Der Rat nimmt die
Beschlussvorlage zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Gemäß § 116 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO
NRW) ist die Stadt Wassenberg grundsätzlich verpflichtet, einen Gesamtabschluss
aufzustellen, in dem alle verselbständigten Bereiche (insbesondere die verbundenen
Unternehmen Stadtbetrieb Wassenberg AöR, Entwicklungsgesellschaft Stadt
Wassenberg -ESW- GmbH und Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH) im
Wege der Konsolidierung einbezogen werden müssen. Diese Verpflichtung bestand
erstmalig zum Stichtag 31.12.2010.
Die Stadt Wassenberg hat auf Grund
dieser Verpflichtung für die Haushaltsjahr 2010 bis 2018 Gesamtabschlüsse
aufgestellt, die vollständig durch den vom Rechnungsprüfungsausschuss
beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft und nach vorheriger Beratung im
Rechnungsprüfungsausschuss durch den Rat der Stadt bestätigt worden sind.
In den Gesamtabschlüssen der Jahre 2010
bis 2018 ist regelmäßig deutlich geworden, dass die Gesamtergebnisse nur
unwesentlich von den Einzelergebnissen der Stadt Wassenberg abweichen, und sich
aus den Gesamtabschlüssen keine wesentlich neuen Erkenntnisse zur Beurteilung
der Lage der Stadt Wassenberg ergeben haben.
Trotzdem blieb rechtlich die Pflicht zur
Aufstellung eines Gesamtabschlusses unvermindert bestehen, was auch durch eine
Abstimmung mit der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) NRW bestätigt wurde.
Mit dem 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz
NRW und dem neugeschaffenen § 116a GO wird nun erstmalig für das Haushaltsjahr
2019 die Möglichkeit eingeräumt, eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht
zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses festzustellen.
Hierfür sind folgende Voraussetzungen zu
prüfen:
I. Konsolidierungskreis
Für die weitere Prüfung einer
größenabhängigen Befreiung ist zunächst festzustellen, welche verselbständigten
Aufgabenbereiche überhaupt in einen Gesamtabschluss der Stadt Wassenberg für
das Haushaltsjahr 2019 einbezogen werden müssten.
Der Umfang des Konsolidierungskreises
ist in § 51 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) NRW geregelt.
Gemäß dessen wären die Kernverwaltung
und sämtliche Betriebe in öffentlich-rechtlichen Organisationsformen zu
konsolidieren.
Sofern privatrechtliche Unternehmen und
Einrichtungen unter der einheitlichen Leitung der Kommune stehen, wären diese
ebenfalls zu konsolidieren. Dies gilt auch wenn der Kommune die Mehrheit der
Stimmrechte der Gesellschafter zustehen, der Kommune das Recht zusteht, die
Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu
bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafterin ist, oder der
Kommune auf Grund vertraglicher oder satzungsrechtlicher Regelungen das Recht
zusteht, einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen auszuüben.
Auf Basis des Beteiligungsberichtes
gemäß § 117 GO NRW und des Jahresabschlusses der Stadt Wassenberg für das Jahr
2019 kämen folgende verbundene Unternehmen und Beteiligungen für eine
Konsolidierung in Frage:
Bezeichnung |
Rechtsform |
Beteiligungsquote |
Stadtbetrieb Wassenberg |
AöR |
100,00
% |
Entwicklungsgesellschaft
Stadt Wassenberg (ESW) |
GmbH |
74,61 % |
Kunst, Kultur und
Heimatpflege Wassenberg |
gGmbH |
100,00
% |
Kreiswerke Heinsberg |
GmbH |
5,00 % |
Wirtschaftsförderungs-gesellschaft
für den Kreis Heinsberg (WFG) |
GmbH |
3,00 % |
Biogas Wassenberg GmbH
& Co. KG |
GmbH & Co. KG |
17,60 % |
Biogas Wassenberg
VerwaltungsGmbH |
GmbH |
17,60 % |
Mit seiner öffentlich-rechtlichen
Rechtsform, einer Beteiligungsquote von 100,00 % und einer einheitlichen
Leitung durch die Stadt Wassenberg wäre der Stadtbetrieb Wassenberg AöR
zwingend in einen konsolidierten Gesamtabschluss einzubeziehen.
Mit Beteiligungsquoten von 74,61 % bei
der Entwicklungsgesellschaft Stadt Wassenberg (ESW) GmbH sowie 100,00 % bei der
im Jahr 2018 neu gegründeten Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg (KKHW)
gGmbH wären diese ebenfalls in den Vollkonsolidierungskreis einzubeziehen. Die
Stadt Wassenberg übt hier zudem die einheitliche Leitung der KKHW gGmbH sowie
eine beherrschende Kontrolle auf die ESW GmbH aus.
Die weiteren Beteiligungen kämen auf
Grund Ihrer Beteiligungsquoten grundsätzlich nicht für eine Vollkonsolidierung in
Frage.
