Sitzung: 04.09.2019 Ausschuss für Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Enthaltungen: 6
Vorlage: BV/FB6/069/2019
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 17 C „Südöstliche Erweiterung des
Gewerbegebietes Forst“ in der Ortschaft Wassenberg ist seit dem Jahre 1997
rechtsverbindlich.
Mit Schreiben vom 17.06.2019 beantragt ein im Plangebiet
angesiedeltes Unternehmen die Höhenbeschränkung in diesem Plangebiet, die
bisher auf 11 m festgesetzt ist, aufzuheben. Auf den beigefügten Antrag (Anlage
1), der im Stadtrat am 11.07.2019 unter dem Tagesordnungspunkt „Mitteilungen
des Bürgermeisters“, bekannt gegeben wurde, wird verwiesen.
Das sehr innovative Start-up-Unternehmen stellt
Wohnraumalternativen aus Recyclingmaterialien her (Raummodule aus
Seefrachtcontainern).
Aus Sicht des Einzelfallbegehrens aber auch in Verbindung mit
den immer knapper werdenden Ressourcen von gewerblicher Baulandbereitstellung
stimmt die Verwaltung dem vorliegenden Antrag zu und möchte den Bebauungsplan
mit der Zielsetzung ändern, die ursprünglich festgesetzte Höhenbeschränkung im
Verfahren komplett aufzuheben.
Mit dem künftigen Wegfall der Höhenbeschränkung erfolgt eine
Anpassung an den sich räumlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 17 N
„Gewerbegebiet Forst-Neu“.
Durch diese Zielsetzung wird der im Beschlussvorschlag
beschriebene Unterpunkt 1.2 der bisherigen textlichen Festsetzungen entbehrlich
und ist folglich ersatzlos zu streichen.
Des Weiteren sind in diesem Gewerbegebiet bisher lediglich
über einen Befreiungsbauantrag der Bauaufsicht des Kreises Heinsberg Anlagen
für sportliche Zwecke (gewerbliche Dienstleister) genehmigt worden. Um den
Belangen der Bauaufsicht zu entsprechen und auch der damaligen Zusage gerecht
zu werden, ist der im Beschlussvorschlag beschriebene Unterpunkt 1.3 ebenfalls
in den textlichen Festsetzungen ersatzlos zu streichen.
Sachkundiger Bürger Stieding
befürchtet, dass der Blick vom Rurtal auf die Altstadt von Wassenberg verbaut
werde.
Stadtkämmerer Darius führt
aus, dass es in dem Gewerbegebiet nur noch zwei freie Grundstücke gebe und
somit es nicht zu einer Verbauung kommen kann. Der Blick auf Wassenberg bleibe
auch weiterhin erhalten.
Stadtverordnete Simons
erklärt, dass grundsätzlich gegen eine Ausweitung der Höhenfestsetzung keine
Bedenken bestehen. Eine ersatzlose Streichung werde aber problematisch gesehen.
Stadtkämmerer Darius führt
aus, dass es rein rechtlich natürlich auch möglich sei, wieder eine maximale
Höhe festzusetzen (z.B. 20 m). Wenn dann aber ein Unternehmen diese Höhe
überschreiten möchte, wäre der Bebauungsplan erneut zu ändern.
Er weist darauf hin, dass es
in den Nachbarkommunen keine Höhenbeschränkungen in Gewerbebieten gibt. Die
ersatzlose Streichung der Höhenfestsetzung sei lediglich eine Anpassung an den
angrenzenden Bebauungsplan 17 N „Gewerbegebiet Forst - Neu“.
Bürgermeister Winkens
ergänzt, dass eine Höhenbeschränkung immer auch ein Standortnachteil sei. Um
den Flächenbedarf zu begrenzen, sei das Bauen in die Höhe sinnvoll.
Beschluss des Ausschusses: (einstimmig)
Der Bebauungsplan Nr. 17 C „Südöstliche Erweiterung des Gewerbegebietes
Forst“ in der Ortschaft Wassenberg wird in einem 3. vereinfachten
Änderungsverfahren mit den nachfolgenden Zielen geändert:
- Die Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß (bisher 11,00 m) ist aus
den Festsetzungen ersatzlos zu streichen,
- die bisherige textliche Festsetzung 1.2 „Bezugspunkt für die
festgesetzten Höhen der baulichen Anlagen ist die nächstgelegene
Straßenverkehrsfläche. Gebäudehöhen werden als maximalle Höhen
festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist die Straßenrandhöhe im Bereich der
Einfahrt zum jeweils zu bebauenden Grundstück. Verfügt ein Grundstück über
mehrere Einfahrten, ist die jeweils größere Höhe Bemessungsgrundlage“ ist
ebenfalls ersatzlos zu streichen.
- die bisherige textliche Festsetzung 1.3 „In den Gewerbegebieten
sind gem. § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung die nach § 8 Abs. 2, Ziffer 4,
allgemein zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig“ ist
ebenfalls ersatzlos zu streichen.
Auf dieser Grundlage sind die erforderlichen Verfahrensschritte gem. §
13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.