Sitzung: 19.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 1, Enthaltungen: 2
Vorlage: BV/FB6/004/2019
Der Ausschuss nimmt die Beschlussvorlage mit
folgendem Inhalt zur Kenntnis:
Sachverhalt:
In der
Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses am 05.09.2018 wurde der von der
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Wassenberg eingereichte Antrag vom 23.03.2018 auf
Erlass einer Außenbereichssatzung im Bereich Entenpfuhl abgelehnt.
Mit
Schreiben vom 16.10.2018 reicht der SPD-Ortsverband
Wassenberg (Anlage 1) eine
Beschwerde gegen die durch den Planungs- und Umweltausschuss am 05.09.2018
beschlossene Ablehnung des Antrags der SPD-Fraktion
ein. Zum Inhalt der Beschwerde wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
beiliegende Anlage 1 verwiesen.
Mit
Schreiben vom 16.10.2018 (Anlage 2)
reichen die Eheleute Paul und Doris Oehlke, mit Schreiben vom 19.10.2018 Herr
Peter Oehlke (Anlage 3) und mit
Schreiben vom 19.10.2018 Herr Günther Graab (Anlage 4) inhaltlich
textgleiche Schreiben unterzeichnet ein.
Auch wenn
sich an der sachgerechten Bewertung, die dem Beschluss des Planungs- und
Umweltausschusses vom 05.09.2018 zugrunde liegt, nichts geändert hat, erfolgt
dennoch zu dem Schriftsatz des SPD-Ortsvereins Wassenberg, der augenscheinlich
nunmehr an die Stelle der ursprünglichen Antragstellerin „SPD-Fraktion im Rat
der Stadt Wassenberg“ tritt, eine Beschreibung der Sachlage (diese gilt
gleichzeitig für die inhaltsgleichen Schreiben der weiteren Beschwerdeführer).
Entgegen
der Darstellung im Beschwerdeschreiben liegen weder der Beschlussvorlage der
Verwaltung vom 21.08.2018 noch dem Beschluss des Planungs- und
Umweltausschusses vom 05.09.2018 mit Ziffern 1 – 5 versehene Ablehnungsgründe
zugrunde.
Aus diesem
Grund und letztlich teilweise wiederholend nochmals nachstehend einige
zusammengefasste Anmerkungen zum Inhalt des Beschwerdeschreibens:
Planungsrechtliche
Zulässigkeit und öffentliches Interesse
Den
seinerzeitigen Antrag der SPD-Fraktion vom 23.03.2018 auf Erlass einer
Außenbereichssatzung im Bereich Entenpfuhl lag die der dieser Beschlussvorlage
als Anlage 5 beiliegende räumliche
Abgrenzung des Plangebietes bei.
Die
beantragte Satzung ist bereits aufgrund der vorgenommenen, räumlichen
Abgrenzung mit einer städtebaulich
geordneten Entwicklung nicht vereinbar, weil sie im westlichen Bereich zu einer
unerlaubten Erweiterung der vorhandenen Splittersiedlung beitragen würde.
Hierbei handelt es sich um eine nach außen gerichtete Siedlungsentwicklung und
eben keine Verdichtung im Rahmen einer Baulücke. Bereits dieser Punkt alleine
betrachtet, ist mit einer städtebaulich geordneten Entwicklung nicht in
Einklang zu bringen.
Nachdem
bereits dieses einzelne k.o.-Kriterium dem Antragsteller bewusst wurde,
versucht er nunmehr im Beschwerdeschriftsatz den Eindruck entstehen zu lassen,
als habe sich der Antrag lediglich auf drei Baulücken zwischen dem Haus
Entenpfuhl 24 und dem Haus Kugelsberger Weg 31 beschränkt. Zu diesem allzu
durchsichtigen Versuch erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen.
Auch die
Tatsache, dass die Stadt Wassenberg im Rahmen von Bauleitplänen
(Bebauungspläne, vorhabenbezogene Bebauungspläne, Abrundungssatzungen u. a., im
Einzelfall ergänzt um Flächennutzungsplanänderungsverfahren) Wohnbauflächen zur
Entwicklung der Stadt mit umfassend ausgebauten Erschließungsanlagen
ausgewiesen hat, die teilweise auch bis an im Flächennutzungsplan ausgewiesene
Waldgebiete grenzen, lag eine Zielsetzung zugrunde und ist auch nicht
ansatzweise vergleichbar mit dem hier vorliegenden und zu bewertenden
Antragsinhalt vom 23.03.2018.