Wertmäßig bedeutendste Position ist hier
die Beteiligung der Stadt Wassenberg an der Kreiswerke Heinsberg GmbH. Eine
Beteiligungsquote von 5,00 % entspricht hier einem Anteil von 475.501,45 € am
Stammkapital. Die Stadt Wassenberg ist jedoch nur mit je einem Mitglied in der
Gesellschafterversammlung (von 17) und im Aufsichtsrat (von 15) vertreten. Die
Stadt Wassenberg ist daher nicht in der Lage, maßgeblichen Einfluss oder gar
die einheitliche Leitung der Kreiswerke auszuüben; die Kreiswerke Heinsberg
GmbH ist daher nicht in den Konsolidierungskreis der Stadt Wassenberg
einzubeziehen.
Bei den anderen Beteiligungen ist
ebenfalls eine einheitliche Leitung oder ein maßgeblicher Einfluss durch die
Stadt Wassenberg nicht festzustellen; auch liegen die Beteiligungsquoten
sämtlich unterhalb von 20% und die Beteiligungswerte sind von nachrangiger
Bedeutung, so dass auch hier kein Einschluss in den Konsolidierungskreis
erfolgt.
Zusammenfassend würde sich der
Konsolidierungskreis für einen Gesamtabschluss 2019 der Stadt Wassenberg daher
wie folgt darstellen:
·
Stadt
Wassenberg (Kernverwaltung) ·
Stadtbetrieb
Wassenberg AöR ·
Entwicklungsgesellschaft
Stadt Wassenberg (ESW) GmbH ·
Kunst,
Kultur und Heimatpflege Wassenberg (KKHW) gGmbH |
II. Größenabhängige
Befreiung
§ 116a Abs. 1 GO NRW setzt die Merkmale
für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines
Gesamtabschlusses. Hierfür müssen zwei der in Nr. 1 bis 3 genannten Merkmale im
Jahresabschluss 2019 und im Vorjahresabschluss erfüllt sein.
Zur Verdeutlichung der konstanten
Verhältnisse werden im Folgenden die Werte der Jahresabschlüsse 2016 bis 2019
dargestellt.
Nr. 1)
Gemäß § 116a Abs. 1 Nr. 1 GO NRW dürfen
die Bilanzsummen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten
Aufgabenbereiche insgesamt die Summe von 1.500.000.000 € nicht übersteigen.
Tatsächlich sind in den
Jahresabschlüssen 2016 bis 2019 der Stadt Wassenberg und ihrer verbundenen
Unternehmen folgende Bilanzsummen ausgewiesen:
|
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Kernverwaltung |
165.806.415,43 € |
167.162.409,87 € |
170.160.198,32 € |
174.620.204,33 € |
Stadtbetrieb |
5.027.655,21 € |
5.503.971,82 € |
5.122.500,13 € |
5.108.639,18 € |
ESW |
1.042.106,97 € |
2.164.311,05 € |
2.159.405,00 € |
1.539.045,48 € |
KKHW |
-,-- € |
-,-- € |
39.125,05 € |
54.132,29 € |
Gesamtsumme |
171.876.177,61 € |
174.830.692,74 € |
177.481.228,50 € |
181.324.040,28 € |
Die Bilanzsummen der Stadt Wassenberg
und ihrer verbundenen Unternehmen liegen insgesamt (weit) unterhalb der
Wertgrenze von 1,5 Mrd. €; das Merkmal zur größenabhängigen Befreiung gem. §
116a Abs. 1 Nr. 1 GO ist somit erfüllt.
Nr. 2)
Gemäß § 116a Abs. 1 Nr. 2 GO NRW dürfen
die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen
verselbständigten Aufgabenbereiche insgesamt weniger als 50 % der ordentlichen Erträge der
Ergebnisrechnung der Gemeinde ausmachen.
Tatsächlich sind in den
Jahresabschlüssen 2016 bis 2019 der Stadt Wassenberg und ihrer verbundenen
Unternehmen folgende (ordentliche) Erträge ausgewiesen:
|
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Kernverwaltung |
35.217.735,90 € |
37.201.923,87 € |
36.867.749,22 € |
39.652.508,19 € |
Stadtbetrieb |
5.368.157,48 € |
6.413.348,24 € |
5.766.549,29 € |
6.463.459,40 € |
ESW |
22.339,66 € |
1.962.212,40 € |
988.634,27 € |
479.125,98 € |
KKHW |
-,-- € |
-,-- € |
33.956,67 € |
331.153,71 € |
Verb. Unternehmen |
5.390.497,14 € |
8.375.560,64 € |
6.789.140,23 € |
7.273.739,09 € |
Verhältnis |
15,31 % |
22,51 % |
18,41 % |
18,34 % |
Die Summen der Erträge der verbundenen
Unternahmen liegen deutlich unterhalb von 50 % der Erträge der Kernverwaltung.
Hierbei ist weiter darauf hinzuweisen,
dass insbesondere beim Stadtbetrieb Wassenberg AöR und der Kunst, Kultur und
Heimatpflege Wassenberg gGmbH ein Großteil der Erträge aus direkten
Leistungsbeziehungen mit der Kernverwaltung stammt, die bei der Aufstellung
eines Gesamtabschlusses konsolidiert werden und somit nicht mehr im
Gesamtergebnis ausgewiesen werden würden.
