Sitzung: 23.11.2011 Ausschuss für Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Vorlage: BV/FB4/079/2011
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 20.07.2011 (Anlage
4) beantragt Frau W. (Eigentümerin der überwiegenden Grundstücksflächen im
Bebauungsplangebiet Nr. 34) die Fortführung des durch Aufstellungsbeschluss vom
20.12.1990 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens Nr. 34 „Roermonder Straße“.
Dieses Bebauungsplanverfahren wurde aber aus unterschiedlichen Gründen nicht
abschließend durchgeführt und zwischenzeitlich entspricht dieser Bebauungsplan
auch nicht mehr den aktuellen Anforderungen an einen Bebauungsplan und müsste
ohnehin neu erstellt werden.
Darüber hinaus ist auch der
angrenzende Bebauungsplan Nr. 27 „Rurtalstraße/Roermonder Straße“, der nach dem
Aufstellungsbeschluss vom 27.10.1981 nicht mehr fortgeführt wurde, inhaltlich
überholt. Die Stadt hat zwischenzeitlich zur Beseitigung eines städtebaulichen
Missstandes das an der Roermonder Straße gelegene in der Vergangenheit intensiv
gewerblich genutzte Objekt erworben. Hintergrund des Erwerbs war zum einen die
Beseitigung des städtebaulichen Missstandes (gewerbliche Nutzung im Bereich
Wohnen) und die für 2015 in der Finanzplanung der Stadt angedachte Entwicklung
der von der Stadt erworbenen Fläche zu stadtkernnahen Wohngrundstücken.
Das Gewerbeobjekt wurde bereits vor
dem Erwerb durch die Stadt weitgehend entkernt, so dass nach Ablauf des bis zum
31.12.2013 noch laufenden Nutzungsvertrags (Lagerstätte eines gewerblichen
Unternehmens) der Abriss der gewerblichen Bauten unter Nutzung der aus Stahl
bestehenden Hallenkonstruktion weitgehend kostenneutral erfolgen kann.
Der Veräußerungserlös aus den
Baugrundstücken ist in der Finanzplanung der Stadt ab 2016 zur Finanzierung des
städtischen Anteils zu den Städtebauförderungsmaßnahmen der Ortskerne
Wassenberg und Myhl im Zuge des Weiterbaus der B 221 n eingeplant.
Unter Berücksichtigung der
städtebaulichen Zielsetzung, des bestehenden Grundsatzbeschlusses vom
22.05.2001 zum sozialverträglichen Bodenmanagement, des vorliegenden Antrags
der Frau W. vom 20.07.2011 und den rechtlich gebotenen Anpassungen (Neuaufstellung)
der nicht weiterverfolgten Altverfahren (hieraus ergeben sich für
Grundstückseigentümer keinerlei Ansprüche) sind die nachfolgend dargestellten
Varianten denkbar:
Variante A)
Aus dem Geltungsbereich des durch
Aufstellungsbeschluss vom 27.10.1981 angedachten Bebauungsplanes Nr. 27
„Rurtalstraße/Roermonder Straße“ (vgl. Anlage 2) wird lediglich für die
stadteigenen Grundstücke Gemarkung Wassenberg, Flur 7, Flurstücke 729, 732,
775, 776, 777, 778, 779, 780, 890 (vgl. Anlage 5) ein qualifizierter Bebauungsplan
gem. § 30 Abs. 1 BauGB aufgestellt. Der Bebauungsplan erhält die Nr. 80
„Roermonder Straße“ und umfasst eine Fläche von ca. 1,2 ha. Der Flächennutzungsplan
ist parallel in einem 52. Änderungsverfahren zu ändern.
