Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 32

Der Rat nimmt die Beschlussvorlage zur Kenntnis.

 

Sachverhalt:

Gemäß § 116 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO NRW) ist die Stadt Wassenberg grundsätzlich verpflichtet, einen Gesamtabschluss aufzustellen, in dem alle verselbständigten Bereiche (insbesondere die verbundenen Unternehmen Stadtbetrieb Wassenberg AöR, Entwicklungsgesellschaft Stadt Wassenberg -ESW- GmbH und Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH) im Wege der Konsolidierung einbezogen werden müssen. Diese Verpflichtung bestand erstmalig zum Stichtag 31.12.2010.

Die Stadt Wassenberg hat auf Grund dieser Verpflichtung für die Haushaltsjahr 2010 bis 2018 Gesamtabschlüsse aufgestellt, die vollständig durch den vom Rechnungsprüfungsausschuss beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft und nach vorheriger Beratung im Rechnungsprüfungs­ausschuss durch den Rat der Stadt bestätigt worden sind.

 

In den Gesamtabschlüssen der Jahre 2010 bis 2018 ist regelmäßig deutlich geworden, dass die Gesamtergebnisse nur unwesentlich von den Einzelergebnissen der Stadt Wassenberg abweichen, und sich aus den Gesamtabschlüssen keine wesentlich neuen Erkenntnisse zur Beurteilung der Lage der Stadt Wassenberg ergeben haben.

Trotzdem blieb rechtlich die Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses unvermindert bestehen, was auch durch eine Abstimmung mit der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) NRW bestätigt wurde.

 

Mit dem 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz NRW und dem neugeschaffenen § 116a GO wird nun erstmalig für das Haushaltsjahr 2019 die Möglichkeit eingeräumt, eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses festzustellen.

 

Hierfür sind folgende Voraussetzungen zu prüfen:

 

 

I. Konsolidierungskreis

 

Für die weitere Prüfung einer größenabhängigen Befreiung ist zunächst festzustellen, welche verselbständigten Aufgabenbereiche überhaupt in einen Gesamtabschluss der Stadt Wassenberg für das Haushaltsjahr 2019 einbezogen werden müssten.

Der Umfang des Konsolidierungskreises ist in § 51 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) NRW geregelt.

Gemäß dessen wären die Kernverwaltung und sämtliche Betriebe in öffentlich-rechtlichen Organisationsformen zu konsolidieren.

Sofern privatrechtliche Unternehmen und Einrichtungen unter der einheitlichen Leitung der Kommune stehen, wären diese ebenfalls zu konsolidieren. Dies gilt auch wenn der Kommune die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zustehen, der Kommune das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafterin ist, oder der Kommune auf Grund vertraglicher oder satzungsrechtlicher Regelungen das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen auszuüben.

 

Auf Basis des Beteiligungsberichtes gemäß § 117 GO NRW und des Jahresabschlusses der Stadt Wassenberg für das Jahr 2019 kämen folgende verbundene Unternehmen und Beteiligungen für eine Konsolidierung in Frage:

 

Bezeichnung

Rechtsform

Beteiligungsquote

Stadtbetrieb Wassenberg

AöR

100,00 %

Entwicklungsgesellschaft Stadt Wassenberg (ESW)

GmbH

74,61 %

Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg

gGmbH

100,00 %

Kreiswerke Heinsberg

GmbH

5,00 %

Wirtschaftsförderungs-gesellschaft für den Kreis Heinsberg (WFG)

GmbH

3,00 %

Biogas Wassenberg GmbH & Co. KG

GmbH & Co. KG

17,60 %

Biogas Wassenberg VerwaltungsGmbH

GmbH

17,60 %

 

Mit seiner öffentlich-rechtlichen Rechtsform, einer Beteiligungsquote von 100,00 % und einer einheitlichen Leitung durch die Stadt Wassenberg wäre der Stadtbetrieb Wassenberg AöR zwingend in einen konsolidierten Gesamtabschluss einzubeziehen.

Mit Beteiligungsquoten von 74,61 % bei der Entwicklungsgesellschaft Stadt Wassenberg (ESW) GmbH sowie 100,00 % bei der im Jahr 2018 neu gegründeten Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg (KKHW) gGmbH wären diese ebenfalls in den Vollkonsolidierungs­kreis einzubeziehen. Die Stadt Wassenberg übt hier zudem die einheitliche Leitung der KKHW gGmbH sowie eine beherrschende Kontrolle auf die ESW GmbH aus.

 

Die weiteren Beteiligungen kämen auf Grund Ihrer Beteiligungsquoten grundsätzlich nicht für eine Vollkonsolidierung in Frage.

