insbesondere die Stärkung des Ehrenamtes im Feuerwehrdienst.

 

Gemäß § 12 Abs. 7 Satz 6 i.V.m. § 11 Abs. 11 BHKG NRW erhalten Leiter sowie ihre Stellvertreter eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe „in Orientierung an den Bestimmungen der Entschädigungsordnung“ erfolgt. Die Verordnung wird nicht als verbindlicher Maßstab vorgegeben. Die Kommunen haben deshalb eigenverantwortlich die Höhe der Aufwandsentschädigung festzulegen. Im Hinblick darauf, dass die Leitung der Feuerwehr für z.Z. 244 Feuerwehrangehörige in 6 Löschgruppen Organisations- und Personalverantwortung trägt, ist es angemessen, zur Orientierung auch die zusätzliche Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende heranzuziehen.

Die zeitliche Belastung des zum Ehrenbeamten ernannten Wehrführers und Vertreters ist sehr hoch. Der Leiter der Feuerwehr ist der Gemeinde gegenüber

-          für die innere Organisation

-          die ständige Einsatzbereitschaft und

-          für den Einsatz der Feuerwehr verantwortlich.

Gemäß Merkblatt des Städte- und Gemeindebundes NRW sollte bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden, dass die ständige Bereitschaft zur Übernahme der Leitung besonderer Einsätze der Feuerwehr ein besonders hohes Maß an Flexibilität voraussetzt, da der Eintritt von Schadenlagen nicht planbar ist und ohne Rücksicht von Tages- und Nachtzeiten, Wochentage, Feiertage, etc. stattfindet.

Es ist üblich und anerkannt, dem Stellvertreter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von mindestens 50 % des Betrages des Funktionsträgers zu gewähren.

 

Der Höchstsatz der Aufwandsentschädigung beträgt monatlich 847,60 € (Aufwandsentschädigung für einen Vorsitzenden einer Fraktion mit mehr als 10 Mitgliedern).

In Anlehnung an die Entschädigung eines Fraktionsvorsitzenden einer kleinen Fraktion (monatlich 423,80 €) wurde festgelegt, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, rückwirkend ab 01.07.2016 eine angemessene Aufwandsentschädigung für den Wehrführer in Höhe von monatlich 470,00 € (bisher 138,79 €) und für den Stellvertreter in Höhe von monatlich 235,00 € (bisher 79,16 €) zu zahlen.

 

Finanzierung:

Die in 2016 anfallenden Mehrausgaben sind durch entsprechende Mehreinnahmen gedeckt.

 

 

Im Hinblick auf weitere Leitungsfunktionen der ehrenamtliche Feuerwehr (z.B Löschgruppenführer, Zugführer, Atemschutzbeauftragter, Leiter IUK -Informations- und Kommunikationseinheit- und Stadtjugendfeuerwehrwart) beabsichtigt die Verwaltung, ab 2017 auch für diese Funktionen angepasste Aufwandsentschädigungen festzusetzen, um damit den Aufwand, welcher über das übliche Maß hinausgeht, entsprechend zu würdigen.

 


Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto