Nachtrag: 26.04.2012

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 31

Der Rat nimmt die Mitteilungsvorlage der Verwaltung vom 24.04.2012 zur Kenntnis. Darin wird Folgendes mitgeteilt:

 

Sachverhalt:

 

Nach Mandatsniederlegung zum 01.03.2012 des Stadtverordneten Wolfram Steinhage (Die Linke) ist Dr.-Ing. Wolfram Feix in den Rat der Stadt Wassenberg eingetreten.

Gemäß einstimmiger Wahlbeschlüsse (einheitlicher Wahlvorschlag) vom 12.11.2009 war Herr Steinhage Mitglied im Haupt- und Finanzausschuss sowie Planungs- und Umweltausschuss und stellv. Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss.

 

§ 50 GO NRW – Abstimmungen

 

Vorschlagsrecht steht der Fraktion oder Gruppe zu, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte. Hat sich die Fraktion oder Gruppe, der das ausgeschiedene Ausschussmitglied bei seiner Wahl angehörte, inzwischen aufgelöst, läuft das Vorschlagsrecht leer. Es kann nicht auf eine andere Fraktion oder Gruppe übergehen.

 

Nach dem Willen des Landesgesetzgebers soll nach der Neuregelung in § 50 Abs. 3 Satz 5 GO NRW dem Rat die Möglichkeit gegeben werden, durch Mehrheitsbeschluss ein ausgeschiedenes Ausschussmitglied zu ersetzen. Dem bisherigen Erfordernis eines einstimmigen Ersetzungsbeschlusses bzw. der Auflösung und anschließenden Neubesetzung des Ausschusses sollte es nach dieser Auffassung nicht mehr bedürfen. Eine derartige Auslegung (Ersetzen durch Mehrheitsbeschluss) ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn der gesetzliche Regelfall eintritt.

Hat sich aber die vorschlagsberechtigte Fraktion aufgelöst, führte die Zulässigkeit eines Mehrheitsbeschlusses dazu, dass die stärkste Fraktion den freigewordenen Ausschuss-Sitz erhält. Dies aber ist mit den Grundsätzen des Minderheitenschutzes, die in § 50 Abs. 3 ausgeformt sind, nicht zu vereinbaren. In Fällen, in denen das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt werden kann, weil sich die Fraktion oder Gruppe aufgelöst hat, kann daher die Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 5 nicht zur Anwendung kommen. Eine Ersetzung des freigewordenen Ausschuss-Sitzes ist daher nur durch einen einstimmigen Ratsbeschluss möglich. Gelingt dies nicht, kann eine Ersetzung nur im Wege der Auflösung und anschließenden Neubesetzung des Ausschusses erreicht werden.

Kommt ein einstimmiger Beschluss über einen einheitlichen Wahlvorschlag hier nicht zustande, erfolgt die Besetzung des Ausschusses durch Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 50 Abs. 3 Satz 2) in einem Wahlgang. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem System Hare-Niemeyer (§ 50 Abs. 3 Satz 3 und 4). Durch die Anwendung der Verhältniswahl soll erreicht werden, dass auch die Minderheiten des Rates in den Ausschüssen entsprechend der Stimmenzahl vertreten sind, die sie in der Wahl zu den Ausschüssen erhalten haben; der Sitzanteil soll mit dem Stimmenanteil übereinstimmen.

 

Anmerkung: Der Bürgermeister ist nicht stimmberechtigt.

 

 

§ 58 GO NRW – Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren

 

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen vom 28.03.2000 wurde § 58 Abs. 1 dahingehend ergänzt, dass ein Ratsmitglied das Recht hat, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Das Recht der Mitberatung in einem Ausschuss ist dem Ratsmitglied zugewiesen. Es ist deshalb Sache des Ratsmitglieds, gegenüber dem Rat zu erklären, welchem der Ausschüsse es mit beratender Stimme angehören will. Der Rat ist dann gebunden, das Ratsmitglied für diesen Ausschuss zum Mitglied mit beratender Stimme zu bestellen. Diese Bindung besteht allerdings hinsichtlich eines Ausschusses. Mit dem Wort „mindestens“ wird klargestellt, dass auch die Bestellung für mehr als einem Ausschuss zulässig ist. Es obliegt aber der Organisationshoheit des Rates, darüber zu entscheiden, wie vielen Ausschüssen ein Ratsmitglied mit beratender Stimme angehören kann.

 

Fachbereichsleiter Sieg erläutert im Folgenden nochmals die derzeitige Situation und die Möglichkeiten und schlägt das folgende Prozedere vor:

 

Die Entscheidung über die Neubesetzung der betroffenen Ausschusssitze solle  heute zurückgestellt werden. Diese Ausschüsse sollen in der nächsten Sitzung per Beschluss aufgelöst und die Neubesetzung nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren ermittelt werden. Über den von der Verwaltung zu ermittelnden gemeinsamen Wahlvorschlag in Absprache mit den Fraktionen könne dann in der nächsten Ratssitzung abgestimmt werden.

 

Fachbereichsleiter Sieg berichtet, durch das Gesetz zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen vom 28.03.2000 wurde § 58 Abs. 1 dahingehend ergänzt, dass ein Ratsmitglied das Recht habe, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Sofern Herr Dr.-Ing. Feix sich heute für einen Ausschuss entscheide, könne die Bestellung bereits heute erfolgen.

 

Herr Dr.-Ing. Feix erklärt, dass er als Mitglied mit beratender Stimme dem Haupt- und Finanzausschuss angehören wolle.

 

Fachbereichsleiter Sieg berichtet, dass in diesem Fall der § 4 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung vom 01.07.2010 zu ändern sei, indem der Ausschuss um ein Mitglied mit beratender Stimme gem. § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW erweitert werde.

 

Sodann lässt Bürgermeister Winkens über die Erklärung des Herrn Dr.-Ing. Feix abstimmen.


Beschluss:                          (einstimmig)


Herr Dr.-Ing. Wolfgang Feix wird als Mitglied mit beratender Stimme gemäß § 58  Abs. 1 Satz 11 GO NRW in den Haupt- und Finanzausschuss bestellt.