Sitzung: 02.09.2020 Ausschuss für Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV/FB6/088/2020
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 57 „Rothenbachpark“ ist seit dem Jahre
2002 rechtsverbindlich und wurde bereits durch drei Änderungsverfahren
geändert.
Mit Schreiben vom 16.06.2020 (Anlage 1) beantragt der
Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Effeld, Flur 6, Flurstücke 360 tlw. und
390, Golfplatz Rothenbach, die Änderung des Bebauungsplanes, mit dem Ziel, die
festgesetzten privaten Grünflächen teilweise in Flächen für Sondergebiet mit
der Zweckbestimmung „Stellplätze“, „Wohnmobilstellplätze“ und einen „thematischen
Spielplatz“ zu ändern sowie die Verlegung von Grünflächen und die Löschung von
nicht benötigten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten.
Die geringfügige Änderung des Bebauungsplanes ist in
Abstimmung mit dem Amt für Bauen und Wohnen des Kreises Heinsberg notwendig, um
eine Genehmigungsfähigkeit zu erreichen.
Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, so dass die
Bebauungsplanänderung gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren möglich ist.
Da ein öffentliches Interesse zur Änderung des Bebauungsplanes
nicht vorliegt, werden die entstehenden Kosten von den Antragstellern getragen.
Eine Kostenübernahmeerklärung des Antragstellers liegt vor.
Ein Übersichtsplan über die Abgrenzung der 4. vereinfachten
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 57 „Rothenbachpark“ ist als Anlage 2
beigefügt.
Sachkundiger Bürger Lang regt an, dass auch eine Elektro-Ladestation dort errichtet werden sollte und entsprechende Leerrohre direkt mitverlegt werden.
Stadtkämmerer Darius führt aus, dass die Verwaltung den Bauherren darauf hinweisen wird.
Stadtverordneter Seidl erklärt, dass derzeit viele Gerüchte im angrenzenden Baugebiet kursieren und der Vorhabenträger die Nachbarn frühzeitig über das geplante Vorhaben informieren sollte, um so mögliche Irritationen frühzeitig zu vermeiden.
Stadtkämmerer Darius führt aus, dass im durchzuführenden Bauleitplanverfahren die Bürger im Rahmen der Offenlage Anregungen und Bedenken vorbringen können. Einwendungen müssen dann abgewogen werden. Der Vorhabenträger sollte aber im eigenen Interesse frühzeitig auf die Anlieger zu gehen.
Beschluss des Ausschusses: (einstimmig)
Der Bebauungsplan Nr. 57 „Rothenbachpark“ in der Ortschaft Effeld wird
in einem 4. vereinfachten Änderungsverfahren mit dem Ziel geändert, auf den
Grundstücken Gemarkung Effeld, Flur 6, Flurstücke 360 tlw. und 390, Golfplatz
Rothenbach, die festgesetzten privaten Grünflächen teilweise in Flächen für
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Stellplätze“, „Wohnmobilstellplätze“ und
einen „thematischen Spielplatz“ zu ändern sowie die Verlegung von Grünflächen
und die Löschung von nicht benötigten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten.
Es sind die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.