Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 32

Der Rat nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachverhalt:

Die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Wassenberg ist durch zwei wesentliche Änderungen gekennzeichnet:

Zum einen wird erstmalig die Möglichkeit eröffnet, für bauliche Maßnahmen an Wirtschaftswegen Beiträge zu erheben, zum anderen wird die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes neu geregelt.

 

Mit diesen beiden Änderungen der Beitragssatzung folgt die Stadt den Empfehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (gpaNRW), die zuletzt in ihrem Bericht über die überörtliche Prüfung im Jahr 2017 auf diese Möglichkeiten zur Haushaltskonsolidierung hingewiesen hat.

 

Zur Möglichkeit der Abrechnung von Maßnahmen an Wirtschaftswegen müssen diese explizit aufgeführt sein, was nun durch diese Änderungssatzung erfolgt (Änderung des § 1). Konsequenterweise muss daher auch der Begriff der Erschließungsanlage herausgenommen werden, da dieser nur die Anlagen umfasst, bei denen eine bauliche Nutzung der angrenzenden Grundstücke möglich ist. Dies würde die Einbeziehung der Wirtschaftswege aber genau wieder ausschließen (Änderung der §§ 1, 2, 4 und 7). Darüber hinaus sind dann auch Festlegungen für die Arten der Nutzung der Grundstücke im Außenbereich zu treffen. Bei den Grundstücken im Außenbereich wird zwischen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nutzung unterschieden. Die Aufnahme der Wirtschaftswege in die Satzung ist im Vorfeld einer anstehenden Modifizierung des § 8 KAG geboten, um künftige Nachteile für die Stadt Wassenberg zu vermeiden; durch diese formal notwendige Erweiterung der beitragsfähigen Maßnahmen ändert sich im Vergleich zur jahrelangen Praxis nichts.

 

Die weitere Änderung ist die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf die Allgemeinheit (Stadtanteil) und die Beitragspflichtigen. Während sich die Anteilssätze für die Beitragspflichtigen bislang im unteren Bereich dessen bewegen, was nach der geltenden Rechtsprechung möglich ist, werden diese nun angehoben. Aufgrund der geänderten Förder­richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen gilt es auch unabhängig von den dazu bereits in 2017 von der gpaNRW ausgesprochenen Empfehlungen durch diese Satzungsänderung eine Anpassung der Anteilssätze an die Sätze anderer Kommunen in NRW vorzunehmen, damit für die Stadt Wassenberg bei einer anstehenden Neuregelung des § 8 KAG, z.B. durch eine Pauschalierung, keine Nachteile entstehen; durch diese Satzungsänderung tritt keine Änderung für die Beitragspflichtigen hinsichtlich des zu zahlenden Beitrages ein.

 

Die bisherige Formulierung in § 4 Abs. 3 „in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile“ wird durch „im Übrigen“ ersetzt, damit auch hier die Außenbereichsgrundstücke mit erfasst werden. Die anrechenbare Breite für Radwege wurde angepasst (neu 2,40 m, bislang 1,75 m).

 

Die Aufzählung der Maßnahmen in § 2 wird um „Mischflächen“ ergänzt und dient lediglich der Vervollständigung. Diese Maßnahmen konnten auch bislang abrechnet werden, da die Satzung hierzu konkrete Regelungen für diese Fälle enthält. Der einzufügende § 9a über die Entstehung der Beitragspflicht hat ebenfalls lediglich deklaratorischen Wert und wird mit dieser Änderungssatzung zur Vervollständigung eingefügt.

 

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung schlägt die Verwaltung vor, dem Bürgermeister die Entscheidung über die Abschnittsbildung und Kostenspaltung (§ 11a) zu übertragen, da diese Fälle künftig häufiger auftreten können, da nicht mehr der enge Begriff der Erschließungsanlage verwendet wird.

 

Die Fragen aus der Mitte des Rates zu dieser Beschlussvorlage werden von der Verwaltung beantwortet. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich herausgestellt, dass es vor dem Hintergrund eines Auslaufens der Förderrichtlinie zum 31.12.2024 und einer dann anstehenden Neuregelung einer verlässlichen und möglichst weitergehenden Förderung als Ablösung für die heutigen Straßenausbaubeiträge erforderlich ist, eine satzungsgemäße Angleichung an vergleichbare Satzungen der überwiegenden Zahl der Kommunen in NRW vorzunehmen. Daher erfüllt dieser zur Beschlussfassung vorgelegte Satzungsentwurf diese Kriterien.

Stadtkämmerer Darius bestätigt auf Nachfrage nochmals ausdrücklich, dass mit dem Erlass dieser Änderungssatzung für die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer keine negativen Auswirkungen eintreten, zumal im Falle einer ausbleibenden Novellierung des § 8 KAG der Status quo jederzeit wiederhergestellt werden kann.

 

 


Beschluss: (einstimmig)


Die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Wassenberg (Anlieger­beitragssatzung) vom 12.04.2022 wird beschlossen.