Sitzung: 09.06.2022 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 32
Vorlage: BV/FB5/037/2022
Der Rat nimmt die
Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Wassenberg ist durch
zwei wesentliche Änderungen gekennzeichnet:
Zum einen wird erstmalig die Möglichkeit eröffnet, für bauliche
Maßnahmen an Wirtschaftswegen Beiträge zu erheben, zum anderen wird die
Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes neu geregelt.
Mit diesen beiden Änderungen der Beitragssatzung folgt die Stadt den
Empfehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (gpaNRW), die
zuletzt in ihrem Bericht über die überörtliche Prüfung im Jahr 2017 auf diese
Möglichkeiten zur Haushaltskonsolidierung hingewiesen hat.
Zur Möglichkeit der Abrechnung von Maßnahmen an Wirtschaftswegen müssen
diese explizit aufgeführt sein, was nun durch diese Änderungssatzung erfolgt
(Änderung des § 1). Konsequenterweise muss daher auch der Begriff der
Erschließungsanlage herausgenommen werden, da dieser nur die Anlagen umfasst,
bei denen eine bauliche Nutzung der angrenzenden Grundstücke möglich ist. Dies
würde die Einbeziehung der Wirtschaftswege aber genau wieder ausschließen
(Änderung der §§ 1, 2, 4 und 7). Darüber hinaus sind dann auch Festlegungen für
die Arten der Nutzung der Grundstücke im Außenbereich zu treffen. Bei den
Grundstücken im Außenbereich wird zwischen landwirtschaftlicher und
forstwirtschaftlicher Nutzung unterschieden. Die Aufnahme der Wirtschaftswege
in die Satzung ist im Vorfeld einer anstehenden Modifizierung des § 8 KAG
geboten, um künftige Nachteile für die Stadt Wassenberg zu vermeiden; durch
diese formal notwendige Erweiterung der beitragsfähigen Maßnahmen ändert sich
im Vergleich zur jahrelangen Praxis nichts.
Die weitere Änderung ist die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes
auf die Allgemeinheit (Stadtanteil) und die Beitragspflichtigen. Während sich
die Anteilssätze für die Beitragspflichtigen bislang im unteren Bereich dessen
bewegen, was nach der geltenden Rechtsprechung möglich ist, werden diese nun
angehoben. Aufgrund der geänderten Förderrichtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei
Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen gilt es auch unabhängig von den
dazu bereits in 2017 von der gpaNRW ausgesprochenen Empfehlungen durch diese
Satzungsänderung eine Anpassung der Anteilssätze an die Sätze anderer Kommunen
in NRW vorzunehmen, damit für die Stadt Wassenberg bei einer anstehenden
Neuregelung des § 8 KAG, z.B. durch eine Pauschalierung, keine Nachteile
entstehen; durch diese Satzungsänderung tritt keine Änderung für die
Beitragspflichtigen hinsichtlich des zu zahlenden Beitrages ein.
Die bisherige Formulierung in § 4 Abs. 3 „in sonstigen Baugebieten und
innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile“ wird durch „im Übrigen“ ersetzt,
damit auch hier die Außenbereichsgrundstücke mit erfasst werden. Die
anrechenbare Breite für Radwege wurde angepasst (neu 2,40 m, bislang 1,75 m).
Die Aufzählung der Maßnahmen in § 2 wird um „Mischflächen“ ergänzt und
dient lediglich der Vervollständigung. Diese Maßnahmen konnten auch bislang
abrechnet werden, da die Satzung hierzu konkrete Regelungen für diese Fälle
enthält. Der einzufügende § 9a über die Entstehung der Beitragspflicht hat ebenfalls
lediglich deklaratorischen Wert und wird mit dieser Änderungssatzung zur
Vervollständigung eingefügt.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung schlägt die Verwaltung vor,
dem Bürgermeister die Entscheidung über die Abschnittsbildung und Kostenspaltung
(§ 11a) zu übertragen, da diese Fälle künftig häufiger auftreten können, da
nicht mehr der enge Begriff der Erschließungsanlage verwendet wird.
Die Fragen aus der Mitte des Rates zu dieser Beschlussvorlage werden von der Verwaltung beantwortet. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich herausgestellt, dass es vor dem Hintergrund eines Auslaufens der Förderrichtlinie zum 31.12.2024 und einer dann anstehenden Neuregelung einer verlässlichen und möglichst weitergehenden Förderung als Ablösung für die heutigen Straßenausbaubeiträge erforderlich ist, eine satzungsgemäße Angleichung an vergleichbare Satzungen der überwiegenden Zahl der Kommunen in NRW vorzunehmen. Daher erfüllt dieser zur Beschlussfassung vorgelegte Satzungsentwurf diese Kriterien.
Stadtkämmerer Darius bestätigt auf Nachfrage nochmals ausdrücklich, dass mit dem Erlass dieser Änderungssatzung für die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer keine negativen Auswirkungen eintreten, zumal im Falle einer ausbleibenden Novellierung des § 8 KAG der Status quo jederzeit wiederhergestellt werden kann.
Beschluss: (einstimmig)
Die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Wassenberg (Anliegerbeitragssatzung)
vom 12.04.2022 wird beschlossen.