Sitzung: 12.11.2020 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: MV/FB1/024/2020
Der Rat nimmt die Mitteilungsvorlage der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Für die
Ortschaften des Stadtgebietes Wassenberg sind gem. § 39 Abs. 6 und 7 GO NW in
Verbindung mit § 3 der Hauptsatzung unter Berücksichtigung des bei der Wahl in
der jeweiligen Ortschaft erzielten Stimmenverhältnisses Ortsvorsteher zu
wählen. Aufgrund der von der CDU erzielten Stimmen sind die von der genannten
Partei vorgeschlagenen Kandidaten zu wählen:
1.
Ortschaft Wassenberg: CDU-Vorschlag
2.
Ortschaft Orsbeck: CDU-Vorschlag
3.
Ortschaft Ophoven: CDU-Vorschlag
4.
Ortschaft Effeld: CDU-Vorschlag
5.
Ortschaft Birgelen: CDU-Vorschlag
6. Ortschaft Myhl CDU-Vorschlag
Gemäß §
39 Abs. 6 und 7 GO NW wählt der Rat Ortsvorsteher unter Berücksichtigung des
bei der Wahl des Rates am 13.09.2020 in der jeweiligen Ortschaft erzielten
Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit.
Der
Ortsvorsteher soll die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat wahrnehmen;
er kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte
der lfd. Verwaltung beauftragt werden.
Für die
Wahl der Ortsvorsteher sind folgende grundsätzliche Ausführungen aus der
GO-Kommentierung zu beachten:
Die
Wahlzeit des Ortsvorstehers deckt sich kraft Gesetzes mit der Wahlzeit des
Rates.
Für die
Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 und zwar auch dann, wenn faktisch nur ein
Kandidat zur Wahl ansteht. Wählbar ist jeder, der die Voraussetzungen des Abs.
6 Satz 2 erfüllt. Hierzu gehört, dass der Gewählte in dem Gemeindebezirk, für
den er zum Ortsvorsteher bestellt werden soll, wohnt. Außerdem muss der
Gewählte entweder Ratsmitglied sein, zumindest aber dem Rat der Gemeinde
angehören können. Letzteres bedeutet, dass er die gesetzlichen
Wählbarkeitsvoraussetzungen (vgl. §§ 12, 7 KWahlG) sowohl im Zeitpunkt der Wahl
als auch während der gesamten Wahlzeit erfüllen muss. Der Gewählte muss
insbesondere mindestens 3 Monate seinen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Bis zur
Gesetzesänderung (durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
vom 15. November 2016) war es zwigende Voraussetzung, dass der Ortsvorsteher in
„seinem“ Bezirk wohnte. Wegen der Funktion des Ortsvorstehers als Bindeglied
zwischen dem Rat und der Bevölkerung des Bezirks ist es auch sehr sinnvoll,
dass der Ortsvorsteher dort auch selbst wohnt. Gleichwohl sind Fälle denkbar,
in denen nachvollziehbare Gründe dafür sprechen, auf eine außerhalb des Bezirks
wohnende Person zurückzugreifen. Die jetzige Soll-Vorschrift schützt
ausreichend vor Beliebigkeit. Außerdem dürfen in der Person des Ortsvorstehers
keine Tatbestände erfüllt sein, die mit einer gleichzeitigen Mitgliedschaft im
Rat unvereinbar sind (§ 13 KWahlG).
Bei der
Wahl hat der Rat das bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk
erzielte Stimmenverhältnis zu berücksichtigen. Erzielt eine Partei oder
Wählergruppe in einem Gemeindebezirk die absolute Mehrheit, so kann der Rat
praktisch nur eine vom Vertrauen dieser Partei oder Wählergruppe getragene
Person zum Ortsvorsteher wählen. Wählt er eine andere Person, so wäre das
Wahlergebnis nicht berücksichtigt und die Wahl müsste vom Bürgermeister gem. §
54 Abs. 2 beanstandet werden. Erzielt keine Partei oder Wählergruppe die
absolute Mehrheit, so steht dem Rat ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, den
er unter Berücksichtigung des bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden
Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses auszufüllen hat. In diesem Falle
wird der Rat regelmäßig den Kandidaten der jeweils stärksten Partei oder
Wählergruppe zum Ortsvorsteher wählen, weil dieser die vergleichsweise stärkste
politische Kraft im Gemeindebezirk repräsentiert (OVG NW, Urt. Vom 14.10.1988).
