Der Rat nimmt die
Beschlussvorlage der Verwaltung mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:
Sachverhalt:
Gem. § 102 GO NRW
ist der Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen,
ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt
sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen
und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung
sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich
festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der
Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang
steht und ob seine sonstigen Angaben die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage der Stadt zutreffend darstellen. Der Rechnungsprüfungs-ausschuss hat
über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen
Prüfungsbericht zu erstellen.
Zur Durchführung
dieser Arbeiten hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss der Wirtschaftsprüferin
Frau Dipl.-Kauffrau Birgit Harren-Trachte bedient.
Die nach § 102 Abs.
1 GO NRW vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses 2019 ist somit erfolgt.
Zur Erläuterung des
Jahresergebnisses wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den beiliegenden
Prüfbericht verwiesen. Die Wirtschaftsprüferin Frau Dipl.-Kauffrau Birgit
Harren-Trachte steht in der Sitzung zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung.
Gem. § 96 Abs. 1 GO
NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss
durch Beschluss fest.
Wird die
Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür
gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.
Mit dem Beschluss
über die Feststellung des Jahresabschlusses ist auch über die Verwendung des
Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages zu beschließen.
Die Ergebnisrechnung 2019 schließt mit einem Jahresüberschuss in Höhe von
1.903.366,52 € ab. Gem. § 75 Abs. 3 GO NRW können Jahresüberschüsse durch
Beschluss nach § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW der Ausgleichsrücklage zugeführt
werden.
Die Stadtverordneten
entscheiden zudem über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die
Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür
die Gründe anzugeben.
Aufgrund des
vorliegenden Prüfberichtes ergeben sich keine Anhaltspunkte, die einer
Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2019 entgegenstehen würden.
Abschließend erfolgen die formalen Hinweise, dass in der Ratssitzung am 24.09.2020 der Bürgermeister bei der Beschlussfassung zu Buchstabe c) des Beschlussvorschlags nicht mitwirkt und auch den Vorsitz abgibt.
Bei der Beschlussfassung zu Buchstabe c) übergibt Bürgermeister Manfred Winkens den Vorsitz an den stv. Bürgermeister Frank Winkens. Frank Winkens lässt über den Buchstabe c) abstimmen.
Beschluss: (einstimmig)
Der Rat der Stadt
Wassenberg beschließt
a) den als Anlage beigefügten und von der
Wirtschaftsprüferin Frau Dipl.-Kauffrau Birgit Harren-Trachte örtlich geprüften
Jahresabschluss 2019 gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW festzustellen und
b)
den
lt. Ergebnisrechnung 2019 festgestellten Jahresüberschuss in Höhe von
1.903.366,52 € der Ausgleichsrücklage zuzuführen, sowie
c)
dem
Bürgermeister gem. § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW die Entlastung für das
Haushaltsjahr 2019 zu erteilen.