Eine
Flächenentwicklung im Bereich des Entenpfuhls mit dem Instrument
„Außenbereichssatzung“ zur Entspannung der Wohnraumsituation in Wassenberg
anzustreben, ist für jeden Dritten nachvollziehbar aufgrund der Lage der
Splittersiedlung im schützenswerten Freiraum zu keinem Zeitpunkt mit einer
städtebaulich geordneten Entwicklung in Einklang zu bringen; tatsächlich soll
mit dem Antrag 2 – 3 Eigentümern landwirtschaftlicher Flächen Baurechte und
damit Vermögenswerte in einem Landschaftsbereich verschafft werden, für den
weder eine bauliche Ausdehnung bzw. Verdichtung noch zusätzliche Verkehre
erstrebenswert sind. Die privaten Interessen Einzelner an einer
Vermögensmehrung mit öffentlich-rechtlichen Planungsinstrumenten müssen
dahinter aus nachvollziehbaren Gründen zurückstehen.
Der
Regionalplan stellt für den straßenbegleitenden Bereich entlang der Straße
Entenpfuhl sowohl Wald als auch Allgemeinen Freiraum - und Agrarbereich und
Bereich zum Schutz der Landwirtschaft und landschaftsorientierte Erholung dar;
diese Schutzbereiche gehen im westlichen Bereiche zudem in das besonders
geschützte Naturschutzgebiet über.
Erschließung
Entgegen
der Auffassung des Antragstellers ist mit einer Maßnahme nach dem
Abwasserbeseitigungskonzept, bei der in einem vom Gesetzgeber vorgeschriebenen
Zeitraum auch Außenbereichslagen, wie Splittersiedlungen abwassertechnisch
erschlossen werden mussten (die Eigentümer erhielten keine weiteren
Genehmigungen zum Betrieb von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben) keine
Erschließung im Sinne der Bestimmungen des BauGB hergestellt (die Kanalleitung
ist lediglich ein Bestandteil der erforderlichen Erschließungsanlagen). Die
Erschließungsanlage „Straße“ umfasst die Bestandteile Fahrbahn in ausreichender
Breite mit einem frostsicheren Unterbau (ggf. Nebenanlagen),
Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung. Eine derartige Erschließungsanlage
ist im Bereich des räumlichen Abgrenzungsgebietes nicht vorhanden (dort
befindet sich lediglich die Abwasserleitung mit einer bituminösen
Asphaltschicht in der Qualität und Breite eines Wirtschaftsweges).
Schlussbemerkung:
Für die
Aufstellung einer Außenbereichssatzung für einen Teilbereich der
Splittersiedlung Entenpfuhl, die im Flächennutzungsplan als Fläche für die
Landwirtschaft sowie im Regionalplan als Freiraum dargestellt ist und sich
innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes befindet, besteht kein öffentliches
Interesse und steht auch nicht mit einer gebotenen städtebaulich geordneten
Entwicklung im Einklang. Die mit Beschluss vom 05.09.2018 erfolgte Ablehnung
war rechtens; unabhängig davon wäre die Stadt nicht verpflichtet, eine
baurechtliche Satzung aufzustellen, selbst wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen dafür erfüllt wären. Auf die Aufstellung einer Satzung besteht
analog zur Aufstellung von Bebauungsplänen/vorhabenbezogenen Bebauungsplänen
(vgl. § 1 Abs. 3 BauGB), kein
Rechtsanspruch.
Stadtverordneter
Thissen verliest eine Stellungnahme, die der Niederschrift als Anlage 1 beigefügt ist. Stadtkämmerer
Darius verliest hierzu eine E-Mail der Bezirksregierung und nimmt umfassend
Stellung. Nach einer kurzen Diskussion lässt Ausschussvorsitzender Manfred
Winkens über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abstimmen.
Beschluss: (18 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 2 Enthaltungen)
Die Beschwerden zur Ablehnung des
Antrags der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Wassenberg auf Erlass einer
Außenbereichssatzung im Bereich Entenpfuhl vom 23.03.2018 durch Beschluss des
Planungs- und Umweltausschusses vom 05.09.2018 werden zurückgewiesen.