Wertmäßig bedeutendste Position ist hier die Beteiligung der Stadt Wassenberg an der Kreiswerke Heinsberg GmbH. Eine Beteiligungsquote von 5,00 % entspricht hier einem Anteil von 475.501,45 € am Stammkapital. Die Stadt Wassenberg ist jedoch nur mit je einem Mitglied in der Gesellschafterversammlung (von 17) und im Aufsichtsrat (von 15) vertreten. Die Stadt Wassenberg ist daher nicht in der Lage, maßgeblichen Einfluss oder gar die einheitliche Leitung der Kreiswerke auszuüben; die Kreiswerke Heinsberg GmbH ist daher nicht in den Konsolidierungskreis der Stadt Wassenberg einzubeziehen.

Bei den anderen Beteiligungen ist ebenfalls eine einheitliche Leitung oder ein maßgeblicher Einfluss durch die Stadt Wassenberg nicht festzustellen; auch liegen die Beteiligungsquoten sämtlich unterhalb von 20% und die Beteiligungswerte sind von nachrangiger Bedeutung, so dass auch hier kein Einschluss in den Konsolidierungskreis erfolgt.

 

Zusammenfassend würde sich der Konsolidierungskreis für einen Gesamtabschluss 2019 der Stadt Wassenberg daher wie folgt darstellen:

 

·         Stadt Wassenberg (Kernverwaltung)

·         Stadtbetrieb Wassenberg AöR

·         Entwicklungsgesellschaft Stadt Wassenberg (ESW) GmbH

·         Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg (KKHW) gGmbH

 

 

II. Größenabhängige Befreiung

 

§ 116a Abs. 1 GO NRW setzt die Merkmale für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses. Hierfür müssen zwei der in Nr. 1 bis 3 genannten Merkmale im Jahresabschluss 2019 und im Vorjahresabschluss erfüllt sein.

Zur Verdeutlichung der konstanten Verhältnisse werden im Folgenden die Werte der Jahresabschlüsse 2016 bis 2019 dargestellt.

 

 

Nr. 1)

Gemäß § 116a Abs. 1 Nr. 1 GO NRW dürfen die Bilanzsummen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche insgesamt die Summe von 1.500.000.000 € nicht übersteigen.

 

Tatsächlich sind in den Jahresabschlüssen 2016 bis 2019 der Stadt Wassenberg und ihrer verbundenen Unternehmen folgende Bilanzsummen ausgewiesen:

 

 

2016

2017

2018

2019

Kernverwaltung

165.806.415,43 €

167.162.409,87 €

170.160.198,32 €

174.620.204,33 €

Stadtbetrieb

5.027.655,21 €

5.503.971,82 €

5.122.500,13 €

5.108.639,18 €

ESW

1.042.106,97 €

2.164.311,05 €

2.159.405,00 €

1.539.045,48 €

KKHW

-,--

-,--

39.125,05 €

54.132,29 €

Gesamtsumme

171.876.177,61 €

174.830.692,74 €

177.481.228,50 €

181.324.040,28 €

 

Die Bilanzsummen der Stadt Wassenberg und ihrer verbundenen Unternehmen liegen insgesamt (weit) unterhalb der Wertgrenze von 1,5 Mrd. €; das Merkmal zur größenabhängigen Befreiung gem. § 116a Abs. 1 Nr. 1 GO ist somit erfüllt.

 

 

Nr. 2)

Gemäß § 116a Abs. 1 Nr. 2 GO NRW dürfen die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche insgesamt weniger als    50 % der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde ausmachen.

 

Tatsächlich sind in den Jahresabschlüssen 2016 bis 2019 der Stadt Wassenberg und ihrer verbundenen Unternehmen folgende (ordentliche) Erträge ausgewiesen:

 

 

2016

2017

2018

2019

Kernverwaltung

35.217.735,90 €

37.201.923,87 €

36.867.749,22 €

39.652.508,19 €

Stadtbetrieb

5.368.157,48 €

6.413.348,24 €

5.766.549,29 €

6.463.459,40 €

ESW

22.339,66 €

1.962.212,40 €

988.634,27 €

479.125,98 €

KKHW

-,--

-,--

33.956,67 €

331.153,71 €

Verb. Unternehmen

5.390.497,14 €

8.375.560,64 €

6.789.140,23 €

7.273.739,09 €

Verhältnis

15,31 %

22,51 %

18,41 %

18,34 %

 

Die Summen der Erträge der verbundenen Unternahmen liegen deutlich unterhalb von 50 % der Erträge der Kernverwaltung.

Hierbei ist weiter darauf hinzuweisen, dass insbesondere beim Stadtbetrieb Wassenberg AöR und der Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH ein Großteil der Erträge aus direkten Leistungsbeziehungen mit der Kernverwaltung stammt, die bei der Aufstellung eines Gesamtabschlusses konsolidiert werden und somit nicht mehr im Gesamtergebnis ausgewiesen werden würden.

