Sitzung: 04.05.2021 Wahlprüfungsausschuss
Vorlage: BV/FB3/042/2021
Der Ausschuss nimmt die Beschlussvorlage vom 21.04.2021 zur Kenntnis.
Darin wird Folgendes mitgeteilt:
Sachverhalt:
Das Ergebnis der
Kommunalwahlen vom 13.09.2020 sowie das der Stichwahl für das Amt des
Bürgermeisters vom 27.09.2020 wurde mit den Amtsblättern vom 16.09.2020 (Nr. 19/2020) sowie vom 30.09.2020
(Nr. 22/2020) bekanntgegeben.
Gegen die Gültigkeit
der Wahl konnten gem. § 39 des Kommunalwahlgesetzes innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Ergebnisse Einsprüche erhoben werden, wenn eine Entscheidung
über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe a-c des
Kommunal-wahlgesetzes für erforderlich erachtet wurden.
Innerhalb dieser
Rechtsmittelfrist sind keinerlei Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl
erhoben worden.
Das Kommunalwahlgesetz
legt in § 40 Abs. 1 fest, dass der neue Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür
gewählten Ausschuss (Anm,: Wahlprüfungsausschuss) formal, auch wenn keine
Prüfungsgründe nach § 40 Abs. 1 a-c vorliegen, die Gültigkeit der Wahl von Amts
wegen zu beschließen hat.
Nach entsprechender Beschlussempfehlung des Ausschusses kann der Rat in seiner nächs-ten Sitzung am 20.05.2021 die Gültigkeit der Wahlen kraft Beschluss fassen.
Beschluss: einstimmig
Aufgrund
des Ergebnisses der nach § 66 der Kommunalwahlordnung erfolgten Vorprü-fung
schlägt der Wahlprüfungsausschuss dem Stadtrat folgenden Beschluss vor:
„Nach
Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss wird festgestellt, dass keiner der
unter § 40 Abs. 1 Buchstabe a-c in
Verbindung mit den §§ 46 b und 46 e des Kommu-nalwahlgesetzes genannten Fälle
vorliegt.
Gem. § 40
Abs. 1 Buchstabe d des Kommunalwahlgesetzes werden die Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der
Stadt Wassenberg am 13.09. bzw. 27.09.2021 für gültig erklärt. “