Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Enthaltungen: 6

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan Nr. 17 C „Südöstliche Erweiterung des Gewerbegebietes Forst“ in der Ortschaft Wassenberg ist seit dem Jahre 1997 rechtsverbindlich.

 

Mit Schreiben vom 17.06.2019 beantragt ein im Plangebiet angesiedeltes Unternehmen die Höhenbeschränkung in diesem Plangebiet, die bisher auf 11 m festgesetzt ist, aufzuheben. Auf den beigefügten Antrag (Anlage 1), der im Stadtrat am 11.07.2019 unter dem Tagesordnungspunkt „Mitteilungen des Bürgermeisters“, bekannt gegeben wurde, wird verwiesen.

 

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Aus Sicht des Einzelfallbegehrens aber auch in Verbindung mit den immer knapper werdenden Ressourcen von gewerblicher Baulandbereitstellung stimmt die Verwaltung dem vorliegenden Antrag zu und möchte den Bebauungsplan mit der Zielsetzung ändern, die ursprünglich festgesetzte Höhenbeschränkung im Verfahren komplett aufzuheben.

 

Mit dem künftigen Wegfall der Höhenbeschränkung erfolgt eine Anpassung an den sich räumlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 17 N „Gewerbegebiet Forst-Neu“.

 

Durch diese Zielsetzung wird der im Beschlussvorschlag beschriebene Unterpunkt 1.2 der bisherigen textlichen Festsetzungen entbehrlich und ist folglich ersatzlos zu streichen.

 

Des Weiteren sind in diesem Gewerbegebiet bisher lediglich über einen Befreiungsbauantrag der Bauaufsicht des Kreises Heinsberg Anlagen für sportliche Zwecke (gewerbliche Dienstleister) genehmigt worden. Um den Belangen der Bauaufsicht zu entsprechen und auch der damaligen Zusage gerecht zu werden, ist der im Beschlussvorschlag beschriebene Unterpunkt 1.3 ebenfalls in den textlichen Festsetzungen ersatzlos zu streichen.

 

Sachkundiger Bürger Stieding befürchtet, dass der Blick vom Rurtal auf die Altstadt von Wassenberg verbaut werde.

 

Stadtkämmerer Darius führt aus, dass es in dem Gewerbegebiet nur noch zwei freie Grundstücke gebe und somit es nicht zu einer Verbauung kommen kann. Der Blick auf Wassenberg bleibe auch weiterhin erhalten.

 

Stadtverordnete Simons erklärt, dass grundsätzlich gegen eine Ausweitung der Höhenfestsetzung keine Bedenken bestehen. Eine ersatzlose Streichung werde aber problematisch gesehen.

 

Stadtkämmerer Darius führt aus, dass es rein rechtlich natürlich auch möglich sei, wieder eine maximale Höhe festzusetzen (z.B. 20 m). Wenn dann aber ein Unternehmen diese Höhe überschreiten möchte, wäre der Bebauungsplan erneut zu ändern.

Er weist darauf hin, dass es in den Nachbarkommunen keine Höhenbeschränkungen in Gewerbebieten gibt. Die ersatzlose Streichung der Höhenfestsetzung sei lediglich eine Anpassung an den angrenzenden Bebauungsplan 17 N „Gewerbegebiet Forst - Neu“.

 

Bürgermeister Winkens ergänzt, dass eine Höhenbeschränkung immer auch ein Standortnachteil sei. Um den Flächenbedarf zu begrenzen, sei das Bauen in die Höhe sinnvoll.

 

 

 


Beschluss des Ausschusses:       (einstimmig)

Der Bebauungsplan Nr. 17 C „Südöstliche Erweiterung des Gewerbegebietes Forst“ in der Ortschaft Wassenberg wird in einem 3. vereinfachten Änderungsverfahren mit den nachfolgenden Zielen geändert:

 

  • Die Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß (bisher 11,00 m) ist aus den Festsetzungen ersatzlos zu streichen,
  • die bisherige textliche Festsetzung 1.2 „Bezugspunkt für die festgesetzten Höhen der baulichen Anlagen ist die nächstgelegene Straßenverkehrsfläche. Gebäudehöhen werden als maximalle Höhen festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist die Straßenrandhöhe im Bereich der Einfahrt zum jeweils zu bebauenden Grundstück. Verfügt ein Grundstück über mehrere Einfahrten, ist die jeweils größere Höhe Bemessungsgrundlage“ ist ebenfalls ersatzlos zu streichen.
  • die bisherige textliche Festsetzung 1.3 „In den Gewerbegebieten sind gem. § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung die nach § 8 Abs. 2, Ziffer 4, allgemein zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig“ ist ebenfalls ersatzlos zu streichen.

 

Auf dieser Grundlage sind die erforderlichen Verfahrensschritte gem. § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.