Haben sich in einem solchen Fall die übrigen Parteien und Wählergruppen bereits
vor der Kommunalwahl im Wege einer Listenverbindung auf einen gemeinsamen
Kandidaten geeinigt, so dürfte auch die Wahl dieses Kandidaten zulässig sein,
da auch er die durch eine Listenverbindung zusammengefasste stärkste politische
Kraft im Gemeindebezirk repräsentiert. Kommt eine solche Listenverbindung erst
nach der Kommunalwahl zustande, so darf deren Kandidat im Regelfalle nicht zum
Ortsvorsteher gewählt werden, weil einer solchen Listenverbindungen sowohl die
unmittelbare Beziehung zum Wählervotum, als auch der Bezug zum jeweiligen
Gemeindebezirk fehlen (OVG NW, Urt. vom 14.10.1988). Eine Besonderheit kann
sich bei einem hohen Anteil von Briefwählern ergeben. Diese geben ihre Stimme
vor dem Kommunalwahltermin ab, weswegen die Erkennbarkeit der Listenverbindung
für die Wähler bei der Stimmabgabe schon zu diesem frühen Zeitpunkt gegeben
sein muss. Anderenfalls kann, jedenfalls bei einem nennenswerten Anteil an
Briefwählern, die Listenverbindung nicht berücksichtigt werden (VG Köln,
Urteile vom 14. März 2011 – 4 K 4544/10 und 4 K 3732/10). Nicht berücksichtigt
wäre das Stimmenverhältnis immer dann, wenn der Rat den Kandidaten einer Gruppe
wählen würde, die im Gemeindebezirk lediglich eine unbedeutende Minderheit
repräsentiert. Die Wahl von Stellvertretern des Ortsvorstehers sieht das Gesetz
nicht vor; ihre Wahl ist daher nicht möglich. Scheidet der Ortsvorsteher
vorzeitig aus seinem Amt (z.B. infolge Rücktritt, Verlust des Wohnsitzes in der
Gemeinde, Abwahl usw.) aus, so hat der Rat einen Ortsvorsteher für den Rest
seiner Wahlzeit zu wählen.
Wird
eine Frau zum Ortsvorsteher gewählt, so führt sie die Bezeichnung in weiblicher
Form („Ortsvorsteherin“).
1) Ortschaft Wassenberg CDU 1.347 Stimmen
(Stimmbezirke 01-07) Grüne 573 Stimmen
2) Ortschaft Orsbeck CDU
429 Stimmen
(Stimmbezirke 08 + 09) Grüne 188 Stimmen
3) Ortschaft Ophoven CDU
254 Stimmen
(Stimmbezirk 10) SPD
75 Stimmen
4) Ortschaft Effeld CDU
424 Stimmen
(Stimmbezirk 11) Grüne 104
Stimmen
5) Ortschaft Birgelen CDU
794 Stimmen
(Stimmbezirke 12 – 15) SPD 493 Stimmen
6) Ortschaft Myhl CDU
585 Stimmen
(Stimmbezirke 16 – 18) Grüne 287 Stimmen
In allen Ortschaften sind bei der Wahl am 13.09.2020 deutliche Stimmenunterschiede zwischen den für die Wahl der Ortsvorsteher zu berücksichtigenden Stimmen gegeben.
Die Wahl der Ortsvorsteher erfolgt in offener Abstimmung. Bürgermeister Maurer bittet die CDU-Fraktion um ihre Vorschläge, die jeweils zur Abstimmung gestellt werden.
Für die Ortschaft Wassenberg schlägt die CDU-Fraktion Herrn Heinz-Josef Harren vor.
Für die Ortschaft Orsbeck schlägt die CDU-Fraktion Herrn Franz-Josef Beckers vor.
Für die Ortschaft Ophoven schlägt die CDU-Fraktion Herrn Ingo Caron vor.
Für die Ortschaft Effeld schlägt die CDU-Fraktion Herrn Ralf Blüthmann vor.
Für die Ortschaft Birgelen schlägt die CDU-Fraktion Herrn Andreas Thißen vor.
Für die Ortschaft Myhl schlägt die CDU-Fraktion Stadtverordneten Rainer Peters vor.
Beschluss: (einstimmig)
Herr Heinz-Josef Harren wird zum Ortsvorsteher für die Ortschaft
Wassenberg gewählt.
Beschluss: (einstimmig)
Herr Franz-Josef Beckers wird zum Ortsvorsteher für die Ortschaft
Orsbeck gewählt.
Beschluss: (einstimmig)
Herr Ingo Caron wird zum Ortsvorsteher für die Ortschaft Ophoven
gewählt.
Beschluss: (einstimmig)
Herr Ralf Blüthmann wird zum Ortsvorsteher für die Ortschaft Effeld
gewählt.
Beschluss: (einstimmig)
Herr Andreas Thißen wird zum Ortsvorsteher für die Ortschaft Birgelen
gewählt.
Beschluss: (einstimmig)
Herr Rainer Peters wird zum Ortsvorsteher für die Ortschaft Myhl
gewählt.
Auf Befragen der Gewählten durch Bürgermeister Maurer, ob sie die Wahl zum Ortsvorsteher annehmen, erklären alle gewählten Ortsvorsteher ihre Zustimmung. Bürgermeister Maurer beglückwünscht die Gewählten und übergibt allen einen Blumenstrauß.