Mit der Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens
wäre der städtebauliche Missstand dort beseitigt, stadtkernnahe, stadteigene
Baugrundstücke für die Wassenberger Unterstadt im mittelfristigen Angebot und
die Finanzierung der städtischen Eigenanteile zu den
Stadtkernentwicklungsmaßnahmen in Wassenberg und insbesondere der Ortslage Myhl
gesichert. Die Inanspruchnahme von Flächen würde sich auf heute bereits bebaute
bzw. baulich nutzbare Flächen beschränken und keine weiteren
Außenbereichsflächen in Anspruch nehmen. Die übrigen dort gelegenen Flächen,
dazu zählen auch die Flächen des in 1990 begonnenen Bebauungsplanverfahrens Nr.
34 „Roermonder Straße“ (vgl. Anlage 3) verbleiben weiterhin ausnahmslos als
Außenbereichsgrundstücke in der landwirtschaftlichen Nutzung und grenzen die
Ortslagen Wassenberg und Birgelen ab.
Variante B)
Dieser nachfolgend beschriebenen
Variante liegt die Überlegung zugrunde, aus den Flächen der ehemals
beabsichtigten Bebauungspläne Nr. 27 und 34 ein Bebauungsplangebiet bis zur
Rurtalstraße zu entwickeln (vgl. Anlage 1). Diese Variante hat die Zielsetzung,
mit einer derartigen Ausweisung, zudem größtenteils stadtkernnah, ein
langfristiges Angebot an Wohngrundstücken vorhalten zu können, keine Fahrzeugverkehre
dem angrenzenden Birgelener Baugebiet Nr. 60 „Brucherfeld“ zuzuführen, sondern
diese weitgehend über die Rurtalstraße abzuführen und hierzu ist bei den
verkehrlichen Infrastrukturmaßnahmen gleichzeitig der Bau eines
Kreisverkehrsplatzes für die Anbindung an die Rurtalstraße (nach Bau der B 221
neu als von einer Kreisstraße zur Stadtstraße abgestuft) einzubeziehen.
Der Bau eines Kreisverkehrsplatzes
an der Anbindung stellt gleichzeitig als Nebeneffekt eine Verkehrsberuhigung in
der Ortseinfahrt des Stadtteils Wassenberg auf der Rurtalstraße dar und mit
dieser Planung würde der angrenzende und sich in der Entwicklung befindliche
Wasserschutzpark (vgl. Anlage 6) als Erholungs- und Ausgleichsfläche
unmittelbar an ein Wohngebiet angebunden und fortentwickelt werden können. Nur
der Ausbau einer derartigen Verkehrsinfrastruktur, zu finanzieren von den durch
eine derartige Bauleitplanung bevorteilten Grundstückseigentümern steht im
Einklang mit dem Grundsatzbeschluss des Rates vom 22.05.2001 zu einem sozialverträglichen
Bodenmanagement, wonach ausgeschlossen ist, dass wenige Grundstückseigentümer
durch die Planungshoheit der Stadt z. T. beträchtliche sechsstellige
Vermögensvorteile erlangen und die Stadt die Folgekosten der Infrastruktur zu
tragen hat.
Fazit
In einer Gesamtabwägung und zur
Erzielung einer verbesserten Verkehrsinfrastruktur (Anbindung an die
Rurtalstraße, Bau eines Kreisverkehrsplatzes mit verkehrssichernder Bedeutung
für den Stadtkernbeginn Wassenbergs) schlägt die Verwaltung die Variante B vor, die aus derzeitiger
Sicht nach Durchführung des Bebauungsplanverfahrens mit parallel erfolgtem
Flächennutzungs-planänderungsverfahren und einem sich anschließenden
Umlegungsverfahrens in dem Zeitraum bis Ende 2015 umsetzbar ist.
Stadtverordneter Seidl erklärt, dass er nicht die
Notwendigkeit zur Ausweisung eines solchen großen Gebietes wie in Variante B
sehe. Mit der Variante A könne er gut leben.
Stadtkämmerer Darius führt aus, dass die beiden alten
Bebauungspläne zwischenzeitlich überholt seien und nur noch eine Aufhebung bzw.
