Sitzung: 04.02.2021 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 25, Nein: 3, Enthaltungen: 7
Vorlage: BV/FB6/013/2021
Der Rat nimmt die
Beschlussvorlage der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Bereits bei der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 52 „Herrschaftliche Heide“ war
beabsichtigt, den Bereich Ecke Bergstraße / Herrschaftliche Heide mit in den
Bebauungsplan einzubeziehen, was leider seinerzeit am Grunderwerb scheiterte.
Vorsorglich wurde aber
bereits im Jahre 2013 die Erteilung einer landesplanerischen
Anpassungsbestätigung zur Änderung des Flächennutzungsplanes von Fläche für die
Landwirtschaft in Wohnbaufläche bei der Bezirksregierung Köln beantragt. Die
landesplanerische Anpassungsbestätigung wurde mit Schreiben vom 02.10.2013
durch die Bezirksregierung Köln erteilt.
Nun ist es
zwischenzeitlich der Entwicklungsgesellschaft der Stadt Wassenberg (ESW) gelungen
die Fläche zu erwerben und die ESW beantragt nunmehr durch eine entsprechende
Bauleitplanung die ca. 0,75 ha große Fläche einer Wohnbebauung zuzuführen. Das
Grundstück wird von drei städtischen Straßen eingefasst und bildet somit eine
sinnvolle Arrondierung der Wassenberger Oberstadt.
Hierzu ist nun der
Flächennutzungsplan in einem 59. Änderungsverfahrens zu ändern.
Im Rahmen dieses
Änderungsverfahrens zum rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt
Wassenberg, sind die erforderlichen Verfahrensschritte nach den Bestimmungen
des Baugesetzbuches durchzuführen.
Auf den beigefügten
Übersichtsplan (Anlage 1), der den Änderungsbereich der 59. Änderung des
Flächennutzungsplanes abgrenzt, wird verwiesen.
Parallel zu diesem
Verfahren soll ein Bebauungsplan für diesen Bereich aufgestellt werden.
Beschluss: (25 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 7 Enthaltungen)
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Wassenberg ist im
Bereich Ecke Bergstraße / Herrschaftliche Heide von Fläche für die
Landwirtschaft in Wohnbaufläche in einem 59. Änderungsverfahrens zu ändern.
Es sind die erforderlichen Verfahrensschritte
nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches durchzuführen.