Betreff
Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 23.10.2016 zur Prüfung einer Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen entlang der neuen Trasse B 221 n zwischen Myhl und der Anschlussstelle L 117
Vorlage
BV/FB6/095/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 23.10.2016 wird nicht entsprochen.


Sachverhalt:

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den dieser Anlage beiliegenden Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 23.10.2016 verwiesen (Anlage 1), woraus der Inhalt zu entnehmen ist.

 

Nach Zurückstellung auf Erweiterung der Tagesordnung des v.g. Antrages in der Planungs- und Umweltausschusssitzung am 26.10.2016 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

1.             Referenzanlage

Das Schreiben der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 23.10.2016 ist dahingehend nicht korrekt, dass darin behauptet wird, dass von einer Referenzanlage von 200,00 m Gesamthöhe ausgegangen wird. Tatsächlich geht die Potenzialflächenherleitung im Rahmen der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wassenberg von einer Referenzanlage von 150,00 m Gesamthöhe aus. Daher ist die Fläche bereits bei einer Anlagenhöhe von 150,00 m nicht ausreichend, um der Windenergie substanziell ausreichend Raum zu geben. Die Annahme von 150,00 m Gesamthöhe wurde bei einem Gesprächstermin bei der Bezirksregierung Köln am 06.07.2016 seinerzeit als möglicherweise zu niedrig angesehen. Aus diesem Grund wurde ein zusätzliches Szenario mit einer Referenzanlage von 200,00 m Gesamthöhe betrachtet. Referenzanlagen von kleiner als 150,00 m würden von der Bezirksregierung sicherlich als nicht geeignet für die Potenzialflächenherleitung bewertet.

 

Im Falle einer Referenzanlage von 200,00 m Gesamthöhe würden sich die Abstandsradien um die Siedlungsflächen / Einzelwohnhäuser deutlich erhöhen, so dass nach Anwendung der harten und weichen Tabukriterien die Potenzialflächen Myhl und Ophovener Wald aufgrund der geringen verbleibenden Flächengröße von unter 10 ha ganz entfallen würden und einzig die Potenzialfläche Birgeler Wald verbliebe (Anlagen 2 + 3).

 

2.                  Inanspruchnahme von Wald

Das in dem Schreiben zitierte Ziel des LEP-Entwurfs ist nicht vollständig und geht folgendermaßen weiter: „Die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen ist möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden“ (Ziel 7.3-1 LEP-Entwurf 2016). Dies wird mit der Stellungnahme der Forstbehörde für die Fläche Birgeler Wald im Gegensatz zu den Flächen Myhl und Ophoven bestätigt.

 

3.                  Verspargelung der Landschaft

Eine Verspargelung der Landschaft wäre bei Darstellung der Fläche Myhl zu erwarten, da diese Fläche alleine nicht ausreicht, um der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen.

 

Eine Reduzierung der Abstände zu den Siedlungsflächen von 650,00 m auf das Minimum von 450,00 m, um die Gefahr einer optisch bedrängenden Wirkung sicher ausschließen zu können (vergl. OVG NRW 8 A 3726/05 Urteil vom 09.08.2006), würde nur zu einer geringfügigen Vergrößerung der Potenzialfläche Myhl um ca. 2,8 ha führen.

 

 

 

Die Abgrenzung der Potenzialfläche Myhl resultiert im wesentlichen aus den Abständen zu den umliegenden Einzelwohnhäusern und einem Naturschutzgebiet. Selbst bei dieser Vorgehensweise würde der Windenergie nicht der erforderliche substanzielle Raum mit einer Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung geben.

 

Die beigefügte Anlage 4 belegt dies.

 

 

4.                  Tourismus

In der Stadt Wassenberg gibt es verschiedene Bereiche für die Freizeit- und Erholungsnutzung, die vergleichbar stark oder noch stärker frequentiert werden als der Bereich der geplanten Konzentrationszone wie beispielsweise das Birgeler Pützchen, das Wassenberger Judenbruch und die Myhler Schweiz. Die Nutzbarkeit des Premiumwanderweges bleibt weiterhin gegeben. Die temporären Beeinträchtigungen der Erholungssuchenden in einem durch die vorhandene Waldkulisse sichtverschatteten Bereich erscheinen vor dem Hintergrund der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen, der Privilegierung der Windenergie im Außenbereich (§ 35 BauGB) und dem Freihalten des Umfeldes der Siedlungsbereiche von der Windenergienutzung hinnehmbar.

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Fazit:

Die vorstehende Aufstellung mit den Punkten 1. – 4. belegt, dass selbst im Falle einer Reduzierung der Abstandsflächen zu den Siedlungsflächen auf 450,00 m  auch dann der Windenergie der substanzielle Raum im Rahmen einer Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung nicht gewährt werden könnte.

 

Aus diesem Grund ist zum einen die zulässige Steuerung des Rates, die Windenergie auf eine Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung zu beschränken, wobei der Windenergie gleichzeitig substanziell ausreichender Raum gegeben wird, ebenso nicht zu beanstanden, wie die Festlegung eines Mindestabstandes von 650,00 m zu den Siedlungsflächen;  die Abstandsflächen bei der angedachten Konzentrationszone im Birgeler Wald beträgt zum allgemeinen Siedlungsbereich, zu Wohnbauflächen und zu gemischten Bauflächen mindestens 800,00 m bei gleichzeitig noch gegebener Sichtverschattung im Nahbereich der Waldkulisse.

 

Abschließend erfolgt noch der Hinweis, dass bei Verzicht auf eine Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan oder nicht ausreichend groß bemessenen Konzentrationszonen es zu einer Verspargelung der Landschaft (Privilegierung gemäß § 35 BauGB) kommen wird, wobei somit Windenergieanlagen auch weiterhin im Wald zulässig wären.

 

Das beauftragte Planungsbüro steht zur Beantwortung möglicher Fragen in der Sitzung zur Verfügung.

 

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                            

Kostenstelle/Konto