Einstellung der Verfahren in Frage komme.
Durch die Umsetzung der Variante A werden die Ziele der
Stadt erreicht, zum einen um den baulichen Missstand zu beseitigen und zum
anderen um die Finanzierung städtischer Maßnahmen zu sichern.
Stadtverordneter Kluth schlägt vor, eine Teilung der
Variante B in stadteigene Flächen (Variante A) und den Restbereich vorzunehmen.
Stadtkämmerer Darius erklärt, dass eine Gliederung der
Variante B in die Bebauungspläne Nr. 80A und 80B rechtlich möglich sei. So könne
der unproblematische Bereich der stadteigenen Flächen kurzfristig umgesetzt
werden. Für den Restbereich wäre ohnehin ein Umlegungsverfahren durchzuführen,
da Gespräche der ESW mit dem Vertreter der Haupteigentümerin zu keinem Ergebnis
geführt haben. Der Vertreter der Eigentümerin vertritt die Ansicht, dass die
Aufstellung der alten Bebauungspläne vor dem Grundsatzbeschluss des Rates aus
dem Jahre 2001 erfolgte und somit die damalige Vorgehensweise hier noch zum
Tragen kommen muss.
Stadtverordneter Kluth bemerkt, dass die Bebauungspläne Nr.
27 und 34 nicht weiter verfolgt wurden und kein Anspruch auf eine Fortführung
bestehe. Somit komme aus seiner Sicht nur eine Abwicklung über die ESW in
Frage.
Stadtkämmerer Darius verliest auf Bitte des Ausschussvorsitzenden
den Grundsatzbeschluss des Rates vom 22.05.2001:
Der Rat
beschließt, neue städtebauliche Planungen zur Überplanung von GEP-Flächen und
zur Aktivierung von Entwicklungspotential in Lagen, die an den Außenbereich
grenzen, nur noch zuzulassen und zur Rechtskraft zu bringen:
1. Wenn
durch eine jeweils geeignete Kombination rechtlich zulässiger Maßnahmen sichergestellt ist, dass
die Eigentümer und/oder Vorhabenträger spürbar
unter Teilverzicht auf den Wertzuwachs ihrer Grundstücke in Folge städtischer Planungen mit der ESW
GmbH auf der Grundlage eines notariellen Vertrages, der die bodenordnenden
Maßnahmen und Anteile festschreibt, Einvernehmen erzielen (gewährleistet die
Beteiligung Begünstigter an den Folgekosten) und anschießend in Zusammenarbeit
mit dem städtischen Planungsreferat im jeweiligen Einzelfall ein Konzept
erarbeiten und das Vorhaben über den Planungs- und Umweltausschuss dem Rat der
Stadt vorzustellen.
2. Zum
Ziele einer nachhaltigen, kontinuierlichen Bereitstellung bezahlbaren Wohnbaulandes
und zwecks Mitfinanzierung der Wohnfolgekosten sind alle geeigneten
bodenrechtlichen Instrumente des Baugesetzbuches und die zivilrechtlichen
Möglichkeiten der Vertragsgestaltung im Sinne eines „zukunfts- und
zielgerichteten städtischen Bodenmanagements und einer sozialgerechten
Bodennutzung“ auszuschöpfen.
3. Dieses
Verfahren ist gleichzeitig im Vorfeld angedachter Aufstellungsbeschlüsse für
Bebauungspläne anzuwenden, da hiermit die Unwägbarkeit von Umlegungsverfahren
gleichzeitig ausgeschlossen wird.
Ausgenommen hiervon sind Bebauungspläne oder
städtebauliche Verträge an deren
Umsetzung ein erhebliches öffentliches Interesse
besteht.
Der Vorsitzende führt aus, dass es durchaus Sinn mache den
Bebauungsplan zu splitten. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 80A
(stadteigene Flächen) könne umgehend begonnen werden und mit dem Bebauungsplan
Nr. 80B werde das Verfahren fortgeführt, wenn mit den Eigentümern im Sinne des
Grundsatzbeschlusses vom 22.05.2001 Einigung erzielt wurde.
