Sitzung: 20.01.2010 Ausschuss für Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: FB4/008/2010
Sachverhalt:
Mit
Datum vom 23.12.2009 wurde der Verwaltung die als Anlage 1 beigefügte künftig
beabsichtigte Nutzung des zur Zeit leerstehenden Objektes An der Windmühle
26 vorgelegt. Geplant ist die Errichtung
von bis zu 7 Fremdenzimmern sowie von Praxis- und Seminarräumen und einer
Wohnung zur Eigennutzung.
Für
den Bereich an der Windmühle existiert ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1997, der
seinerzeit für die beabsichtigte Erweiterung bzw. für den Neubau eines Hotels
des Restaurants „Tante Lucie“ aufgestellt wurde. Das Projekt wurde jedoch nicht
realisiert.
Im
Bebauungsplan Nr. 37 „An der Windmühle“ ist der Bereich des Gebäudes An der
Windmühle 26 als Sondergebiet für soziale Zwecke festgesetzt, da dies der
seinerzeitigen Nutzung des Gebäudes (Lebenshilfe) entsprach. Leider konnte in
dem mit der Baugenehmigungsbehörde des Kreises Heinsberg geführten Gespräch
nicht erreicht werden, dass das geplante Vorhaben im Wege einer Befreiung gemäß
§ 31 BauGB, eine Nutzungsänderungsgenehmigung erhalten kann. Um den Interessen des
Antragstellers dennoch gerecht zu werden, ist deshalb eine vereinfachte
Änderung des Bebauungsplanes zur Änderung des Gebietstypes (Art der baulichen
Nutzung) erforderlich.
Die
Aufwendungen der Bebauungsplanänderung werden vom Antragsteller selbst getragen.
Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ist die
Bebauungsplanänderung gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren möglich.
Aus
Sicht der Verwaltung ist eine künftige Nutzung des leer stehenden Gebäudes
sinnvoll und entspricht den Zielsetzungen der Stadt in Richtung Naherholung und
Tourismus.
Ein
Lageplan des Änderungsbereiches sowie ein Vorentwurf der Bebauungsplan-
Änderung
sind als Anlagen 2 und 3 beigefügt.
Beschluss: (einstimmig)
Der Bebauungsplan Nr. 37 „An der Windmühle“ wird in einem 1. vereinfachten Verfahren geändert mit dem Ziel der Änderung der Art der baulichen Nutzung in einem Teilbereich. Es sind die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13 Abs. 2 BauGB durchzuführen.