Das Merkmal zur größenabhängigen Befreiung gem. § 116a Abs. 1 Nr. 2 GO ist somit ebenfalls erfüllt.

 

 

Nr. 3)

Gemäß § 116a Abs. 1 Nr. 3 GO NRW dürfen die zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche insgesamt weniger als    50 % der Bilanzsumme der Gemeinde ausmachen.

 

Wie bereits zu Nr. 1 dargestellt sind tatsächlich in den Jahresabschlüssen 2016 bis 2019 der Stadt Wassenberg und ihrer verbundenen Unternehmen folgende Bilanzsummen ausgewiesen:

 

 

2016

2017

2018

2019

Kernverwaltung

165.806.415,43 €

167.162.409,87 €

170.160.198,32 €

174.620.204,33 €

Stadtbetrieb

5.027.655,21 €

5.503.971,82 €

5.122.500,13 €

5.108.639,18 €

ESW

1.042.106,97 €

2.164.311,05 €

2.159.405,00 €

1.539.045,48 €

KKHW

-,--

-,--

39.125,05 €

54.132,29 €

Verb. Unternehmen

6.069.762,18 €

7.668.282,87 €

7.321.030,18 €

6.701.816,95 €

Verhältnis

3,66 %

4,59 %

4,30 %

3,84 %

 

Die Bilanzsummen der verbundenen Unternahmen liegen weit unterhalb von 50 % der Bilanzsummen der Kernverwaltung; auch das Merkmal zur größenabhängigen Befreiung gem. § 116a Abs. 1 Nr. 3 GO ist somit erfüllt.

 

 

§ 116a Abs. 1 GO NRW setzt zur Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses die Erfüllung von zwei von drei Merkmalen gemäß Nr. 1 bis 3 voraus, tatsächlich werden alle drei Merkmale Im Jahresabschluss 2019 wie auch in den Vorjahren unzweifelhaft erfüllt.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2019 liegen also vor. 

 

 

III. Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses

 

Da die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung gemäß § 116a Abs. 1 GO erfüllt sind, besteht für die Stadt Wassenberg keine Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses 2019.

Trotzdem bestünde weiterhin die Möglichkeit, freiwillig einen Gesamtabschluss zu erstellen.

 

In den bisher erstellten Gesamtabschlüssen der Jahre 2010 bis 2018 ist regelmäßig deutlich geworden, dass die Gesamtergebnisse nur unwesentlich von den Einzelergebnissen der Stadt Wassenberg abweichen.

Die Konsolidierung der verbundenen Unternehmen hat zu einer Erhöhung des Volumens von Bilanz und Ergebnisrechnung sowie zu einer einheitlichen Darstellung ihrer einzelnen Positionen geführt; eine insgesamt verbesserte Erkenntnislage über die Gesamtsituation der Stadt Wassenberg hat sich jedoch – wie dies auch zu erwarten war – durch den Gesamtabschluss nicht ergeben. Die konsolidierten Einheiten sind in Relation zur Kernverwaltung insgesamt zu klein und durch direkte Leistungsbeziehungen ohnehin zu eng mit der Kernverwaltung verbunden, als dass durch ihre Konsolidierung ein wesentlich neues Bild der Stadt Wassenberg gezeichnet werden würde.

Die Ergebnisse der Prüfung einer größenabhängigen Befreiung, bei der alle Merkmale bei weitem erfüllt werden, unterstreicht dies nochmals.

 

Informationen, die ggf. beim Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses wegfallen könnten, sollen zudem nunmehr in einem erweiterten Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW dargestellt werden.

 

Dem begrenzten Erkenntnisgewinn des Gesamtabschlusses stehen andererseits erhebliche Aufwendungen gegenüber, für die personellen Leistungen zur Erstellung des Gesamt­abschlusses, die Prüfung durch einen beauftragten Wirtschaftsprüfer, die notwendige Bestätigung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und den Rat der Stadt Wassenberg, die Anzeige an den Landrat des Kreises Heinsberg als Aufsichtsbehörde, und für eine spätere überörtliche Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW.

 

Da somit dem begrenzten Erkenntnisgewinn aus einem Gesamtabschluss ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für die Erstellung eines Gesamtabschlusses gegenüberstehen würde, ist es wirtschaftlich geboten, auf die Erstellung eines Gesamt­abschlusses zu verzichten.

 

 


Beschluss: (einstimmig)


Der Rat der Stadt Wassenberg beschließt

 

a)      das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GO NRW festzustellen, und

 

b)      auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses der Stadt Wassenberg für das Haushaltsjahr 2019 zu verzichten.