Sachkundiger Bürger Cremer spricht sich gegen eine Splittung
der Variante B aus.
Sachkundiger Bürger Poniewas erkundigt sich, ob es richtig
sei, dass die Forderung der Bezirksregierung zur Beibehaltung einer klaren
Trennung von Birgelen und Wassenberg ausschlaggebend war, dass die Verfahren
damals nicht weitergeführt wurden.
Stadtkämmerer Darius erklärt, dass alleine der damalige
immissionsträchtige Gewerbebetrieb K.o.-Kriterium gewesen sei. Allerdings seien
im Behördenbeteiligungsverfahren Forderungen zum Schutz des Freiraums zu
erwarten, die auch weiterhin eine Trennung von Birgelen und Wassenberg
gewährleisten.
Bürgermeister Winkens macht nochmals deutlich, dass eine
Aufteilung der Variante B in die Bebauungspläne Nr. 80A (stadteigene Flächen)
und Nr. 80B (Restflächen) die beste und sinnvollste Lösung für die Stadt wäre.
Sachkundiger Bürger Cremer bittet um eine Auszeit von 5
Minuten.
Die Sitzung wird von 19.10 – 19.15 Uhr unterbrochen.
Nach der Sitzungsunterbrechung erklärt sachkundiger Bürger
Cremer, dass nun auch die CDU-Fraktion sich einer Aufteilung der Variante B, im
Sinne des Vorschlags des Bürgermeisters, anschließen werde.
Stadtverordneter Seidl bittet darum, über die Aufstellung
der Bebauungspläne Nr. 80A und 80B getrennt abstimmen zu lassen.
Beschluss des
Ausschusses:
(einstimmig)
1.
Die
Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 27 „Rurtalstraße/Roermonder
Straße“ (Aufstellungsbeschluss vom 27.10.1981) und Nr. 34 „Roermonder Straße“
(Aufstellungsbeschluss vom 20.12.1990), deren Geltungsbereiche den Anlagen 1
und 2 entnommen werden können, werden eingestellt, da die rechtlichen
Grundlagen nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprechen und die
Bebauungspläne somit ohnehin neu aufzustellen wären.
Beschluss des
Ausschusses:
(einstimmig)
2.
Für
die stadteigenen Grundstücke Gemarkung Wassenberg, Flur 7, Flurstücke 729, 732,
775, 776, 777, 778, 779, 780 und 890 ist ein qualifizierter Bebauungsplan gem.
§ 30 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Der Bebauungsplan erhält die Nr. 80 A
„Roermonder Straße/Rurtalstraße“ und umfasst eine Fläche von ca. 1,2 ha. Der
Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist als Anlage 3 dargestellt.
Der Flächennutzungsplan ist parallel in einem 52.
Änderungsverfahren zu ändern.
Beschluss des
Ausschusses:
(9 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 5 Enthaltungen)
3.
Für
die Grundstücke Gemarkung Birgelen, Flur 13, Flurstücke101 tlw., 102 tlw., 116,
271, 272, 274, 275, 276 sowie Gemarkung Wassenberg, Flur 7, Flurstücke 117,
122, 123, 124, 199 tlw., 604, 605, 606, 607, 608 und 609 ist ein qualifizierter
Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 1 BauGB aufzustellen, sofern auf der Grundlage des
Grundsatzbeschlusses des Rates der Stadt Wassenberg vom 22.05.2001 die ESW GmbH
eine Einigung mit den Grundstückseigentümern erzielt. Der Bebauungsplan erhält
die Nr. 80B „Roermonder Straße/Rurtalstraße“ und umfasst eine Fläche von ca.
6,1 ha. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist in der Anlage 4
dargestellt.
Der Flächennutzungsplan ist parallel in einem 53.
Änderungsverfahren zu ändern.