Der Ausschuss nimmt die Beschlussvorlage vom 21.04.2021 zur Kenntnis.

Darin wird Folgendes mitgeteilt:

 

Sachverhalt:

Das Ergebnis der Kommunalwahlen vom 13.09.2020 sowie das der Stichwahl für das Amt des Bürgermeisters vom 27.09.2020 wurde mit den Amtsblättern vom 16.09.2020            (Nr. 19/2020) sowie vom 30.09.2020 (Nr. 22/2020) bekanntgegeben.

Gegen die Gültigkeit der Wahl konnten gem. § 39 des Kommunalwahlgesetzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ergebnisse Einsprüche erhoben werden, wenn eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe a-c des Kommunal-wahlgesetzes für erforderlich erachtet wurden.

 

Innerhalb dieser Rechtsmittelfrist sind keinerlei Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben worden.

 

Das Kommunalwahlgesetz legt in § 40 Abs. 1 fest, dass der neue Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Anm,: Wahlprüfungsausschuss) formal, auch wenn keine Prüfungsgründe nach § 40 Abs. 1 a-c vorliegen, die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen hat.

 

Nach entsprechender Beschlussempfehlung des Ausschusses kann der Rat in seiner     nächs-ten Sitzung am 20.05.2021 die Gültigkeit der Wahlen kraft Beschluss fassen.


Beschluss: einstimmig


Aufgrund des Ergebnisses der nach § 66 der Kommunalwahlordnung erfolgten Vorprü-fung schlägt der Wahlprüfungsausschuss dem Stadtrat folgenden Beschluss vor:

 

„Nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss wird festgestellt, dass keiner der unter § 40  Abs. 1 Buchstabe a-c in Verbindung mit den §§ 46 b und 46 e des Kommu-nalwahlgesetzes genannten Fälle vorliegt.

 

Gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d des Kommunalwahlgesetzes werden die Wahlen des      Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Wassenberg am 13.09. bzw. 27.09.2021 für gültig erklärt. “