Sitzung: 26.11.2019 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 1
Vorlage: BV/FB5/091/2019
Der Ausschuss nimmt
die Beschlussvorlage mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:
Sachverhalt:
Der SPD-Ortsverein
beantragt mit Schreiben vom 07.08.2019, dass das auf dem Schulgrundstück
vorhandene Kleinspielfeld außerhalb der vergebenen Belegungszeiten auf Antrag
auch von Gruppen zeitlich begrenzt genutzt werden kann, wenn ein erwachsener,
verantwortlicher Betreuer benannt und eine Kaution hinterlegt wird.
Die Beschwerde ist
zurückzuweisen.
Begründung:
-----------------
Der SPD-Ortsverein
Wassenberg hatte zunächst mit Schreiben vom 13.04.2018 die unkontrollierte
Öffnung des Kleinspielfeldes nach Schulschluss und in den Ferienzeiten
beantragt. Diese Anregung wurde mit Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses
vom 04.09.2018 abgelehnt. Die Begründung der Ablehnung kann der seinerzeitigen
Beschlussvorlage mit der Vorlagen-Nr. BV/FB2/067/2018 entnommen werden.
Unter Ziffer 2 dieser
seinerzeitigen Beschlussvorlage wurde über ein in der Vergangenheit
vorgehaltenes Angebot, das Gruppen auf Antrag das Kleinspielfeld zeitlich
begrenzt außerhalb der vorgegebenen Belegungszeiten nutzen können, wenn ein
erwachsener, verantwortlicher Betreuer benannt und eine Kaution hinterlegt
wird, berichtet.
Dieses in der
Vergangenheit einmal vorgehaltene Angebot wurde eingestellt, nachdem die
ehemalige Hoffläche der Poststelle an der Kirchstraße und der dort gelegene
Garagenbereich mit einem Mehrfamilienhaus bebaut wurde, das unmittelbar an das
Kleinspielfeld angrenzt.
Da es sich bei den
stadteigenen Flächen zwischen Kirchstraße und Burgstraße planungsrechtlich
ausschließlich um ein „Schulgrundstück“
handelt, müssen die Bewohner im Umfeld des Kleinspielfeldes lediglich Nutzungen
im Zusammenhang mit Schule und Schul- und Vereinssport dulden; ein Bolzplatz
ist mit dieser planungsrechtlichen Ausweisung nicht abgedeckt. Fragen zu
zulässigen Immissionswerten im Zusammenhang mit einer begehrten Drittnutzung
außerhalb der üblichen Nutzungen eines Schulgrundstücks brauchen deshalb an
dieser Stelle nicht weiter vertieft zu werden.
Auch im Stadtteil
Birgelen wurde die Nutzung des ebenfalls dort auf einem Schulgrundstück
liegenden Ballspielfeldes nach Nachbarbeschwerden auf die Schul- und
Vereinsnutzung begrenzt und Dritten kein Zugang mehr ermöglicht. Ein
freizugänglicher Bolzplatz im Stadtteil Birgelen befindet sich auf dem
Grundstück „Am Stadion“.
Aber auch unabhängig
von den vorstehenden Ausführungen gilt es im Interesse der ohnehin bereits
durch hohe Schülerzahlen stark belasteten GGS Am Burgberg, die zudem angrenzend
an das Kleinspielfeld ein weiteres Schulgebäude erhalten wird, alle denkbaren
weiteren Belastungen zu vermeiden und zudem sicherzustellen, dass diese Schule
mit der hohen Schülerzahl und einem umfassenden OGS-Betrieb die Hallen- und
Freiflächen auf dem Schulgrundstück intensiv und verkehrssicher nutzen kann und
dabei ist die Schule zudem auf gute nachbarschaftliche Beziehungen angewiesen.
Daher wären selbst im
Falle einer zulässigen Drittnutzung des Kleinspielfeldes in der Abwägung aller
Belange diese vom Antragsteller angestrebte Drittnutzung im Interesse eines
reibungslosen Schul- und Vereinsbetriebs abzulehnen, zumal in zumutbarer
Entfernung an der Bergstraße im Stadtteil Wassenberg ein Bolzplatz zur
Verfügung steht, der ohne die Erforderlichkeit eines Schließdienstes genutzt
werden kann. Auf diesen Bolzplatz wird durch ein Hinweisschild am
Kleinspielfeld auf dem Schulgrundstück hingewiesen.
Beschluss: (21 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme)
Die Beschwerde wird
zurückgewiesen.