Das Merkmal zur größenabhängigen
Befreiung gem. § 116a Abs. 1 Nr. 2 GO ist somit ebenfalls erfüllt.
Nr. 3)
Gemäß § 116a Abs. 1 Nr. 3 GO NRW dürfen
die zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen
verselbständigten Aufgabenbereiche insgesamt weniger als 50 % der Bilanzsumme der Gemeinde
ausmachen.
Wie bereits zu Nr. 1 dargestellt sind
tatsächlich in den Jahresabschlüssen 2016 bis 2019 der Stadt Wassenberg und
ihrer verbundenen Unternehmen folgende Bilanzsummen ausgewiesen:
|
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Kernverwaltung |
165.806.415,43 € |
167.162.409,87 € |
170.160.198,32 € |
174.620.204,33 € |
Stadtbetrieb |
5.027.655,21 € |
5.503.971,82 € |
5.122.500,13 € |
5.108.639,18 € |
ESW |
1.042.106,97 € |
2.164.311,05 € |
2.159.405,00 € |
1.539.045,48 € |
KKHW |
-,-- € |
-,-- € |
39.125,05 € |
54.132,29 € |
Verb. Unternehmen |
6.069.762,18 € |
7.668.282,87 € |
7.321.030,18 € |
6.701.816,95 € |
Verhältnis |
3,66 % |
4,59 % |
4,30 % |
3,84 % |
Die Bilanzsummen der verbundenen
Unternahmen liegen weit unterhalb von 50 % der Bilanzsummen der Kernverwaltung;
auch das Merkmal zur größenabhängigen Befreiung gem. § 116a Abs. 1 Nr. 3 GO ist
somit erfüllt.
§ 116a Abs. 1 GO NRW setzt zur Befreiung
von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses die Erfüllung von zwei
von drei Merkmalen gemäß Nr. 1 bis 3 voraus, tatsächlich werden alle drei
Merkmale Im Jahresabschluss 2019 wie auch in den Vorjahren unzweifelhaft
erfüllt.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung
von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr
2019 liegen also vor.
III. Verzicht auf die Aufstellung
eines Gesamtabschlusses
Da die Voraussetzungen für eine
größenabhängige Befreiung gemäß § 116a Abs. 1 GO erfüllt sind, besteht für die
Stadt Wassenberg keine Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten
Gesamtabschlusses 2019.
Trotzdem bestünde weiterhin die
Möglichkeit, freiwillig einen Gesamtabschluss zu erstellen.
In den bisher erstellten
Gesamtabschlüssen der Jahre 2010 bis 2018 ist regelmäßig deutlich geworden,
dass die Gesamtergebnisse nur unwesentlich von den Einzelergebnissen der Stadt
Wassenberg abweichen.
Die Konsolidierung der verbundenen
Unternehmen hat zu einer Erhöhung des Volumens von Bilanz und Ergebnisrechnung
sowie zu einer einheitlichen Darstellung ihrer einzelnen Positionen geführt;
eine insgesamt verbesserte Erkenntnislage über die Gesamtsituation der Stadt
Wassenberg hat sich jedoch – wie dies auch zu erwarten war – durch den
Gesamtabschluss nicht ergeben. Die konsolidierten Einheiten sind in Relation
zur Kernverwaltung insgesamt zu klein und durch direkte Leistungsbeziehungen
ohnehin zu eng mit der Kernverwaltung verbunden, als dass durch ihre
Konsolidierung ein wesentlich neues Bild der Stadt Wassenberg gezeichnet werden
würde.
Die Ergebnisse der Prüfung einer
größenabhängigen Befreiung, bei der alle Merkmale bei weitem erfüllt werden,
unterstreicht dies nochmals.
Informationen, die ggf. beim Verzicht
auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses wegfallen könnten, sollen zudem
nunmehr in einem erweiterten Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW dargestellt
werden.
Dem begrenzten Erkenntnisgewinn des Gesamtabschlusses
stehen andererseits erhebliche Aufwendungen gegenüber, für die personellen
Leistungen zur Erstellung des Gesamtabschlusses, die Prüfung durch einen
beauftragten Wirtschaftsprüfer, die notwendige Bestätigung durch den
Rechnungsprüfungsausschuss und den Rat der Stadt Wassenberg, die Anzeige an den
Landrat des Kreises Heinsberg als Aufsichtsbehörde, und für eine spätere
überörtliche Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW.
Da somit dem begrenzten Erkenntnisgewinn
aus einem Gesamtabschluss ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für die
Erstellung eines Gesamtabschlusses gegenüberstehen würde, ist es wirtschaftlich
geboten, auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses zu verzichten.
Beschluss: (einstimmig)
Der Rat der Stadt
Wassenberg beschließt
a)
das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines
Gesamtabschlusses gemäß § 116a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GO NRW festzustellen, und
b) auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses der Stadt Wassenberg für das Haushaltsjahr 2019 zu verzichten.